Höchstpersönliche Angelegenheiten
Manche Dinge kann man nicht delegieren. Das sieht auch der Gesetzgeber ein und legt fest, dass bestimmte „höchstpersönliche Angelegenheiten“ nur von dem Betroffenen selbst erledigt werden können. Eine Vertretung durch Dritte ist verboten. Zu diesen höchstpersönlichen Angelegenheiten zählen beispielsweise die Testamentserrichtung, die Verlobung, die Eheschließung, die Scheidung, die Ausübung der elterlichen Sorge, das aktive/passive Wahlrecht und das gerichtliche Aussagerecht.
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