Unternehmertestament

Das Unternehmertestament: Mit Vorausblick Unternehmensnachfolge regeln

Die Strukturierung und Planung der Unternehmensnachfolge ist ein Vorhaben, das einem Unternehmer regelmäßig viel Weitblick abverlangt: Neben der Absicherung der Familie steht regelmäßig auch der Erhalt des Unternehmens im Fokus. Unternehmertestamente erfordern daher eine feine Abstimmung zwischen privaten und Unternehmensinteressen.

Mehrere Fragen muss sich der Unternehmer im Zuge der Unternehmensnachfolge stellen: Soll das Unternehmen bereits zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen übergeben werden? Gibt es geeignete Nachfolger in der Familie oder ist eine familienexterne Nachfolge besser, weil kein Familienmitglied als Nachfolger in Betracht kommt? Wie können private Interessen der Familienangehörigen des Unternehmers mit den unternehmerischen Interessen und denen der anderen Gesellschafter in Einklang gebracht werden?

Diese und andere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Das Wichtigste im Überblick

  • Elementar bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten ist eine Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag. Das erfordert der zivilrechtliche Grundsatz "Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht". Danach gehen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags stets den Regelungen des Testamentes vor.

  • Wichtig ist zudem die Berücksichtigung von weichenden Familienmitgliedern, die nicht Unternehmensnachfolger werden. Sollen diese eine Abfindung erhalten? Besteht die Möglichkeit der Abgabe von Pflichtteilsverzichtserklärungen?

  • Bestehen bei der Unternehmensnachfolge Steueroptimierungsmöglichkeiten und sind diese optimal ausgereizt?

Warum ist ein Unternehmertestament sinnvoll?

Die Errichtung eines Unternehmertestaments ist für den Unternehmer sinnvoll, weil mit seiner Hilfe sowohl die Unternehmerfamilie abgesichert als auch das Unternehmen erhalten werden kann. Läge kein Testament vor, käme es in erbrechtlicher Hinsicht zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Es entstünde in der Regel eine Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren gesetzlichen Erben des Unternehmers, die zufällig je nach Verwandtschaftsgrad aufeinandertreffen.

Die damit verbundenen Abwicklungsschwierigkeiten sind nicht kompatibel mit dem Wunsch des Unternehmers nach einer optimalen Entwicklung seines Unternehmens nach dem Erbfall. Regelt der Unternehmer seine Nachfolge stattdessen über ein Unternehmertestament und bestimmt er selbst, welche Personen zu Erben eingesetzt werden, sichert er den Erhalt des Betriebes auch nach seinem Tod und schützt gleichzeitig die Interessen seiner Familie.

Ein weiterer Vorteil der Regelung der eigenen Nachfolge ist, dass erbschafts- und schenkungssteuerliche Möglichkeiten optimal genutzt werden können. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bietet bei Betriebsvermögen diverse Vergünstigungs- und Verschonungsmöglichkeiten für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, auf die bei der lebzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge wie auch bei der Testamentsgestaltung Rücksicht genommen werden kann. Schließlich kann über die Abstimmung eines Unternehmertestaments mit dem Gesellschaftsvertrag und möglicherweise auch über Verzichtsverträge verhindert werden, dass der Betrieb über die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Unternehmers bedroht wird.

Welche Punkte müssen in einem Unternehmertestament enthalten sein?

Die wichtigsten Regelungspunkte in einem Unternehmertestament betreffen folgende Bereiche:

  • Bestimmung des Erben oder mehrerer Erben: Wer soll Unternehmensnachfolger werden? Kommt dafür nur ein Familienmitglied oder mehrere in Betracht?

  • Anordnung von Vermächtnissen: wie können weichende Familienmitglieder über Vermächtnisse in Form der Zuwendung anderer Vermögensgegenstände oder Rechte aus dem Nachlass abgesichert werden?

  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers: Soll die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers besonders geschützt werden? Wer kommt als Testamentsvollstrecker und damit verlängerter Arm des Unternehmensinhabers in Betracht?

