Erbprozess

Nach einem Erbfall entsteht häufig Streit, zum Beispiel unter Miterben oder zwischen einem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Streitige Ansprüche im Erbrecht gehören daher zum Alltag Ihrer Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart.

Auch wenn wir in erster Linie zunächst eine außergerichtliche Lösung anstreben, kommt es in der Praxis häufiger zu Erbprozessen. Aufgrund diverser Besonderheiten von Gerichtsverfahren im Erbrecht ist eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Erbrecht unbedingt anzuraten. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Unsere Leistungen bei Erbprozessen

  • Vertretung im Erbscheinsverfahren
  • Vertretung im Erbprozess
  • Vertretung vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland
  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erbscheinsverfahrens und eines Erbprozesses.
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Arten von Klagen im Erbprozess

Es gibt diverse Arten von Klagen im Erbprozess, die im Nachfolgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit beispielhaft aufgeführt werden:

Herausgabeklage

Gemäß § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. Man spricht hier von einer Herausgabeklage des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer.

Erbprätendentenstreit / Feststellungsklage

Da häufig bereits über die Frage gestritten wird, wer (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe des Erblassers geworden ist, kann diese Frage im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden. Man spricht dann vom sogenannten Erbprätendentenstreit. Das Gericht klärt in einem solchen Rechtsstreit die Erbenstellung und stellt fest, wer Erbe des Erblassers geworden ist. Häufig erfolgt dies im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Testaments. Hat der wahre Erbe ein Testament erfolgreich angefochten, kann er anschließend Feststellungsklage erheben und seine Erbenstellung gerichtlich feststellen lassen.

Erbteilungsklage

Aufgrund der sehr hohen Streitanfälligkeit einer Erbengemeinschaft kommt es sehr häufig zu Gerichtsverfahren zwischen Miterben. Da jeder Miterbe gemäß § 2042 Absatz 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann, kann eine Erbteilungsklage gegen die Miterben erhoben werden. Das Ziel der Erbteilungsklage ist die vollständige Teilung des Nachlasses. Hierzu ist ein konkreter Teilungsplan vorzulegen, der die Auseinandersetzung zwischen allen Miterben und die Art der Durchführung vorsehen muss. Eine Teilungsklage ist sehr kompliziert und sollte unbedingt Fachanwälten für Erbrecht überlassen werden.

Auskunftsklage / Stufenklage

Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe, kann er gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB vom Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Auskunftsklage vor dem zuständigen Prozessgericht erheben.

Er kann auch direkt auf Zahlung des Pflichtteils klagen oder aber eine sogenannte Stufenklage einreichen. Eine Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten besteht aus:

  • einer Klage auf Auskunft (erste Stufe),
  • eidesstattliche Versicherung (zweite Stufe) und
  • Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils (dritte Stufe).

Eine Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten bietet sich vor allem dann an, wenn die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch abzulaufen droht. Denn mit einer Stufenklage kann die Verjährung gehemmt werden, wenn diese vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wird.

Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses

Ist ein mit einem Vermächtnisanspruch Beschwerter nicht bereit, den Vermächtnisanspruch freiwillig zu erfüllen, dann muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Der Vermächtnisnehmer muss dann grundsätzlich den / die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses verklagen.

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Klagen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung

Bei Streit über die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ist zwischen Klagen des Testamentsvollstreckers und Klagen gegen den Testamentsvollstrecker zu unterscheiden. Der Testamentsvollstrecker, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat, kann zum Beispiel die Herausgabe des Nachlasses einklagen.

Kommt der Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nicht nach, zum Beispiel weil er das gemäß § 2215 BGB geschuldete Nachlassverzeichnis nicht erstellt, können die Erben den Testamentsvollstrecker auf Erstellung und Vorlage des Nachlassverzeichnisses verklagen.

Teilungsversteigerung

Fallen Grundstücke in den Nachlass und können sich die Miterben nicht einigen, gibt es daneben noch die Teilungsversteigerung. Mit einer Teilungsversteigerung kann insbesondere die Erbengemeinschaft an einem Grundstück aufgelöst werden.

Nachlassgericht vs. Prozessgericht - Welches Gericht ist wofür zuständig?

Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Grundsätzlich sind für die meisten erbrechtlichen Ansprüche die ordentlichen Gerichte (nachfolgend als Prozessgericht bezeichnet) zuständig. Das sind, abhängig vom Streitwert, die Amtsgerichte und die Landgerichte. Dabei sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 zuständig, die Landgerichte sind wiederum zuständig bei einem Streitwert über EUR 5.000,00. Vor dem Landgericht müssen sich die Prozessparteien zwingend durch Rechtsanwälte vertreten lassen, vor dem Amtsgericht nicht.

