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Erbrecht

Mit dem Tod des Menschen tritt dessen Erbe die Rechtnachfolge an, das heißt er tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Man unterscheidet dabei zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Erstere greift, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte, letztere wenn er durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist.

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