Testament und Erbvertrag in der Vermögensnachfolge

Eine gelungene Vermögensnachfolgeplanung beinhaltet stets mehrere Elemente, die wir in unserer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart vollumfänglich betrachten.

Zunächst klären wir, ob Ihr Vermögen für den Notfall abgesichert ist. Denn sollten Sie aufgrund von Unfall oder Krankheit handlungsunfähig werden und dadurch nicht mehr in der Lage sein, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, muss unter Umständen ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, dem Zugriff auf Ihr Vermögen gewährt wird. Das können Sie durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht vermeiden, was wir regelmäßig anraten. So schützen Sie den Zugriff auf Ihr Vermögen zu Ihren Lebzeiten durch fremde Dritte.

Sodann klären wir, ob Ihr Vermögen auch für den Todesfall hinreichend abgesichert ist und prüfen bereits vorhandene Regelungen. Hier geht es also um die Regelung Ihres Nachlasses. Dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag, das sind sogenannte Verfügungen von Todes wegen, auch letztwillige Verfügungen genannt.

Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart haben dabei die Steuern stets im Auge. In vielen Fällen bieten sich Schenkungen vor dem Erbfall an, um Steuern zu sparen. Das ist ein weiterer Baustein der Vermögensnachfolge. Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch rechtliche Beratung für die Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen an.

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Testament und Erbvertrag enthalten letztwillige Verfügungen. Der Hauptunterschied ergibt sich allerdings bereits aus dem Wortlaut: Es handelt sich bei einem Erbvertrag um einen Vertrag, der zwischen Vertragspartnern geschlossen wird.

Während Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können, wie z.B. das bekannte Berliner Testament, besteht diese Möglichkeit nicht für unverheiratete Personen. Nicht miteinander verheiratete Personen, z.B. nichteheliche Lebenspartner oder Geschwister, können jedoch einen Erbvertrag errichten.

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, wie insbesondere einer Pflegeverpflichtung, verknüpft werden, ist diese Verknüpfung nur mit einem Erbvertrag möglich. Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten.

Zudem ist der Erbvertrag grundsätzlich nicht widerruflich, er hat also eine höhere Bindungswirkung als ein Testament. Jedoch kann sich der Erblasser in einem Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, was in der Praxis auch meistens geschieht.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt zudem darin, dass der Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden muss, während ein Testament auch eigenhändig, also handschriftlich verfasst werden kann.

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Arten von Testamenten

Das Öffentliche Testament

Gemäß § 2232 BGB kann der Erblasser ein Testament zur Niederschrift eines Notars errichten, indem er dem Notar seinen letzten Willen erklärt. Über die Verfügung von Todes wegen nimmt der Notar dann eine Niederschrift auf, die der Erblasser anschließend unterschreibt. Diese Niederschrift muss dann auch vom Notar eigenhändig unterschrieben werden. Auf diese Weise entsteht ein notarielles Testament.

Auch wenn der Notar bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in seiner Niederschrift vermerkt, ist eine rechtssichere Feststellung der Geschäftsfähigkeit nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und / oder Neurologie möglich. Entgegen vieler Annahmen kann ein notarielles Testament daher nicht die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit des Erblassers beweisen.

Das eigenhändige Testament

Neben dem öffentlichen bzw. notariellen Testament lässt das Gesetz gemäß § 2247 Abs. 1 BGB zu, dass der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Der Erblasser muss den gesamten Wortlaut des Testaments selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Ort und Datum müssen dabei nicht angegeben werden, gleichwohl empfehlen wir Ihnen als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart, das Testament mit Ort und Datum zu versehen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Eine Sonderform des eigenhändigen Testaments ist das eigenhändige gemeinschaftliche Testament. Es handelt sich hierbei um ein Testament zwischen Ehepartnern. Hier ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet.

Nottestamente

Auch gibt es für Fälle, in denen der Erblasser nicht die Möglichkeit hat, sein Erbe durch ein wirksames öffentliches oder eigenhändiges Testament zu errichten, sogenannte Nottestamente.