Neben der Zuständigkeit des Prozessgerichts für streitige erbrechtliche Verfahren gibt es die gesonderte Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht ist zum Beispiel zuständig für (streitige) Erbscheinsverfahren, die Beantragung von Testamentsvollstreckerzeugnissen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und Anfechtungserklärungen oder die Einziehung und Kraftloserklärung unrichtiger Erbscheine. In der Praxis ist das Erbscheinsverfahren meistens das "Forum", worin erbrechtliche Streitigkeiten, wie zum Beispiel über die Wirksamkeit eines Testaments, ausgetragen werden. In diesem Nachlassverfahren müssen sich die Parteien nicht zwingend durch Anwälte vertreten lassen.

Die örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts ergibt sich gemäß §§ 12, 13 ZPO aus dem Wohnsitz des Beklagten.

Daneben gibt es gemäß § 27 ZPO den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft. Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können hiernach vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand, also seinen Wohnsitz, gehabt hat.

Bei Verfahren vor dem Nachlassgericht ist gemäß § 343 Absatz 1 FamFG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Welche Prozessart ist die richtige?

Bei der Geltendmachung Ihrer Erbansprüche werden Ihre Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht Sie beraten müssen, welche Prozessart für Ihren konkreten Fall am geeignetsten ist.

Zwar kann ein Erbschein nur im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht beantragt werden, es muss jedoch stets auch geprüft werden, ob die Feststellung der Erbfolge (auch) im Erbprozess / Feststellungsprozess, meist vor dem Landgericht, zielführender ist.

Während das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gebunden ist, besteht umgekehrt keine Bindungswirkung des im Erbscheinsverfahren ergangenen Beschlusses gegenüber dem Prozessgericht im Erbprozess. Denn durch die Entscheidung im Erbscheinsverfahren ändert sich die Rechtsfolge nicht. Ein unrichtiger Erbschein kann jederzeit eingezogen werden.

Wer das Erbscheinsverfahren "gewonnen" hat, verfügt über einen Beweisvorteil. Denn gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht.

Wenn die Erbfolge in einem Erbprozess geklärt wird, ist ein Erbscheinsverfahren auszusetzen. Hingegen kann ein Erbprozess nicht bis zur Erledigung eines anhängigen Erbscheinsverfahrens ausgesetzt werden.

Zudem hat das Nachlassgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Vor dem Prozessgericht hingegen müssen alle Tatsachen vorgetragen und auch bewiesen werden. Bei einer schlechten Beweislage kann das Erbscheinsverfahren daher sinnvoller sein als der Erbprozess.

Häufig spricht die Kostenfrage für ein Erbscheinsverfahren: Anders als im Erbprozess, richtet sich hier die Kostenerstattungspflicht nicht nach dem im Verfahren erreichten Erfolg. Vielmehr hat das Nachlassgericht einen Ermessensspielraum, wer die Kosten des Verfahrens trägt, während im Erbprozess grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen hat, die den Prozess verliert.

Der Erbprozess ist jedoch meist schneller als das Verfahren vor dem Nachlassgericht.

Beratung von Fachanwälten für Erbrecht beim Erbprozess

Letztlich lässt sich die Frage, ob der Erbprozess oder das Erbscheinsverfahren vorzugswürdig ist, nur individuell beantworten. Fachanwälte für Erbrecht, die über hinreichende Erfahrung mit Prozessen verfügen, müssen ihre Mandanten optimal beraten, welche Verfahrensart für ihn die richtige ist. Wir als Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Top Kanzlei im Erbrecht laut WirtschaftsWoche 2024

Die Kanzlei RPE zählt zu Deutschlands führenden Kanzleien im Rechtsgebiet Erbrecht. Sowohl Julia Roglmeier, als auch Giuseppe Pranzo wurden ausgezeichnet als TOP Anwälte im Erbrecht.

Top Rechtsanwälte im Erbrecht laut Focus Spezial 2024

Die Fachanwältin für Erbrecht Julia Roglmeier der Kanzlei RPE in München zählt zu Deutschlands führenden Experten auf dem Gebiet der Vermögensnachfolge und Vermögenssicherung. Sie steht seit mehreren Jahren auf Deutschlands großer Anwaltsliste und wurde 2024 erneut ausgezeichnet als Focus TOP Rechtsanwalt: Julia Roglmeier (Siegel Erbrecht) im Fachgebiet Erbrecht.

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