Bei der Planung seiner Nachfolge steht der Erblasser häufig vor der Frage, wie er durch die Durchsetzung seines letzten Willens sicherstellen kann. Das hierfür wichtigste Gestaltungsmittel ist die Testamentsvollstreckung. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass und damit auf die Durchsetzung seines letzten Willens nehmen.
Die Einsetzung bzw. Ernennung eines Testamentsvollstreckers bedeutet jedoch zugleich eine Einschränkung der Erben, wodurch sich wiederum Erbstreitigkeiten ergeben können. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart aufzeigen, wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist was bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung beachtet werden sollte.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist immer dann sinnvoll, wenn eine Zerschlagung des Nachlasses verhindert werden soll. Hat der Erblasser mehrere Personen als Erben eingesetzt, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist jedoch eine auf Auflösung angelegte Gemeinschaft und jeder Miterbe kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilung des Nachlasses verlangen. Befinden sich Immobilien im Nachlass, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden. Die damit verbundene Zerschlagung des Nachlasses ist vom Erblasser häufig nicht erwünscht. Hat er in seinem Testament jedoch Testamentsvollstreckung angeordnet, ist dem Testamentsvollstrecker die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Dann kann der Testamentsvollstrecker über den Zeitpunkt sowie über die Art und Weise der Auseinandersetzung bzw. Verteilung des Nachlasses entscheiden, wodurch eine Zerschlagung des Nachlasses verhindert werden kann.
Aber auch dann, wenn die vom Erblasser eingesetzten Erben nicht geeignet sind, den Nachlass zu verwalten, beispielsweise weil diese noch minderjährig sind und die Verwaltung des Erbes durch die Eltern des Minderjährigen unerwünscht ist, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein.
Bei der Erstellung eines Unternehmertestaments bzw. bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge kann eine Testamentsvollstreckung zu dem Zweck angeordnet werden, das Unternehmen für eine gewisse Übergangszeit zu verwalten. Dies ist häufig dann erforderlich, wenn der Unternehmensnachfolger noch nicht feststeht oder noch eine gewisse Zeit benötigt, um sich die erforderlichen Qualifikationen anzueignen.
Will der Erblasser den Zugriff von Gläubigern der Erben auf den Nachlass verhindern, ist die Testamentsvollstreckung ein geeignetes Gestaltungsmittel. Denn gemäß § 2214 BGB können Gläubiger der Erben nicht auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zugreifen.
Ein ganz einfacher Grund für die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann aber auch die Vereinfachung der Abwicklung des Nachlasses sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser vom Willen der Erben unabhängig sein möchte.
In all diesen genannten Fällen ist eine Testamentsvollstreckung vorteilhaft.
Ein wesentlicher Vorteil ist jedoch vor allem darin zu sehen, dass allein der Erblasser selbst über die Anordnung der Testamentsvollstreckung in seinem Testament bzw. in seiner letztwilligen Verfügung entscheidet. Hierzu empfehlen wir jedoch stets die vorherige Beratung durch die Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei, damit bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Fehler passieren.
Eine Testamentsvollstreckung geht stets mit diversen Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers einher, deren Nichtbeachtung zu Konflikten mit den Erben führen kann.
So ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB verpflichtet, dem Erben nach dem Erbfall unverzüglich und unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen. In diesem Nachlassverzeichnis sind alle Nachlassgegenstände aufzuführen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Außerdem sind in diesem Nachlassverzeichnis auch Nachlassverbindlichkeiten aufzuführen. Es ist dem Erblasser gemäß § 2220 BGB nicht möglich, den Testamentsvollstrecker von dieser Verpflichtung zu befreien. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen diese Verpflichtung, kann der Erbe gerichtlich gegen den Testamentsvollstrecker vorgehen und Klage auf Erstellung und Vorlage des Nachlassverzeichnisses gegen den Testamentsvollstrecker erheben. Zudem stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar, die zu Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker und zu dessen Entlassung aus dem Amt führen kann.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker gemäß § 2220 BGB auch nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreien.
Auf Verlangen eines Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Auskunft über den aktuellen Stand der Testamentsvollstreckung zu erteilen. Zudem ist der Testamentsvollstrecker auf Verlangen eines Erben auch verpflichtet, Rechenschaft über den Nachlass abzulegen. Die Auskunftspflicht und die Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers führen häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker, die gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden müssen. Zudem sollte sich der Erblasser genau überlegen, welcher Person er das Amt des Testamentsvollstreckers zutraut, denn der Testamentsvollstrecker sollte zur Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben in der Lage sein.
