Buch für Testamentsvollstreckung

Erbrecht A-Z

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht in München und Stuttgart erklären Fachbegriffe aus dem Erbrecht einfach und verständlich.

  • Alleinerbe

    Von einem Alleinerben spricht man, wenn nur eine Person die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt. Der Alleinerbe tritt rechtlich quasi in die Fußstapfen des Verstorbenen und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.

    Anfechtung des Testaments

    Erbverträge oder Testamente können innerhalb einer gewissen Frist (in der Regel einer Jahresfrist ab Kenntnis der letztwilligen Verfügung) angefochten werden. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird das Testament/der Erbvertrag bzw. die einzelne Verfügung unwirksam. Die Hürden allerdings sind hoch. Beispiel: Der Erblasser hat in seinem letzten Willen einen nichtehelichen Sohn übergangen, von dessen Existenz er nichts wusste.

    Annahme der Erbschaft

    Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun - vor allem nicht, die Annahme des Erbes erklären. “Von-Selbst-Erwerb” heißt das im Juristenjargon. Der Erbe muss also nicht seine Zustimmung erklären, sondern, im Gegenteil, aktiv werden, wenn er nicht erben will. Der Grund: Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (bei Fällen mit Auslandsbezug sechs Monate) ausgeschlagen wird. Die Erbschaft gilt auch als angenommen, wenn ein Erbschein beantragt wird, denn damit macht der Erbe deutlich, dass er die Erbschaft annehmen will.

    Anzeigepflicht bei Todesfällen

    Vom Tod eines Menschen muss das zuständige Standesamt innerhalb von drei Werktagen informiert werden. Die Anzeigepflicht trifft wahlweise die Menschen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, die in seinen letzten Minuten bei ihm waren oder in deren Wohnung der Erblasser verstorben ist. Tritt der Tod in einer Klinik ein, muss der Krankenhauschef die Meldung machen. Sind die Todesumstände unklar, muss die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene nicht identifizierbar ist.

    Ausgleichsanordnungen

    Hat der Verstorbene Kinder oder Enkel bereits zu Lebzeiten mit bestimmten Zuwendungen bedacht, kann es sein, dass diese bei der Aufteilung des Nachlasses zu berücksichtigen sind. Lediglich die Abkömmlinge eines Verstorbenen können einen solchen Ausgleichsanspruch haben. Der Ehegatte, Eltern oder Dritte bleiben außen vor. In der Praxis kommt es, angesichts der komplexen Ausgleichsregelungen immer wieder zum Streit. Wichtig ist es, im Zeitpunkt der Zuwendung die Ausgleichung anzuordnen. Was viele nicht wissen: Im Nachhinein - also z.B. im Rahmen eines Testamentes - kann eine einmal erfolgte vorbehaltslose Schenkung nicht mehr ausgleichungs- oder anrechnungspflichtig gestellt werden.

    Ausschlagung

    Egal, ob jemand durch Testament, Erbvertrag oder kraft Gesetzes Erbe geworden ist: Niemand ist gezwungen, diese Erbschaft tatsächlich annehmen. Vielmehr kann er die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen (bei Auslandsbezug: sechs Monate) ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem er von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.

    Ärztliche Schweigepflicht

    Die ärztliche Schweigepflicht gilt in der Regel über den Tod hinaus. Das hat zur Folge, dass Angehörige des Erblassers den behandelnden Mediziner nicht von seiner Schweigepflicht entbinden können. Wer seinen Erben Schwierigkeiten ersparen und ihnen zum Beispiel den Nachweis erleichtern will, dass er sein Testament im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte errichtet hat, muss die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht per Testament erklären.

  • Bankvollmacht

    Hierunter versteht man eine Vollmacht für Bankkonten des Vollmachtgebers. Ohne entsprechende Regelung, sprich ohne Vollmacht, kann in der Regel niemand, auch nicht der Ehegatte, auf die Bankkonten eines anderen zugreifen (Ausnahme z.B.: sog. Oder-Konten).

    Beerdigungskosten

    Die Beerdigungskosten umfassen die Kosten für

    • Die Grabstelle inklusive der ersten Bepflanzung;
    • Den Grabstein;
    • Friedhofsgebühren inklusive Gebühren für Transport und Überführung der Leiche;
    • Leichenschau;
    • Sterbeurkunden;
    • Leichenfeierlichkeiten;
    • Leichenschmaus;
    • Todesanzeige;
    • Danksagung;
    • Sarg/Urne.

