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Erbunwürdigkeit

Hat sich eine Person schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser geleistet, nimmt das Gesetz an, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung dieser Person gerichtet ist. Entgegen der landläufigen Meinung und einiger weniger spektakulärer Einzelfälle kommt eine erfolgreiche Geltendmachung nur selten in Betracht.

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