  • Anordnung von Bedingungen oder Auflagen: Soll der Erwerb von Todes wegen an den Eintritt bestimmter Bedingungen (Abschluss eines einschlägigen Studiums / Berufsausbildung) geknüpft oder mit Auflagen versehen werden?

  • Anordnung von Teilungsanordnungen: Besteht der Wunsch, bei der Erbauseinandersetzung bestimmte Vermögensteile bestimmten Personen wertausgleichend zuzuordnen?

Ist eine Testamentsvollstreckung ratsam?

Die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann für den Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge sehr hilfreich sein. Wichtig ist die Unterscheidung der einzelnen Unternehmensformen:

  • Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers regelmäßig unproblematisch möglich.

  • Sind Personengesellschaftsanteile oder ein kaufmännisches Einzelunternehmen im Nachlass, ist eine Verwaltungstestamentsvollstreckung nur eingeschränkt zulässig. Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Haftungsmaßstäben des persönlich haftenden Gesellschafters / Einzelunternehmers und des Testamentsvollstreckers. Gerade im Bereich der Testamentsvollstreckung ist es daher wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf die letztwillige Verfügung und umgekehrt diese auf den Gesellschaftsvertrag abzustimmen.

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Was muss beim Pflichtteil beachtet werden?

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden. Deswegen ist es für den Unternehmer wichtig, bei der Unternehmensnachfolge alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Gesetz zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bietet.

Der sicherste Weg, den Erben und das Unternehmen vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, ist in den meisten Fällen der Abschluss eines notariell zu beurkundenden lebzeitigen Pflichtteilsverzichtsvertrags. Dieser wird (mit und ohne Abfindung) mit dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen abgeschlossen, der nicht die Unternehmensnachfolge antritt.

Ist der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nicht möglich, kann über die lebzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen nachgedacht werden. Nachdem aber auch Schenkungen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können, muss bei der Übertragung des Unternehmens besonders vorsichtig vorgegangen und diverse weitere Kriterien bedacht werden. Weitere Möglichkeiten der Pflichtteilsreduktion bietet auch das Gesellschaftsrecht über die Vereinbarung von Abfindungsklauseln.

Was passiert, wenn kein Unternehmertestament vorliegt?

Hat der Unternehmer seine Unternehmensnachfolge nicht geregelt und kein Unternehmertestament errichtet, sind in vielen Fällen der Fortbestand des Unternehmens, die wirtschaftlichen Interessen der Angehörigen und auch der Familienfriede gefährdet.

Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Es entsteht meist eine Erbengemeinschaft. Die Zusammensetzung der Erben ist dabei zufällig. Die Abwicklung einer Erbauseinandersetzung gestaltet sich deshalb schwierig, weil diese in vielen Fällen einen einheitlichen Willen bilden müssen.

Das kann beispielsweise dann zu Problemen führen, wenn minderjährige Erben keine eigenen Entscheidungen treffen können oder Miterben aufeinandertreffen, die keine gleichgerichteten Interessen haben. Hat der Unternehmer ein Testament errichtet und ist dieses nicht an die Regelungen des Gesellschaftsvertrags angepasst, kann eine Unternehmensnachfolge ebenfalls scheitern. Besonders gefährlich ist hier die Aufdeckung stiller Reserven und die damit verbundene Entstehung von Steuern.

Fazit - Unsere Leistungen bei Unternehmertestamenten

Sie sind Unternehmer und tragen sich mit dem Gedanken, Ihre Unternehmensnachfolge zu planen? Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei der Strukturierung der lebzeitigen Unternehmensübergabe, der Umsetzung Ihres letzten Willens oder der eigenen Absicherung und der Ihrer Familienangehörigen bei Krankheit oder Unfall? Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart helfen Ihnen dabei, den für Sie optimalen Weg bei allen Fragen der Unternehmensnachfolge zu finden. Vertrauen Sie auf unser Expertenwissen und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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