Pflichtteilsrechner:
Pflichtteil online berechnen

Sie wurden enterbt oder im Testament nur teilweise berücksichtigt und möchten wissen, wie hoch Ihr Pflichtteil am Erbe ist? Mit unserem Pflichtteilsrechner erhalten Sie eine erste Orientierung, welche Pflichtteilsquote Ihnen nach deutschem Erbrecht zustehen kann.

Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Entscheidend sind vor allem Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person, die gesetzliche Erbquote, der Güterstand einer Ehe, der Wert des Nachlasses sowie mögliche Schenkungen zu Lebzeiten.

Was berechnet der Pflichtteilsrechner?


Unser Pflichtteilsrechner hilft Ihnen dabei, Ihren möglichen Pflichtteil am Erbe besser einzuordnen. Er berücksichtigt typische Konstellationen der gesetzlichen Erbfolge und zeigt, welche Quote als Pflichtteil in Betracht kommt.

Der Rechner ist besonders hilfreich, wenn Sie eine erste Antwort auf Fragen suchen wie:

  • Wie hoch ist der Pflichtteil vom Erbe?
  • Wie kann ich meinen Pflichtteil berechnen?
  • Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?
  • Wie hoch ist der Pflichtteil bei 2 Kindern?
  • Wie berechnet sich der Pflichtteil bei einem Haus?
  • Muss ich Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigen?

Wichtig ist: Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also wissen möchte, wie hoch der Pflichtteil ist, muss zuerst feststellen, welcher gesetzliche Erbteil ohne Testament oder Erbvertrag bestanden hätte.

Der Pflichtteilsrechner ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung. Er gibt Ihnen aber eine erste rechtliche Orientierung – insbesondere dann, wenn Sie noch nicht wissen, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können.

In welcher Beziehung standen Sie zu der verstorbenen Person?

Wählen Sie Ihre Verwandtschaftsbeziehung:

Ehegatte/Ehegattin

Sie waren zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet oder verpartnert.

Lebenspartner/in (ohne Trauschein)

Sie lebten ohne Trauschein mit dem Erblasser zusammen (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).

Kind

Sie sind ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person.

Enkel / Enkelin

Sie sind ein Enkelkind (Kind eines vorverstorbenen Kindes des Erblassers).

Geschwister (Bruder/Schwester)

Sie sind Geschwister der verstorbenen Person (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).

Nichte / Neffe

Sie sind Kind eines Geschwisters des Erblassers (gesetzlich nicht pflichtteilsberechtigt).

Mutter / Vater (Elternteil)

Sie sind die Mutter oder der Vater des kinderlosen Erblassers.

Ehelicher Güterstand: In welchem Verhältnis der Finanzen lebten Sie?

Der eheliche Güterstand wirkt sich maßgeblich auf Ihre gesetzlich zustehende Pflichtteilsquote aus:

Zugewinngemeinschaft

Es wurde kein notarieller Ehevertrag geschlossen (Normalfall).

Gütertrennung

Es existiert ein rechtsgültiger Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht.

Gütergemeinschaft

Ehevertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft.

Leben noch leibliche oder adoptierte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) des Erblassers?

Sind Nachkommen vorhanden, so schmälert dies die Erbquote des Ehegatten.

Ja

Es gibt Kinder, Enkel oder weitere Abkömmlinge.

Nein

Es existieren keinerlei Abkömmlinge.

Wie viele Kinder hatte der Erblasser insgesamt?

Bei Gütertrennung hängt die gesetzliche Erbquote direkt von der Kinderanzahl ab:

1 Kind

2 Kinder

3 oder mehr

Leben noch Eltern des Erblassers oder deren leibliche Kinder (Geschwister des Erblassers)?

Gibt es Angehörige der zweiten Ordnung?

Ja

Mindestens ein Elternteil oder Geschwisterteil lebt.

Nein

Eltern und Geschwister sind vorverstorben.

Leben noch Großeltern der verstorbenen Person?

Gibt es Angehörige der dritten Ordnung?

Ja

Großeltern leben noch.

Nein

Nein, alle Großeltern sind vorverstorben.

War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet oder verpartnert?

Dies beeinflusst die Erbquotenverteilung unter den Angehörigen:

Nein

Der Erblasser war ledig, verwitwet oder geschieden.

Ja, in Zugewinngemeinschaft

Kein Ehevertrag abgeschlossen (Normalfall).

