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Berliner Testament

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ihres Vermögens ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden Dritte (regelmäßig die Kinder) bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten, ernannt.

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