Schenkungssteuer
Wer Angehörigen oder Freunden zu Lebzeiten etwas schenkt, sollte bedenken, dass die so Bedachten auf ihre Zuwendungen womöglich Schenkungsteuer bezahlen müssen. Maßgeblich für die Höhe der Schenkungsteuer ist der Wert der Zuwendung nach Abzug der Gegenleistungen. Erhält beispielsweise das Enkelkind einen Geldbetrag in Höhe von 350.000 Euro, entfallen nach derzeitigem Recht abzüglich eines Freibetrages von 200.000 Euro 11% auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von 150.000 Euro. Schenkungssteuer fällt also in diesem Fall in Höhe von 16.500 Euro an.
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