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Ausschlagung

Egal, ob jemand durch Testament, Erbvertrag oder kraft Gesetzes Erbe geworden ist: Niemand ist gezwungen, diese Erbschaft tatsächlich annehmen. Vielmehr kann er die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen (bei Auslandsbezug: sechs Monate) ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem er von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.

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