Ja, in Gütertrennung

Der Erblasser vereinbarte vertragliche Gütertrennung.

Ja, in Gütergemeinschaft

Der Erblasser vereinbarte eine Gütergemeinschaft.

Wie viele WEITERE leibliche/adoptierte Kinder des Erblassers existieren neben Ihnen?

Gegen Ihren gesetzlichen Anspruch zählen auch alle Ihre Geschwister (inkl. Halbgeschwister):

Keines

1 weiteres Kind

2 weitere Kinder

3 weitere Kinder

4 weitere Kinder

5 oder mehr

Gibt es Kinder des Erblassers, die bereits vor ihm/ihr verstorben sind?

Hinterließen vorverstorbene Geschwister eigene Kinder, erben diese an deren Stelle:

Ja

Es gibt vorverstorbene Kinder des Erblassers.

Nein

Keine vorverstorbenen Kinder geschwisterseits.

Wie viele der verstorbenen Geschwister haben eigene lebende Abkömmlinge hinterlassen?

Jeder Familienstamm zählt als ein gesetzlicher Faktor:

Keines

1 Stamm

2 Stämme

3 Stämme

4 oder mehr

Lebt Ihr Elternteil noch, der das direkte Kind der verstorbenen Person ist?

Gilt das Repräsentationsprinzip?

Ja

Ihr Elternteil ist nach wie vor am Leben.

Nein

Ihr betroffener Elternteil ist bereits verstorben.

War der Großelternteil (Erblasser) zum Todeszeitpunkt verheiratet?

Eheliche Verhältnisse des verstorbenen Großelternteils:

Nicht verheiratet

Ledig, geschieden, verwitwet.

Ja, in Zugewinngemeinschaft

Es wurde kein Ehevertrag vereinbart.

Ja, in Gütertrennung

Gütertrennung war geregelt.

Ja, in Gütergemeinschaft

Gütergemeinschaft war vereinbart.

Wie viele Kinder hatte der Großelternteil insgesamt?

Bitte zählen Sie Ihren verstorbenen Elternteil sowie alle Geschwister (Onkel/Tanten) mit:

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 Kinder

6+ Kinder

Wie viele eigene Kinder hatte Ihr verstorbener Elternteil insgesamt?

Geben Sie die Zahl Ihrer direkten Geschwister aus diesem Teilstamm an (inkl. Ihnen selbst):

Nur ich

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 oder mehr

Hinterlässt Ihr verstorbenes Kind eigene Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.)?

Pflichtteilsrechtliche Ausgrenzung durch Nachkommen:

Ja

Es leben eigene Abkömmlinge des Erblassers.

Nein

Es existieren keinerlei direkte Abkömmlinge.

War Ihr verstorbenes Kind (Erblasser) verheiratet?

Ehestatistische Aufteilung zu den Eltern hin:

Nein

Der Erblasser war ledig, geschieden, verwitwet.

Ja, in Zugewinngemeinschaft

Standard-Ehe ohne vertragliche Abweichungen.

Ja, in Gütertrennung / -gemeinschaft

Vertragliche Gütertrennung oder Ehegemeinschaft bestand.

Lebt der andere leibliche Elternteil des Erblassers noch?

Daraus leiten sich Teilungssätze elterlicher Art ab:

Ja

Beide leiblichen Elternteile leben noch.

Nein

Der andere Elternteil ist bereits verstorben.

Gibt es noch lebende Kinder des verstorbenen Elternteils (Geschwister des Erblassers)?

Rücken Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils?

Ja

Es gibt Geschwister / Halberben des Erblassers.

Nein

Es waren gar keine Geschwister vorhanden.


Pflichtteil berechnen:
So funktioniert die Berechnung

1. Gesetzlichen Erbteil bestimmen

Ausgangspunkt ist immer die gesetzliche Erbfolge. Dabei kommt es darauf an, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person standen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten oder unverheiratete Lebensgefährten haben in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch. Damit steht der Pflichtteil nur den engsten Angehörigen zu.

2. Pflichtteilsquote ermitteln

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Formel: Pflichtteilsquote = gesetzliche Erbquote × 1/2

Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser zwei Kinder und keinen Ehegatten, beträgt die gesetzliche Erbquote jedes Kindes 1/2. Wird eines der Kinder enterbt, beträgt dessen Pflichtteil 1/4 des Nachlasses.

