Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser darf einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteilsanspruch nur in extremen Ausnahmefällen entziehen, und auch nur per Testament oder Erbvertrag. Weitere Hürde: Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung des Testaments oder Erbvertrags schon bestehen. Außerdem muss er dort ausdrücklich angegeben werden.
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