Sie wurden enterbt oder im Testament nur teilweise berücksichtigt und möchten wissen, wie hoch Ihr Pflichtteil am Erbe ist? Mit unserem Pflichtteilsrechner erhalten Sie eine erste Orientierung, welche Pflichtteilsquote Ihnen nach deutschem Erbrecht zustehen kann.
Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Entscheidend sind vor allem Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person, die gesetzliche Erbquote, der Güterstand einer Ehe, der Wert des Nachlasses sowie mögliche Schenkungen zu Lebzeiten.
Unser Pflichtteilsrechner hilft Ihnen dabei, Ihren möglichen Pflichtteil am Erbe besser einzuordnen. Er berücksichtigt typische Konstellationen der gesetzlichen Erbfolge und zeigt, welche Quote als Pflichtteil in Betracht kommt.
Der Rechner ist besonders hilfreich, wenn Sie eine erste Antwort auf Fragen suchen wie:
Wichtig ist: Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also wissen möchte, wie hoch der Pflichtteil ist, muss zuerst feststellen, welcher gesetzliche Erbteil ohne Testament oder Erbvertrag bestanden hätte.
Der Pflichtteilsrechner ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung. Er gibt Ihnen aber eine erste rechtliche Orientierung – insbesondere dann, wenn Sie noch nicht wissen, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können.
In welcher Beziehung standen Sie zu der verstorbenen Person?
Wählen Sie Ihre Verwandtschaftsbeziehung:
Ehegatte/Ehegattin
Sie waren zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet oder verpartnert.
Lebenspartner/in (ohne Trauschein)
Sie lebten ohne Trauschein mit dem Erblasser zusammen (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).
Kind
Sie sind ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person.
Enkel / Enkelin
Sie sind ein Enkelkind (Kind eines vorverstorbenen Kindes des Erblassers).
Geschwister (Bruder/Schwester)
Sie sind Geschwister der verstorbenen Person (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).
Nichte / Neffe
Sie sind Kind eines Geschwisters des Erblassers (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).
Mutter / Vater (Elternteil)
Sie sind die Mutter oder der Vater des kinderlosen Erblassers.
Ehelicher Güterstand: In welchem Verhältnis der Finanzen lebten Sie?
Der eheliche Güterstand wirkt sich maßgeblich auf Ihre gesetzlich zustehende Pflichtteilsquote aus:
Zugewinngemeinschaft
Es wurde kein notarieller Ehevertrag geschlossen (Normalfall).
Gütertrennung
Es existiert ein rechtsgültiger Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht.
Gütergemeinschaft
Ehevertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft.
Leben noch leibliche oder adoptierte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) des Erblassers?
Sind Nachkommen vorhanden, so schmälert dies die Erbquote des Ehegatten.
Ja
Es gibt Kinder, Enkel oder weitere Abkömmlinge.
Nein
Es existieren keinerlei Abkömmlinge.
Wie viele Kinder hatte der Erblasser insgesamt?
Bei Gütertrennung hängt die gesetzliche Erbquote direkt von der Kinderanzahl ab:
1 Kind
2 Kinder
3 oder mehr
Leben noch Eltern des Erblassers oder deren leibliche Kinder (Geschwister des Erblassers)?
Gibt es Angehörige der zweiten Ordnung?
Ja
Mindestens ein Elternteil oder Geschwisterteil lebt.
Nein
Eltern und Geschwister sind vorverstorben.
Leben noch Großeltern der verstorbenen Person?
Gibt es Angehörige der dritten Ordnung?
Ja
Großeltern leben noch.
Nein
Nein, alle Großeltern sind vorverstorben.
War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet oder verpartnert?
Dies beeinflusst die Erbquotenverteilung unter den Angehörigen:
Nein
Der Erblasser war ledig, verwitwet oder geschieden.
Ja, in Zugewinngemeinschaft
Kein Ehevertrag abgeschlossen (Normalfall).
Ja, in Gütertrennung
Der Erblasser vereinbarte vertragliche Gütertrennung.
Ja, in Gütergemeinschaft
Der Erblasser vereinbarte eine Gütergemeinschaft.
Wie viele WEITERE leibliche/adoptierte Kinder des Erblassers existieren neben Ihnen?
Gegen Ihren gesetzlichen Anspruch zählen auch alle Ihre Geschwister (inkl. Halbgeschwister):
Keines
1 weiteres Kind
2 weitere Kinder
3 weitere Kinder
4 weitere Kinder
5 oder mehr
Gibt es Kinder des Erblassers, die bereits vor ihm/ihr verstorben sind?
Hinterließen vorverstorbene Geschwister eigene Kinder, erben diese an deren Stelle:
Ja
Es gibt vorverstorbene Kinder des Erblassers.
Nein
Keine vorverstorbenen Kinder geschwisterseits.
Wie viele der verstorbenen Geschwister haben eigene lebende Abkömmlinge hinterlassen?
Jeder Familienstamm zählt als ein gesetzlicher Faktor:
Keines
1 Stamm
2 Stämme
3 Stämme
4 oder mehr
Lebt Ihr Elternteil noch, der das direkte Kind der verstorbenen Person ist?
Gilt das Repräsentationsprinzip?
Ja
Ihr Elternteil ist nach wie vor am Leben.
Nein
Ihr betroffener Elternteil ist bereits verstorben.
War der Großelternteil (Erblasser) zum Todeszeitpunkt verheiratet?
Eheliche Verhältnisse des verstorbenen Großelternteils:
Nicht verheiratet
Ledig, geschieden, verwitwet.
Ja, in Zugewinngemeinschaft
Es wurde kein Ehevertrag vereinbart.