3. Nachlasswert feststellen

Die Quote allein sagt noch nicht, wie viel Geld Ihnen zusteht. Dafür muss der Nachlasswert ermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Zum Nachlass gehören unter anderem Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte. Abgezogen werden Schulden und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten.

Formel: Pflichtteil in Euro = bereinigter Nachlasswert × Pflichtteilsquote

Beispiel: Beträgt der bereinigte Nachlasswert 200.000 Euro und Ihre Pflichtteilsquote 1/4, ergibt sich ein Pflichtteil von 50.000 Euro.

Sie benötigen eine individuelle Beratung?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:

Jetzt Termin vereinbaren E-Mail schreiben

Unsere Fachanwälte für Erbrecht bieten Ihnen kompetente Hilfestellung zu allen Fragen im Erbrecht.

Pflichtteil berechnen:
Was zählt zum Nachlass?

Wer seinen Pflichtteil berechnen möchte, braucht belastbare Informationen über den Nachlass. In der Praxis ist genau das häufig der schwierigste Punkt. Pflichtteilsberechtigte sind meist nicht Erben geworden und haben deshalb keinen direkten Zugriff auf Unterlagen, Kontostände oder Immobilienwerte.

Deshalb sieht § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor: Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und seines Wertes seinen Anspruch nicht berechnen.

Zum Nachlass zählen typischerweise:

  • Konten, Bargeld und Wertpapierdepots
  • Immobilien, Grundstücke und Eigentumswohnungen
  • Fahrzeuge, Schmuck, Kunst und sonstige Wertgegenstände
  • Unternehmensanteile und Beteiligungen
  • Forderungen des Erblassers gegen Dritte
  • abzüglich Schulden, Darlehen, offenen Rechnungen und bestimmten Nachlasskosten

Bei Immobilien ist häufig ein Sachverständigengutachten erforderlich. RPE weist darauf hin, dass Pflichtteilsberechtigte bei Nachlassimmobilien einen Wertermittlungsanspruch haben können und der Erbe die Wertermittlung durch einen Sachverständigen veranlassen muss.

Pflichtteil trotz Testament:
Habe ich einen Anspruch?

Ein Testament schließt den Pflichtteil nicht automatisch aus. Gerade wenn nahe Angehörige enterbt werden, entsteht häufig ein Pflichtteilsanspruch. Das Testament bestimmt dann zwar, wer Erbe wird. Pflichtteilsberechtigte Personen können aber trotzdem einen Geldanspruch gegen die Erben haben.

Das betrifft insbesondere:

  • Kinder, die im Testament nicht bedacht wurden
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die enterbt wurden
  • Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
  • Personen, die zwar etwas erhalten, aber weniger als ihren Pflichtteil

Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss aktiv gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Häufig beginnt dies mit der Aufforderung zur Auskunft über den Nachlass und zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen:
Was gilt bei Schenkungen?

Neben dem eigentlichen Pflichtteil kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Das ist besonders wichtig, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat – zum Beispiel eine Immobilie, größere Geldbeträge oder Unternehmensanteile.

Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat und sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

In vielen Fällen gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wird. Bei Schenkungen unter Ehegatten, Immobilienübertragungen mit Nießbrauch oder Wohnungsrecht sowie gemischten Schenkungen kann die Berechnung deutlich komplexer sein.

Gerade hier reicht ein Pflichtteilrechner oft nicht aus. Wenn Schenkungen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder unklare Gegenleistungen im Raum stehen, sollte der Pflichtteilsergänzungsanspruch anwaltlich geprüft werden.

Wann der Pflichtteilsrechner nicht ausreicht

Ein Pflichtteilsrechner ist ein guter erster Schritt. Er kann aber nicht alle rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten eines Erbfalls abbilden. Eine individuelle Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • der Nachlass Immobilien oder Unternehmensanteile enthält
  • der Erbe keine vollständige Auskunft erteilt
  • Schenkungen innerhalb der letzten Jahre bekannt sind
  • ein Berliner Testament oder eine Pflichtteilsstrafklausel existiert
  • der Güterstand der Ehe unklar ist
  • der Nachlass im Ausland liegt
  • Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments bestehen
  • Pflichtteilsansprüche abgewehrt oder reduziert werden sollen