Eine Form des Nottestaments ist das Bürgermeistertestament, das vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers errichtet wird. Voraussetzung ist, dass ein Testament durch einen Notar nicht mehr erstellt werden kann, weil der baldige Tod des Erblassers befürchtet wird. Die Voraussetzungen für ein Bürgermeistertestament sind in § 2249 BGB geregelt.

Auch das Dreizeugentestament gemäß § 2250 BGB ist eine Form des Nottestaments. Kann der Erblasser durch außerordentliche Umstände seinen Ort nicht verlassen und ist sein Tod zu befürchten, kann er seinen letzten Willen gegenüber drei Zeugen erklären.

Auch gibt es das Nottestament auf See gemäß § 2251 BGB. Befindet sich der Erblasser auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens, ist die Erstellung eines Testaments durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen möglich.

Arten von Erbverträgen

Typischerweise unterscheidet man zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen Erbverträgen.

Wenn nur eine Vertragspartei eine Verfügung von Todes wegen in einem Erbvertrag trifft, der andere Vertragsteil aber nicht, spricht man vom einseitigen Erbvertrag. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser eine Person zum Alleinerben einsetzt und sich diese dafür verpflichtet, den Erblasser zu pflegen.

Von einem zweiseitigen Erbvertrag spricht man dann, wenn zwei Parteien eine vertragliche Verfügung von Todes wegen treffen. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

Um einen mehrseitigen Erbvertrag handelt es sich schließlich dann, wenn mehr als zwei Vertragsparteien letztwillige Verfügungen treffen. Dies geschieht häufig dann, wenn mehrere Familienangehörige miteinander einen Erbvertrag schließen.

Was bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen beachtet werden sollte

Bei jeder Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags sollte die mutmaßliche gesetzliche Erbfolge geklärt werden. Nur wenn Sie wissen, wer ohne Testament zu den gesetzlichen Erben gehört, können Sie entscheiden, ob Sie eine Enterbung vornehmen und möglicherweise auch abschätzen, wer im Erbfall eine möglicher "Störenfried" sein könnte und gegebenenfalls seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Pflichtteile sollten bei der Testamentsgestaltung also stets berücksichtigt werden, vor allem auch deshalb, um eine Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte zu verhindern.

Unabdingbar für eine gelungene Vermögensnachfolge ist die Feststellung des mutmaßlichen Nachlasses. Dazu ist die Höhe und Struktur Ihres Vermögens zu klären.

In unseren Beratungsgesprächen klären wir zudem stets, ob es bereits Schenkungen an Angehörige, insbesondere an Pflichtteilsberechtigte, gegeben hat. Denn häufig ergeben sich aus solchen Schenkungen Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge im Erbfall und auf Pflichtteile, die gegebenenfalls im Testament oder Erbvertrag korrigiert werden können.

Häufig übersehen Ehegatten, deren Ehepartner bereits vorverstorben ist, dass sie durch ein älteres gemeinschaftliches Testament oder einen älteren Erbvertrag mit dem vorverstorbenen Ehepartner gebunden sind und nicht ohne weiteres ein neues Testament errichten können. Ihre Anwälte für Erbrecht in München und Stuttgart werden Sie auf diese Gefahr hinweisen. Manchmal gibt es auch Bindungen aus Testamenten der Vorgängergeneration (Eltern oder Großeltern), die unbedingt beachtet werden müssen. Testamente, die auf solche Besonderheiten nicht abgestimmt sind, führen häufig zur Unwirksamkeit.

Bei einem Auslandsbezug des Nachlasses, wie z.B. bei Vermögen im Ausland oder einer fremden Staatsangehörigkeit, sind häufig besondere Regelungen erforderlich.

Auch legen wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart großen Wert auf eine steueroptimierte Vermögensnachfolge, sodass erbschaftsteuerliche Überlegungen stets eine große Rolle bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen spielen.