    Berliner Testament

    In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ihres Vermögens ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden Dritte (regelmäßig die Kinder) bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten, ernannt.

    Bestattungsverfügung

    In einer Bestattungsverfügung können bereits zu Lebzeiten eines Menschen Wünsche und Vorstellungen über den Ablauf der eigenen Beisetzung festgelegt werden. Die Bestattung sollte nicht im Testament geregelt werden, da bis zur Testamentseröffnung die Bestattung in der Regel längst stattgefunden hat.

    Betreuungsverfügung

    Nicht jeder Mensch ist sein ganzes Leben lang in der Lage, seinen Alltag selbst zu organisieren. In solchen Fällen kann das Betreuungsgericht eine amtliche Betreuung anordnen. Um zu verhindern, dass mit dieser Aufgabe ein Fremder beauftragt, gibt es das Instrument der Betreuungsverfügung. Sie kann sowohl Vorschläge zur Person des Betreuers sowie Wünsche zur Durchführung der Betreuung enthalten.

    Bürgermeistertestament

    Das Bürgermeistertestament fällt in die Kategorie der Nottestamente. In Notsituationen (wenn der Tod unmittelbar bevorsteht und eine „normale“ Testamentserrichtung zeitlich nicht mehr möglich ist) darf eine letztwillige Verfügung daher ausnahmsweise von einem Bürgermeister statt von einem Notar errichtet werden. Nottestamente haben allerdings nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer.

  • Drei-Zeugen-Testament

    Das Drei-Zeugen-Testament fällt in die Kategorie der Nottestamente. Es ist nur in absoluten Ausnahmesituationen bei drohender Todesgefahr und Unerreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters wirksam. Das Drei-Zeugen-Testament hat nur beschränkte Gültigkeitsdauer.

  • Ehegattentestament

    Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die formellen Ansprüche an ein solches Dokument sind weniger streng als bei anderen Testamenten. Es müssen nicht beide Eheleute das gesamte Testament von Hand schreiben. Vielmehr genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

    Eigenhändiges Testament

    Die Errichtung eines Testaments ist formbedürftig. Wird es nicht von einem Notar errichtet, muss das Testament insgesamt eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Mit dem Computer oder der Maschine geschriebene Testamente sind daher unwirksam - selbst wenn sie persönlich unterschrieben sind.

    Einzeltestament

    Das Einzeltestament ist das Gegenstück zum gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament). Hier legt nur eine Person - der spätere Erblasser - seinen letzten Willen nieder. Ein Einzeltestament kann jederzeit vom Errichtenden widerrufen werden.

    Einzelvollmacht

    Unter einer Einzelvollmacht versteht man eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten zur Vertretung des Vollmachtgebers in einem bestimmten Lebensbereich, z.B. im Bereich der Vermögenssorge, oder aber auch in allen Lebensbereichen berechtigt.

    Enterbung

    Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Enterbte pflichtteilsberechtigten Personen haben dann ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

    Erbe

    Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt in alle seine bestehenden Rechte und Pflichten ein („Fußstapfentheorie“). Das geschieht „von selbst“. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.

    Erbenermittlung

    Ist unklar, wer Erbe geworden ist, muss das Nachlassgericht ermitteln, wer Erbe geworden ist. Inzwischen gibt es dafür professionelle Erbenermittler, die vor allem in schwierigen Fällen oder in Fällen mit Auslandsbezug zum Einsatz kommen.

    Erbengemeinschaft

    Hinterlässt der Erblasser mehrere testamentarische oder gesetzliche Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. In der Praxis führen solche Konstellationen oft zu Konflikten, da sich die Beteiligten nicht einigen können, wie der Nachlass konkret aufgeteilt werden soll.

    Erbfolge

    Unter Erbfolge versteht man die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen. Der Erblasser legt per Testament oder Erbvertrag fest, welche Personen nach seinem Tod seine Rechte und Pflichten übernehmen sollen. Hat der Erblasser nichts verfügt, tritt gesetzliche Erbfolge in Kraft.

    Erblasser

    Als Erblasser bezeichnet man den Verstorbenen, in dessen Reche und Pflichten die Erben eintreten.