RPE berät im Pflichtteilsrecht sowohl zur Geltendmachung als auch zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in München und Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Pflichtteil vom Erbe?
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist also zuerst, welche Erbquote Ihnen ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Diese Quote wird halbiert. Der daraus entstehende Anteil wird anschließend mit dem bereinigten Nachlasswert multipliziert.
Was zählt nicht zum Pflichtteil?
Nicht jeder Vermögensvorteil führt automatisch zu einem Pflichtteilsanspruch. Nicht zum bereinigten Nachlass zählen beispielsweise Vermögenswerte, die dem Erblasser zum Todeszeitpunkt nicht mehr gehörten, soweit keine Pflichtteilsergänzung eingreift. Auch bestimmte Nachlassverbindlichkeiten, Schulden und Kosten können den Nachlasswert mindern.
Wie rechnet man einen Pflichtteil aus?
Zuerst wird die gesetzliche Erbquote ermittelt. Danach wird diese Quote halbiert, denn der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anschließend wird der bereinigte Nachlasswert festgestellt. Die Formel lautet: Pflichtteil = Nachlasswert × Pflichtteilsquote.
Kann ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen?
Eine erste Orientierung ist möglich, wenn Wert und Zeitpunkt der Schenkung bekannt sind. Die genaue Berechnung kann jedoch schwierig sein, vor allem bei Immobilien, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Ehegattenschenkungen oder gemischten Schenkungen. In solchen Fällen sollte der Pflichtteilsergänzungsanspruch anwaltlich geprüft werden.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei 200.000 Euro?
Das hängt von Ihrer Pflichtteilsquote ab. Beträgt die Pflichtteilsquote zum Beispiel 1/4, ergibt sich bei einem bereinigten Nachlasswert von 200.000 Euro ein Pflichtteil von 50.000 Euro. Beträgt die Quote 1/8, wären es 25.000 Euro.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei 2 Kindern?
Sind zwei Kinder vorhanden und gibt es keinen Ehegatten, beträgt die gesetzliche Erbquote jedes Kindes 1/2. Wird eines der Kinder enterbt, beträgt dessen Pflichtteil die Hälfte davon, also 1/4 des Nachlasses. Gibt es zusätzlich einen Ehegatten, kann sich die Quote je nach Güterstand verändern.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Kinder und weitere Abkömmlinge, Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern oder unverheiratete Lebensgefährten sind in der Regel nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?
Auch trotz Testament beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Testament kann bestimmen, wer Erbe wird, beseitigt aber den Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger in der Regel nicht. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Haus?
Bei einem Haus richtet sich der Pflichtteil nicht auf einen Anteil am Haus selbst, sondern auf Geld. Die Immobilie wird mit ihrem Wert zum maßgeblichen Stichtag in den Nachlass eingerechnet. Anschließend wird der bereinigte Nachlasswert mit der Pflichtteilsquote multipliziert. Bei Streit über den Immobilienwert kann ein Gutachten erforderlich sein.
Sie benötigen eine individuelle Beratung?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:

Jetzt Termin vereinbaren E-Mail schreiben

Unsere Fachanwälte für Erbrecht bieten Ihnen kompetente Hilfestellung zu allen Fragen im Erbrecht.

Pflichtteil berechnen lassen durch Fachanwälte für Erbrecht

Der Pflichtteilsrechner verschafft Ihnen einen ersten Überblick. Wenn es um die tatsächliche Durchsetzung, die Bewertung des Nachlasses oder die Prüfung von Schenkungen geht, kommt es jedoch auf Details an.

Die Kanzlei RPE Roglmeier Pranzo Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Vermögensnachfolge spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils
  • Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Anforderung eines Nachlassverzeichnisses
  • Bewertung von Immobilien und Unternehmensvermögen
  • außergerichtlicher Einigung mit Erben
  • Vertretung im Pflichtteilsprozess
  • Abwehr unberechtigter oder überhöhter Pflichtteilsforderungen

Wenn Sie nach der Nutzung des Pflichtteilsrechners unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen zustehen, prüfen wir Ihren Fall persönlich und rechtssicher.

Die Auszeichnungen der Kanzlei RPE
RPE Kanzlei RPE Kanzlei

Jetzt beraten lassen

Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Erbquote oder möchten ein individuelles und steuerlich durchdachtes Testament erstellen?
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin –wir begleiten Sie kompetent, verständlich und vorausschauend.