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Nachlassinsolvenz

Mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Das heißt: Sind die Schulden also höher als der Nachlass, muss er nicht mit seinem Privatvermögen einstehen. Zuständig für solche Verfahren das Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Mit der Eröffnung des Verfahrens gehen viele Reche des Erben auf den Insolvenzverwalter über.

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