Auch dann, wenn es minderjährige Erben gibt, müssen besondere Regelungen in das Testament aufgenommen werden.

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Wichtige Inhalte von Testamenten und Erbverträgen

Wenn es ältere Testamente oder Erbverträge gibt, ist unbedingt die Klarstellung erforderlich, ob es sich bei dem neuen Testament nur um eine Ergänzung handelt oder ältere Testamente und Erbverträge widerrufen werden sollen.

Jedes Testament und jeder Erbvertrag muss eine Erbeinsetzung beinhalten. Als Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart erleben wir immer wieder Fälle mit selbst geschriebenen Testamenten, aus denen sich nicht hinreichend ergibt, wer überhaupt Erbe sein soll. Dann muss dies in einem teuren Erbscheinsverfahren geklärt werden.

Was geschieht eigentlich, wenn der im Testament eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder das Erbe nicht annimmt? Für diesen Fall sollte an die Einsetzung von Ersatzerben gedacht werden.

Wenn eine Person bestimmte Gegenstände erhalten soll, ohne Erbe zu werden, geschieht dies durch Anordnung von Vermächtnissen. Dann ist eine Klarstellung erforderlich, wer Erbe ist und wer nur Vermächtnisse bekommt. Unklare Testamente landen ansonsten häufig vor den Gerichten. Das ist aber meist nicht der Wille des Verstorbenen.

Wenn Sie möchten, dass Ihr letzter Wille durch eine von Ihnen bestimmte Person durchgesetzt wird, die den Nachlass auch verwaltet, raten wir zu einer Anordnung von Testamentsvollstreckung.

Und machen Sie bitte nicht den Fehler, dass Sie Anordnungen für die Beerdigung in Ihr Testament schreiben. Die Eröffnung des Testaments durch das zuständige Nachlassgericht erfolgt häufig erst mehrere Monate nach Ihrer Beerdigung.

Gültigkeit von handschriftlichen Testamenten

Hervorzuheben ist, dass handschriftliche Testamente genauso gültig sind wie notarielle Testamente. Wie sich aus § 2231 BGB ergibt, sind sowohl handschriftliche Testamente als auch notarielle Testamente ordentliche Testamente. Es gibt also grundsätzlich keinen Grund, das notarielle Testament dem handschriftlichen Testament vorzuziehen.

Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart können Ihnen beim Verfassen Ihres handschriftlichen Testaments behilflich sein. Nach umfassender Beratung und Klärung Ihrer Vermögensstruktur sowie Ihrer familiären Besonderheiten erstellen wir in unserer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart ein maßgeschneidertes Testament, das Sie nur noch abschreiben müssen.

Tipps für die Aufbewahrung von handschriftlichen Testamenten

Auch ein handschriftliches Testament kann in die besondere amtliche Verwahrung gemäß § 2248 BGB gegeben werden, um es vor Verlust oder Unterdrückung zu schützen. Es handelt sich bei der besonderen amtlichen Verwahrung um die Hinterlegung Ihres Testaments beim zuständigen Nachlassgericht. Das zu verwahrende Testament wird dabei weder formell noch inhaltlich geprüft. Das Gericht nimmt das Testament entgegen und erteilt Ihnen einen Hinterlegungsschein.

Für die amtliche Verwahrung durch das Amtsgericht fallen einmalige Kosten i.H.v. 75 € an.

Erbfolge ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge

Und was passiert eigentlich, wenn Sie kein Testament erstellt haben? Dann gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem sogenannten Ordnungsprinzip: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der höheren Ordnung vorhanden ist. Verwandte erster Ordnung schließen also alle anderen Verwandten aus, Verwandte zweiter Ordnung die Verwandten der dritten Ordnung etc.

Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sind zunächst die Abkömmlinge als gesetzliche Erben der ersten Ordnung zu Erben berufen. Unter Abkömmlingen versteht man die Kinder und Kindeskinder einer Person, also auch Enkel, Urenkel, Ururenkel etc. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Adoptivkinder, eheliche oder außereheliche Kinder handelt. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Solange also die Kinder leben, sind Enkelkinder von der Erbfolge ausgeschlossen. An die Stelle eines verstorbenen Kindes tritt dann aber das Enkelkind.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Kinder. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge, also die Geschwister.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gemäß § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Ehegatten haben ein eigenes Erbrecht gemäß § 1931 BGB. Dabei hängt die Höhe der Erbquote von dem Güterstand ab, in dem die Ehegatten lebten und davon, ob und wie viele Kinder vorhanden sind.

Fazit

Durch die Erstellung eines Testaments und / oder Erbvertrags regeln Sie gezielt Ihre Vermögensnachfolge nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen. Dabei gibt es jedoch vieles zu beachten, weshalb Sie dieses Thema Fachanwälten für Erbrecht überlassen sollten, um nicht die Anfechtung oder Unwirksamkeit Ihres Testaments zu riskieren.

Ob Berliner Testament, Testamentsvollstreckung oder Erbvertrag: Testamente und Erbverträge spielen eine überragende Rolle in unserer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart. Seit vielen Jahren erstellen wir regelmäßig Testamente und Erbverträge. Wir helfen auch Ihnen beim Verfassen eines maßgeschneiderten Testaments oder bei der Durchsetzung Ihres Willens gegenüber dem Vertragspartner Ihres Erbvertrages.

Und auch bei diesem Thema versprechen wir Ihnen, dass es keine Kostenüberraschungen geben wird: Wir arbeiten mit Pauschalpreisen, die wir im Vorfeld unserer Mandatierung mit Ihnen besprechen.
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Die 10 häufigsten Fragen zum Testament