Ja, in Gütertrennung
Gütertrennung war geregelt.
Ja, in Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft war vereinbart.
Wie viele Kinder hatte der Großelternteil insgesamt?
Bitte zählen Sie Ihren verstorbenen Elternteil sowie alle Geschwister (Onkel/Tanten) mit:
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder
6+ Kinder
Wie viele eigene Kinder hatte Ihr verstorbener Elternteil insgesamt?
Geben Sie die Zahl Ihrer direkten Geschwister aus diesem Teilstamm an (inkl. Ihnen selbst):
Nur ich
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 oder mehr
Hinterlässt Ihr verstorbenes Kind eigene Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.)?
Pflichtteilsrechtliche Ausgrenzung durch Nachkommen:
Ja
Es leben eigene Abkömmlinge des Erblassers.
Nein
Es existieren keinerlei direkte Abkömmlinge.
War Ihr verstorbenes Kind (Erblasser) verheiratet?
Ehestatistische Aufteilung zu den Eltern hin:
Nein
Der Erblasser war ledig, geschieden, verwitwet.
Ja, in Zugewinngemeinschaft
Standard-Ehe ohne vertragliche Abweichungen.
Ja, in Gütertrennung / -gemeinschaft
Vertragliche Gütertrennung oder Ehegemeinschaft bestand.
Lebt der andere leibliche Elternteil des Erblassers noch?
Daraus leiten sich Teilungssätze elterlicher Art ab:
Ja
Beide leiblichen Elternteile leben noch.
Nein
Der andere Elternteil ist bereits verstorben.
Gibt es noch lebende Kinder des verstorbenen Elternteils (Geschwister des Erblassers)?
Rücken Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils?
Ja
Es gibt Geschwister / Halberben des Erblassers.
Nein
Es waren gar keine Geschwister vorhanden.
Ausgangspunkt ist immer die gesetzliche Erbfolge. Dabei kommt es darauf an, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person standen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten oder unverheiratete Lebensgefährten haben in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch. Damit steht der Pflichtteil nur den engsten Angehörigen zu.
Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Formel: Pflichtteilsquote = gesetzliche Erbquote × 1/2
Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser zwei Kinder und keinen Ehegatten, beträgt die gesetzliche Erbquote jedes Kindes 1/2. Wird eines der Kinder enterbt, beträgt dessen Pflichtteil 1/4 des Nachlasses.
Die Quote allein sagt noch nicht, wie viel Geld Ihnen zusteht. Dafür muss der Nachlasswert ermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Zum Nachlass gehören unter anderem Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte. Abgezogen werden Schulden und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten.
Formel: Pflichtteil in Euro = bereinigter Nachlasswert × Pflichtteilsquote
Beispiel: Beträgt der bereinigte Nachlasswert 200.000 Euro und Ihre Pflichtteilsquote 1/4, ergibt sich ein Pflichtteil von 50.000 Euro.
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Wer seinen Pflichtteil berechnen möchte, braucht belastbare Informationen über den Nachlass. In der Praxis ist genau das häufig der schwierigste Punkt. Pflichtteilsberechtigte sind meist nicht Erben geworden und haben deshalb keinen direkten Zugriff auf Unterlagen, Kontostände oder Immobilienwerte.
Deshalb sieht § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor: Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und seines Wertes seinen Anspruch nicht berechnen.
Zum Nachlass zählen typischerweise:
Bei Immobilien ist häufig ein Sachverständigengutachten erforderlich. RPE weist darauf hin, dass Pflichtteilsberechtigte bei Nachlassimmobilien einen Wertermittlungsanspruch haben können und der Erbe die Wertermittlung durch einen Sachverständigen veranlassen muss.
Ein Testament schließt den Pflichtteil nicht automatisch aus. Gerade wenn nahe Angehörige enterbt werden, entsteht häufig ein Pflichtteilsanspruch. Das Testament bestimmt dann zwar, wer Erbe wird. Pflichtteilsberechtigte Personen können aber trotzdem einen Geldanspruch gegen die Erben haben.
Das betrifft insbesondere:
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss aktiv gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Häufig beginnt dies mit der Aufforderung zur Auskunft über den Nachlass und zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.
Neben dem eigentlichen Pflichtteil kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Das ist besonders wichtig, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat – zum Beispiel eine Immobilie, größere Geldbeträge oder Unternehmensanteile.
Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat und sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
In vielen Fällen gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wird. Bei Schenkungen unter Ehegatten, Immobilienübertragungen mit Nießbrauch oder Wohnungsrecht sowie gemischten Schenkungen kann die Berechnung deutlich komplexer sein.
Gerade hier reicht ein Pflichtteilrechner oft nicht aus. Wenn Schenkungen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder unklare Gegenleistungen im Raum stehen, sollte der Pflichtteilsergänzungsanspruch anwaltlich geprüft werden.
Ein Pflichtteilsrechner ist ein guter erster Schritt. Er kann aber nicht alle rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten eines Erbfalls abbilden. Eine individuelle Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
RPE berät im Pflichtteilsrecht sowohl zur Geltendmachung als auch zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in München und Stuttgart.
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Der Pflichtteilsrechner verschafft Ihnen einen ersten Überblick. Wenn es um die tatsächliche Durchsetzung, die Bewertung des Nachlasses oder die Prüfung von Schenkungen geht, kommt es jedoch auf Details an.
Die Kanzlei RPE Roglmeier Pranzo Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Vermögensnachfolge spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart unterstützen Sie insbesondere bei:
Wenn Sie nach der Nutzung des Pflichtteilsrechners unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen zustehen, prüfen wir Ihren Fall persönlich und rechtssicher.
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