Besonderheiten ergeben sich im Handels- und Gesellschaftsrecht. Soll der Testamentsvollstrecker ein Unternehmen führen, sollte er selbstverständlich über die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Außerdem ist es dem Erblasser, der (persönlich haftender) Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, nicht ohne weiteres möglich, eine Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung anzuordnen, die sich auch auf das Unternehmen erstrecken soll. Hier sind Ersatzkonstruktionen nötig, die unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten werden sollten. Außerdem muss in diesen Fällen darauf geachtet werden, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt zugelassen ist.
Gemäß § 2201 BGB muss der Testamentsvollstrecker geschäftsfähig sein. Zudem darf er nicht unter rechtlicher Betreuung stehen. Ansonsten ist eine besondere Qualifikation oder Fähigkeit des Testamentsvollstreckers gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Der Erblasser hat jedoch regelmäßig ein Interesse daran, dass der Testamentsvollstrecker sowohl fachlich als auch menschlich zur Bewältigung der ihm anvertrauten Aufgaben in der Lage ist. Man sollte bei der Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers daher sorgfältig vorgehen.
Auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Letztlich sollte der Erblasser jedoch stets prüfen, ob die von ihm ernannte Person in seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker beschränkt sein könnte, weil eine Interessenkollision vorliegt. Insbesondere die Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker ist problematisch. Soll für einen minderjährigen Erben also ein Elternteil oder ein Vormund die Testamentsvollstreckung übernehmen, kann im Einzelfall ein erheblicher Interessenkonflikt vorliegen. Hier empfehlen wir, einen Mitvollstrecker einzusetzen.
In der Regel hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen. Als Vollstrecker des Erblasserwillens ist er dafür verantwortlich, den vom Erblasser erwünschten Erfolg herbeizuführen.
Bei mehreren Erben hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die Auseinandersetzung des Nachlasses, also die Teilung, durchzuführen.
Dem Erblasser steht es jedoch frei, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu beschränken oder zu erweitern.
Das Gesetz weist dem Testamentsvollstrecker diverse Rechte und Befugnisse zu, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. So hat er nach Eintritt des Erbfalls den Nachlass in Besitz zu nehmen. Bei Grundstücken wird ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch eingetragen. Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung des Nachlasses. Dies bedeutet zugleich eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben. Zwar bleiben die Erben Eigentümer des Nachlasses, sie können aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers jedoch nicht mehr auf den Nachlass zugreifen. Gleiches gilt für etwaige Gläubiger der Erben.
Schuldnern des Erblassers sollte der Testamentsvollstrecker mitteilen, dass diese an ihn und nicht mehr an den Erben zu leisten / zu bezahlen haben.
Auf Antrag stellt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über die Annahme des Amtes aus (sog. Testamentsvollstreckerzeugnis). Dieses dient dem Nachweis der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.
Den Rechten und Befugnissen des Testamentsvollstreckers stehen jedoch auch diverse gesetzliche Verpflichtungen gegenüber. So ist der Testamentsvollstrecker vor allem zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Dabei muss er die Anordnungen des Erblassers beachten. Er muss alle Maßnahmen in die Wege leiten, die der Erhaltung, Sicherung, Nutzung und Vermehrung des verwalteten Nachlasses dienen. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen seine Verpflichtungen, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Eine sehr wichtige Einschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist das Verbot unentgeltlicher Verfügungen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, Schenkungen vorzunehmen. Gerade beim Verkauf von Immobilien stellt dies eine erhebliche Haftungsgefahr dar, da der Testamentsvollstrecker bei einem zu niedrigen Kaufpreis Gefahr läuft, unbewusst eine unentgeltliche Verfügung vorzunehmen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch nicht von diesem Verbot befreien. In derartigen Fällen hilft jedoch das Einverständnis der Erben.
Auch darf der Testamentsvollstrecker keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen. Dies ist das sog. Verbot des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB. Von diesem Verbot kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker jedoch befreien.
Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit dem Erbfall. Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, beginnt das Amt mit der Annahme durch den Testamentsvollstrecker, die gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen dem vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker eine Frist zur Annahme des Amtes setzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Annahme als abgelehnt.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Er kann vielmehr frei entscheiden, ob er Testamentsvollstrecker wird oder nicht. Daher kann der Testamentvollstrecker das Amt auch ablehnen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich oftmals, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Es besteht auch die Möglichkeit, in einem Testament das Nachlassgericht zu ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Nachdem der Testamentvollstrecker das Amt angenommen hat, kann er Verträge schließen und Verfügungen über Nachlassgegenstände vornehmen. Er kann auch Prozesse führen und alle Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung der vom Erblasser angeordneten Aufgaben erforderlich sind.
