Das in Deutschland stetig wachsende Erbvolumen erfordert mehr, als es einfach nur auf die gesetzlichen Regelungen ankommen zu lassen. Wir führen Sie kompetent durch die komplexe Materie des Erbrechts und sind Ihr Ansprechpartner in allen Fragen vor und nach dem Erbfall, wie insbesondere:
Sie sind mit einer für Sie nachteilhaften Verfügung von Todes wegen nicht einverstanden oder halten diese für unwirksam? Ihre Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart prüfen für Sie, ob eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen in Betracht kommt. Da es hierbei auf die genaue Einhaltung von Fristen und Verfahrensvorschriften ankommt, sind spezielle Kenntnisse des Erbrechts gerade in diesem Bereich unerlässlich.
mehr erfahrenSind Sie Erbe geworden, müssen Sie sich innerhalb einer Ausschlagungsfrist von (regelmäßig) gerade einmal sechs Wochen entscheiden, ob Sie die Erbschaft ausschlagen. In speziellen Fällen kommt auch die Ausschlagung einer Erbschaft zur Geltendmachung von Pflichtteilsrechten in Betracht. Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie gerne in solchen Fällen. Nach ausführlicher Prüfung Ihres Falls teilen wir Ihnen mit, ob eine Erbausschlagung einen Fehler oder eine Notwendigkeit darstellt.
mehr erfahrenEine Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Beteiligten immer dann, wenn ein Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Die Miterben müssen dann sowohl bei der Verwaltung des Nachlasses als auch bei der Auseinandersetzung zusammenwirken, was nicht immer gelingt, denn familiäre oder persönliche Konflikte führen hier häufig zu Streitigkeiten. Wir beraten und vertreten Miterben, damit eine optimale Ausschöpfung ihrer Rechte und Möglichkeiten gewährleistet ist.
mehr erfahrenEin Erbe muss sein Erbrecht häufig beweisen können, um z.B. über Nachlasskonten zu verfügen. Ein Erbschein bewirkt diesen Beweis. Doch bevor ein solcher erteilt wird, muss ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden. Innerhalb eines solchen Verfahrens gibt es häufig Streitigkeiten, wie z.B. über die elementare Frage, wer überhaupt Erbe geworden ist. Unsere Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge hat bereits zahlreiche Erbscheinsverfahren geführt. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen anwaltlichen Expertise gerne zur Seite.
mehr erfahrenGleich ob Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht: In Erbsachen benötigen Sie erfahrene Rechtsanwälte an Ihrer Seite, die über eine entsprechende Spezialisierung verfügen. Gerne stehen Ihnen unsere kompetenten Fachanwälte für Erbrecht mit langjähriger Prozesserfahrung zur Seite.
mehr erfahrenZwar kann ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen frei über sein Vermögen verfügen, allerdings nur in den Grenzen des Pflichtteilsrechts, das bestimmten gesetzlichen Erben, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, einen Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben verschafft. Sie sind enterbt und wollen den Ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend machen? Oder hat der Erblasser Vermögen verschenkt und Sie möchten wissen, ob Ihnen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen? Ihre Anwälte für Erbrecht helfen Ihnen sowohl bei der Geltendmachung als auch bei der Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
mehr erfahrenEs gibt verschiedene Gründe für die Anordnung von Testamentsvollstreckung, wie insbesondere Schutz des zu vererbenden Vermögens, Sicherstellung der Wünsche und Vorstellungen des Erblassers oder der Ausschluss Minderjähriger von der Verwaltung des Nachlasses. Sie sind Testamentsvollstrecker? Oder Sie haben Streit / Probleme mit einem Testamentsvollstrecker? Unsere Testamentsvollstrecker (DVEV) wissen genau, welche Rechte und Pflichten mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe verbunden sind.
mehr erfahrenEin Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Ihnen wurde ein sog. Vermächtnis zugewandt und Sie wollen dieses rechtssicher geltend machen? Oder Sie sind Erbe und müssen ein Vermächtnis erfüllen? Wir helfen Ihnen bei der Prüfung, Geltendmachung, Erfüllung und Abwehr von Vermächtnisansprüchen.
mehr erfahrenWenn Sie Fragen zum Erbrecht haben oder individuelle rechtliche Beratung benötigen, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten in unserer Kanzlei in München und Stuttgart gerne zur Verfügung.
Ein Testament erfordert zunächst die Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 BGB sowie ein Mindestalter von 16 Jahren. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die testierende Person grundsätzlich zwischen einem eigenhändig errichteten Testament und einem vom Notar oder der Notarin beurkundeten Testament wählen. Dabei muss das eigenhändige Testament vollständig per Hand geschrieben und mit Ort und Datum sowie der eigenen Unterschrift unterzeichnet sein. Wichtig für die Wirksamkeit des Testaments ist zudem, dass der eindeutige Wille des Erblassers bzw. der Erblasserin ersichtlich ist.
Während eine einzelne Person ein Einzeltestament errichten kann, haben Ehegatten die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Eine beliebte Alternative dabei ist das sogenannte Berliner Testament, durch welches sich die Ehegatten zunächst als gegenseitige Alleinerben einsetzen und weitere Erben für den Erbfall des Letztversterbenden als Schlusserben benennen.
Wenn Sie kein Testament erstellt haben, erfolgt die Vermögensverteilung nach dem Tod im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Dabei sieht das Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, dass zunächst Verwandte der ersten Ordnung, also vorrangig die Kinder, den Erblasser bzw. die Erblasserin beerben. Sind solche nicht vorhanden, treten an diese Stelle die Erben und Erbinnen der zweiten Ordnung, sprich die Eltern des Erblassers bzw. der Erblasserin und deren Abkömmlinge, wie z. B. Geschwister, Nichten oder Neffen. Verwandte der weiteren dritten, vierten oder gar fünften Ordnung erben ebenfalls nach diesem Prinzip und nur dann, wenn Erben und Erbinnen der jeweils vorrangigen Ordnung nicht (mehr) vorhanden sind.
