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Enterbung

Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Enterbte pflichtteilsberechtigten Personen haben dann ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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