Muss ich für die Erstellung eines Testaments zum Notar?
Nein! Der Erblasser kann ein Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB auch durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Diese Form des Testaments ist in gleicher Weise wirksam wie ein notarielles Testament. Jedoch sollte beim Verfassen eines Testaments professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, da hier viele Fehler gemacht werden können. Als Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart beraten wir regelmäßig Erblasser bei der Erstellung eines Testaments und formulieren die Wünsche unserer Mandanten rechtssicher, sodass das Testament keine Auslegungsschwierigkeiten hervorruft. Das von uns vorformulierte Testament muss dann einfach nur abgeschrieben werden.
Was kostet ein Testament beim Anwalt?
Das kann ein seriöser Fachanwalt für Erbrecht nicht pauschal beantworten, ohne den konkreten Fall zu kennen. Die Preisgestaltung hängt von verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie spielen die Wünsche und Bedürfnisse unserer Mandanten eine entscheidende Rolle. So ist ein Testament mit hohem Vermögen, das steuerlich optimiert werden muss, selbstverständlich teurer als ein kurzes Ehegattentestament mit überschaubarem Vermögen. Wir als auf das Erbrecht spezialisierte Kanzlei in München und Stuttgart legen Wert auf höchste Preistransparenz, sodass im Vorfeld der Testamentsgestaltung immer erst das Honorar vereinbart wird, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Meistens arbeiten wir hier mit Pauschalhonoraren. Unsere Vergütung richtet sich im Gegensatz zu notariellen Testamenten nicht nach dem Wert des Vermögens. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof zudem auch entschieden, dass der Rechtsanwalt ein Testament nicht nach dem Wert des Vermögens abrechnen darf, wenn er vorher nicht eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten getroffen hat.
Wie erstelle ich ein eigenhändiges Testament?
Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Aus dem Schriftstück muss sich zudem hinreichend klar ergeben, dass es sich um ein Testament handelt. Daher sollte das Schriftstück auch mit der Überschrift „Testament“ beginnen. Anschließend sollte das Testament mit Ort und Datum versehen eigenhändig unterschrieben werden. Bei Ehegatten besteht eine Formerleichterung: Hier ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gesamte Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das Schriftstück dann ebenfalls unterzeichnet, am besten ebenso mit Ort und Datum versehen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart, die Sie fachkundig beraten, erklären Ihnen das Prozedere selbstverständlich bei jeder Testamentsgestaltung.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein von Ehegatten verfasstes Testament, worin diese sich auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten jeweils gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Sodann wird bestimmt, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass auf weitere Personen übergeht, wobei hier dann im Regelfall die gemeinsamen Kinder zu sogenannten Schlusserben, also zu Erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, eingesetzt werden. Auch wenn sich das einfach anhört, kann bei der Erstellung eines Berliner Testaments vieles falsch gemacht werden, weshalb wir dringend davon abraten, ohne juristischen Beistand Vorlagen aus dem Internet zu verwenden. Die durch ein schlechtes oder falsches Testament entstandenen Rechtsfolgen können nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Berliner Testament gerne zur Verfügung.
Kann ein Gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des Erstversterbenden abgeändert werden?
Hier gilt eine unter Juristen weit verbreitete Antwort: Es kommt darauf an. Wenn die Erbeinsetzung nach dem Tod des überlebenden Ehegatten wechselbezüglich, also bindend erfolgte, ist eine Abänderung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nur dann möglich, wenn die Ehegatten im Berliner Testament einen sogenannten Änderungsvorbehalt aufgenommen haben. Eine wechselbezügliche Verfügung liegt dann vor, wenn die Verfügung eines Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Die Verfügung des einen Ehegatten muss also gerade deshalb getroffen worden sein, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Die Erbeinsetzung gemeinschaftlicher Kinder nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist in der Regel wechselbezüglich. Daher muss, sollte der überlebende Ehegatte diese Erbeinsetzung abändern wollen, ein Änderungsvorbehalt in das Testament aufgenommen worden sein. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Änderungsvorbehalt formuliert wird und welchen Umfang dieser hat. Lassen Sie sich durch Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart beraten.
Was ist eine Vorerbschaft / Nacherbschaft?
Manchmal möchte der Erblasser sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg erhalten bleibt oder aber er möchte unliebsame Dritte, z.B. den geschiedenen Ehegatten, von seinem Nachlass fernhalten. Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben an. Dabei verwaltet der Vorerbe den Nachlass bis zum Eintritt des sogenannten Nacherbfalls (in der Regel der Tod des Vorerben). Während dieser Zeit unterliegt der Vorerbe diversen Verfügungsbeschränkungen. So kann er insbesondere Grundbesitz, der sich im Nachlass befindet, nicht ohne Zustimmung des Nacherben veräußern. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bedarf stets einer gründlichen Abwägung und Beratung durch Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart. Denn die Vor- und Nacherbschaft bringt Nachteile mit sich, wie insbesondere den doppelten Anfall von Erbschaftsteuer. Auch die diversen Beschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, müssen wohl überlegt sein.
Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragsteilen, bei dem mindestens ein Vertragsteil bindende Verfügungen von Todes wegen trifft. Dabei kann diese bindend angeordnete Verfügung sowohl zugunsten des Vertragspartners als auch zugunsten eines Dritten angeordnet werden. Grundsätzlich können Verfügungen von Todes wegen, die in einem Testament getroffen worden sind, jederzeit frei widerrufen werden. Bei erbvertraglich bindend angeordneten Verfügungen von Todes wegen gilt diese freie Widerruflichkeit nicht. Bereits mit Abschluss des Erbvertrages entsteht eine Bindungswirkung zu Lebzeiten des Erblassers. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit vorbehalten hat. Der Vorteil eines Erbvertrages ist, dass dieser im Gegensatz zu einem Ehegattentestament, das nur zwischen Ehegatten geschlossen werden kann, auch zwischen fremden und nicht verheirateten Personen geschlossen werden kann. Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden. Wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart stehen Ihnen auch beratend und vertretend zur Seite, wenn es um die Erstellung eines Erbvertrages geht. Wir arbeiten mit zuverlässigen Notariaten in München und Stuttgart zusammen und begleiten Sie gerne auch bis zur notariellen Beurkundung. Dabei übernehmen wir die gesamte Abwicklung für Sie.
Was ist ein Vermächtnis?
Auch wenn in vielen Testamenten von „vermachen“ die Rede ist, ist ein Vermächtnis etwas anderes als eine Erbeinsetzung. Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils in einer Verfügung von Todes wegen, ohne dass die bedachte Person zum Erben eingesetzt ist. Wenn also beispielsweise ein Erblasser seine Ehefrau zu seiner Erbin einsetzt und bestimmt, dass sein bester Freund sein Auto erhält, handelt es sich der Zuwendung des Autos um ein Vermächtnis. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung erfolgt beim Vermächtnis kein „Vonselbsterwerb“ des zugewandten Vermögensvorteils. Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis erst von der beschwerten Person, in der Regel vom Erben, verlangen und dadurch das Vermächtnis geltend machen. Es gibt verschiedene Vermächtnisformen, die alle ihre Daseinsberechtigung haben. Nahezu jedes gute Testament beinhaltet auch Vermächtnisse. Bei der Anordnung von Vermächtnissen muss jedoch genau gearbeitet werden. Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart helfen Ihnen bei der Anordnung von Vermächtnissen oder aber bei der Geltendmachung oder Abwehr von Vermächtnisansprüchen.
Was ist ein Steuervermächtnis / Supervermächtnis?
Der wesentliche Nachteil eines Berliner Testaments ist in den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen zu sehen. So haben Ehegatten einen Erbschaftsteuerfreibetrag von (lediglich) 500.000 €, während Kinder einen Erbschaftsteuerfreibetrag von jeweils 400.000 € beanspruchen können. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, bleiben die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder also unberücksichtigt. Bei hohem Vermögen ist eine solche Vorgehensweise daher steuerlich nachteilhaft. Für solche Fälle wurde das sogenannte Steuervermächtnis, auch bekannt als Supervermächtnis, konzipiert. Ein solches Vermächtnis erlaubt es dem überlebenden Ehepartner, der Alleinerbe wird, Vermögen auf die Schlusserben (in der Regel die Kinder) zu übertragen, wobei der überlebende Ehegatte den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreis der Schlusserben zur Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge bestimmen kann. Der Vorteil eines Steuervermächtnisses ist darin zu sehen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist und bleibt und unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses in der Lage ist, die Höhe des Vermächtnisses sowie die Person und den Zeitpunkt der Leistung zu bestimmen. Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Steuervermächtnis zulässig ist. Damit wurde dieses zum beliebten Gestaltungsmittel zur Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge, ohne die Nachteile eines Berliner Testaments zu mindern. Wir haben bereits zahlreiche Steuervermächtnisse bzw. Supervermächtnisse formuliert, die auch steuerlich anerkannt wurden. Lassen Sie sich durch unsere Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart beraten.
Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Bei der Auswahl des richtigen Ortes zur Verwahrung eines Testaments werden häufig Fehler gemacht, die vermeidbar sind. Beispielsweise hinterlegen Erblasser ihr Testament häufig im Bankschließfach. Nun muss ein Erbe, der an das Bankschließfach möchte, aber in der Regel seine Erbenstellung erst einmal nachweisen. Liegt das Testament im Bankschließfach, ist dies natürlich nicht möglich. Auch eine Verwahrung des Testaments zu Hause bringt häufig Nachteile mit sich, da hierbei nicht sichergestellt ist, dass dieses im Todesfall auch aufgefunden wird. Aus diesem Grund wird ein guter Fachanwalt für Erbrecht seinen Mandanten raten, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu geben. Dazu wird das eigenhändige Testament beim zuständigen Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers abgegeben. Das Testament kann dann nicht verloren gehen oder nach dem Tod übersehen werden. Denn amtlich verwahrte Testamente werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dieses wird im Todesfall von den Nachlassgerichten abgerufen. Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75 €. Die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister kostet bei notariell beurkundeten Testamenten einmalig 15 €, ansonsten 18 €.
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