Die Testamentsvollstreckung kann durch verschiedene Gründe enden. Da das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vererblich ist, endet es mit dem Tod des Testamentsvollstreckers. Es steht dem Testamentsvollstrecker jedoch auch frei, das Amt zu kündigen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich. Der Erblasser kann das Kündigungsrecht des Testamentsvollstreckers auch nicht ausschließen. Es ist jedoch möglich, dass der Testamentsvollstrecker mit den Erben vertraglich einen Ausschluss der Kündigung vereinbart.
Bei einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers kann er vom Nachlassgericht aus seinem Amt entlassen werden. Über grobe Pflichtverletzungen und über die Frage, ob der Testamentsvollstrecker entlassen werden muss, wird häufig gestritten. Auch hier empfiehlt sich regelmäßig anwaltlicher Beistand.
Im Bereich der Testamentsvollstreckung gibt es folgende Arten:
Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Hier wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass ab, indem er die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung (z.B. Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Regelungen zur Bestattung) und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben durchführt. Dazu muss er zunächst die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbschaftsteuer begleichen. Anschließend ist der Nachlass unter den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile und unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers aufzuteilen. Für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist der Testamentvollstrecker jedoch nicht zuständig.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch allein zur Verwaltung des Nachlasses einsetzen. Dann spricht man von einer sogenannten Verwaltungsvollstreckung. Während bei der Abwicklungsvollstreckung der Nachlass des Erblassers nach seinen Wünschen abgewickelt wird, ist der Testamentsvollstrecker einer Verwaltungsvollstreckung Vermögensverwalter. Dadurch kann der Erbe langfristig sowohl von der Verwaltung als auch von der Verfügung über den Nachlass ferngehalten werden. So können z.B. "Familienoberhäupter" als Testamentsvollstrecker zur dauerhaften Verwaltung des Familienvermögens eingesetzt werden.
Daneben gibt es auch die sogenannte Vermächtnisvollstreckung. Darunter versteht man eine für einen Vermächtnisnehmer angeordnete Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe der Ausführung bzw. Erfüllung eines Vermächtnisses. Ordnet der Erblasser ein Vermächtnis an, muss die begünstigte Person das Vermächtnis zunächst vom Erben herausverlangen. Weigert sich dieser zur Erfüllung des Vermächtnisses, kann ein Gerichtsverfahren notwendig werden. Wenn der Erblasser den Vermächtnisnehmer jedoch zum Vermächtnisvollstrecker ernennt, hat der Vermächtnisnehmer dadurch direkten Zugriff auf den Vermächtnisgegenstand und kann das Vermächtnis selbst erfüllen, ohne auf die Mitwirkung des Erben angewiesen zu sein.
Auch gibt es die sogenannte Nacherbenvollstreckung. Das ist eine Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Vor- und Nacherbschaft. Der Nacherbenvollstrecker übernimmt die Rechte und Pflichten des Nacherben (gegenüber dem Vorerben) bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Selbstverständlich kann auch ein Testamentsvollstrecker für den Vorerben eingesetzt werden.
Dem Erblasser ist es stets möglich, den gesetzlichen Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu beschränken.
Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Die Anordnungen des Erblassers sind stets vorrangig. Er kann selbst in seinem Testament festlegen, ob und in welcher Höhe dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zusteht. Da der Testamentsvollstrecker dem Risiko einer Haftung ausgesetzt ist und die ihm auferlegten Aufgaben sehr viel Verantwortung erfordern, sollte die Höhe der Vergütung stets gut überlegt sein. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt, wenn er mit der Vergütung nicht einverstanden ist.
Hat der Erblasser keine besonderen Anordnungen zur Vergütung getroffen und ist die Vergütung auch nicht ausgeschlossen worden, gibt es leider keine gesetzlich definierten Gebühren. In der Praxis wird die Vergütung des Testamentsvollstreckers dann mithilfe verschiedener Tabellen ermittelt, wie z.B. der Rheinischen Tabelle, der Möhring`schen Tabelle oder den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (sogenannte Neue Rheinische Tabelle). Ein Bemessungsfaktor der Vergütung des Testamentsvollstreckers ist hierbei regelmäßig die Höhe des Nachlasses, den der Testamentsvollstrecker verwaltet.
Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung dem Nachlass entnehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier regelmäßig eine Einigung mit den Erben.
Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr effektives Mittel, mit dem der Erblasser auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Durchsetzung seines letzten Willens nehmen kann. Wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart beraten Sie gerne individuell, ob und inwiefern die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Wir empfehlen regelmäßig eine fachkundige Beratung bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung, um Streitigkeiten zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker zu vermeiden. Aber auch dann, wenn es bereits zu Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker gekommen ist, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart gerne kompetent zur Seite. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht sind in vielen Testamenten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Gerne erklären wir Ihnen die Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers oder stehen Ihnen bei, wenn es um Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker oder dessen Entlassung geht. Aber auch dann, wenn es um die Frage einer angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers geht, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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