Daneben tritt stets das Erbrecht der Ehegatten. Leben diese in Zugewinngemeinschaft, haben sie neben Verwandten der ersten Ordnung den Anspruch auf ein Viertel des Erbes und neben Verwandten der zweiten Ordnung auf die Hälfte des gesamten Nachlasses. Dieser Erbteil erhöht sich in den meisten Fällen pauschal um ein weiteres Viertel. Von der gesetzlichen Erbfolge kann in Form eines Testaments abgewichen werden.
Nach dem Tod des Erblassers geht das gesamte Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession auf einen oder mehrere Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB. Liegt kein Testament vor, wird das Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge verteilt (vgl. oben). In der Praxis werden dafür für jeden Erben sogenannte Erbquoten errechnet, die den jeweiligen Anteil vom gesamten Erbe darstellen.
Die dargestellte gesetzliche Erbfolge kann grundsätzlich nur durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, abgeändert werden. In diesen Verfügungen von Todes wegen können auch bestimmte gesetzliche Erben oder Erbinnen ausdrücklich von der Erbschaft ausgeschlossen werden (sog. Enterbung). Wird dies umgesetzt, gehen diese gesetzlichen Erben bzw. Erbinnen grundsätzlich leer aus und erhalten keinen Anteil am Erbe.
Allerdings steht bestimmten gesetzlichen Erben und Erbinnen im Fall der Enterbung von Gesetzes wegen ein Pflichtteilsanspruch zu, der auch nicht testamentarisch, sondern nur durch Vertrag mit dem Pflichtteilsberechtigten, der notariell beurkundet werden muss, abbedungen werden kann. Dieser Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass Erben und Erbinnen auch trotz der Enterbung diesen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
Wird kein Testament im Sinne des BGB errichtet, erfolgt die Vermögensverteilung im Erbfall nach den gesetzlichen Regelungen und der gesetzlichen Erbfolge (vgl. oben). Diese gesetzlichen Vorschriften greifen auch dann, bei erfolgreicher Testament Anfechtung und vom Nachlassgericht für unwirksam erklärt worden ist.
Das Erbe wird im deutschen Steuerrecht grundsätzlich vom Staat besteuert. Die konkrete Berechnung hängt von der Höhe der Erbschaft und des Verwandtschaftsgrades ab. Dabei gibt es drei Steuerklassen mit einer Besteuerung zwischen sieben und bis zu maximal 50%. Grundsätzlich gilt: je mehr Vermögen vererbt wird, desto höher ist auch der Steuersatz. Allerdings stehen engen Angehörigen sogenannte Freibeträge zu, welche steuerfrei geerbt werden. Dies sind bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bis zu 500.000 € und bei Kindern jeweils 400.000 € pro Kind. Geht das Erbe über diese Freibeträge hinaus, muss lediglich der Mehrbetrag versteuert werden.
Bei Fragen rund um das streitige Erbrecht empfiehlt es sich immer, sich frühestmöglich durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht beraten zu lassen. Vor allem dann, wenn streitig ist, wer überhaupt Erbe bzw. Erbin geworden ist und eine Partei bereits einen Erbschein beantragt hat, kann es schnell zu Erbstreitigkeiten kommen. Darüber entscheidet das Nachlassgericht, welches auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig ist.
Der Nachlass umfasst alle Vermögenswerte und damit auch die Schulden des Erblassers bzw. der Erblasserin. Nach § 1967 BGB bleiben die Schulden auch im Todesfall bestehen und gehen auf den Erben bzw. die Erbin über. Um einen Übergang der Schulden zu vermeiden, besteht vor allem die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die gesamte Erbschaft ausgeschlagen werden muss, da eine isolierte Ausschlagung der Schulden nicht möglich ist.
Im Erbrecht entstehen im Zusammenhang mit einem Testament, einer anderen letztwilligen Verfügung oder einer Erbschaft oftmals Konflikte. Dabei spielen vor allem die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sowie Uneinigkeiten von Erbengemeinschaften eine wichtige Rolle. Um diese zu lösen, bedarf es zunächst des Versuches einer außergerichtlichen Einigung. Diese kann durch die streitigen Parteien selbst oder durch Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Mediators erfolgen. Scheitert eine solche, kanneine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein.
Die Kanzlei RPE zählt zu Deutschlandsführenden Kanzleien im Rechtsgebiet Erbrecht und wurde ausgezeichnet als TOP Kanzlei im Erbrecht.
Die Fachanwältin für Erbrecht Julia Roglmeier der Kanzlei RPE in München zählt zu Deutschlands führenden Experten auf dem Gebiet der Vermögensnachfolge und Vermögenssicherung. Sie steht seit mehreren Jahren auf Deutschlands großer Anwaltsliste und wurde 2023 erneut ausgezeichnet als Focus TOP Rechtsanwalt: Julia Roglmeier (Siegel Erbrecht) im Fachgebiet Erbrecht.
Mehr zur Methodik der FOCUS-Listen erfahren Sie hier.Auf PROFIL präsentiert die Omni Bridgeway AG, Anwälte, die das Unternehmen für die Besten auf ihrem jeweiligen Rechtsgebiet hält. Die Empfehlungen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten des Versicherers aus der Zusammenarbeit mit dem mandatierten Anwalt. Die präsentierten Anwälte überzeugen nicht nur durch ihre fachliche Expertise, sondern bringen auch wertvolle Erfahrungen für die Prozessfinanzierung mit.
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