    Erblasserschulden

    Oft hinterlässt der Verstorbene Schulden, die bereits vor seinem Tod entstanden sind. Für sie haftet in der Regel der Erbe, er muss also zum Beispiel ausstehende Betreuungskosten übernehmen oder offene Arztrechnungen begleichen.

    Erbquote

    Wer nach welcher Quote erbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Rolle spielt insbesondere, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Erbe und Erblasser standen, in welchem Güterstand der Verstorbene verheiratet war und wie viele (gesetzlichen) Erben es gibt. Mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag), kann der Erblasser die Erbquoten - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad oder Güterstand - selbst festlegen.

    Erbrecht

    Mit dem Tod des Menschen tritt dessen Erbe die Rechtnachfolge an, das heißt er tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Man unterscheidet dabei zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Erstere greift, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte, letztere wenn er durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist.

    Erbrechtsreform

    Durch die Erbrechtsreform aus dem Jahre 2010 hat das Erbrecht zahlreiche Änderungen erfahren. Die wichtigsten Neuerungen liegen im Bereich des Pflichtteilsrechts. Zudem wurden viele Verjährungsfristen von früher 30 auf jetzt drei Jahre verkürzt.

    Erbschaftsteuer

    Unterliegen die Werte, die ein Erbe durch den Tod des Erblassers erhält der Erbschaftsteuer, ist binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft das Finanzamt zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet ist jeder, der einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass erhalten hat, also Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. Maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuer ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.

    Erbschein

    Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag einen Erbschein. Mit dem Erbschein kann sich der Erbe im Rechtsverkehr legitimieren. Das Dokument gibt Auskunft darüber, wer Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist. Die Erteilung des Erbscheines ist gebührenpflichtig, er sollte deshalb nicht vorschnell beantragt werden, zumal er nicht in allen Fällen benötigt wird. So ist ein Erbschein beispielsweise entbehrlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hatte. Hier genügt zur Legitimation der Erben die Vorlage dieser Dokumente mit dem Eröffnungsprotokoll.

    Erbscheinverfahren

    Haben die Erben einen Erbschein beantragt, prüft das Nachlassgericht (der Rechtspfleger oder der Richter), ob dieser Antrag begründet ist. Dritte können Einwendungen erheben, selbst einen Erbschein beantragen oder die Einziehung eines falschen Erbscheins erwirken.

    Erbunwürdigkeit

    Hat sich eine Person schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser geleistet, nimmt das Gesetz an, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung dieser Person gerichtet ist. Entgegen der landläufigen Meinung und einiger weniger spektakulärer Einzelfälle kommt eine erfolgreiche Geltendmachung nur selten in Betracht.

    Erbvertrag

    Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Allerdings muss ein Erbvertrag - im Gegensatz zum Testament - zwingend notariell beurkundet werden.

    Erbverzicht

    Verwandte oder der Ehegatte können per Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

    Ersatzerbe

    Der Erblasser kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung einen Erben „nachnominieren“. Dieser Ersatzerbe kommt zum Einsatz, wenn diejenigen, die der Erblasser ursprünglich bedenken wollte, ausfallen (etwa durch Ausschlagung). Eine solche Absicherung ist sehr sinnvoll, um eine zufällige Erbfolge zu verhindern.

  • Freibeträge

    Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen einen bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro und Eltern von 100.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Schwiegereltern sowie alle übrigen Erwerber kommen hingegen schlecht weg. Ihr Freibetrag liegt bei gerade einmal 20.000 Euro.

  • Generalvollmacht

    Unter einer Generalvollmacht versteht man eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten zur Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen Lebensbereichen berechtigt.

    Gesamtrechtsnachfolge

    Unter Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) versteht man den Grundsatz, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf die Erben übergeht. Der Nachlassübergang vollzieht sich automatisch und ohne, dass es einer gesonderten Annahmeerklärung des Erben bedarf (Von-Selbst-Erwerb). Von der Gesamtrechtsnachfolge ist die Sondererbfolge (Singularsukzession) zu unterscheiden. Sie gilt nur in wenigen Bereichen, wie z.B. dem Hoferbenrecht oder bei gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln.

    Geschiedenentestament

    Bei Patchwork-Konstellationen gilt es, besonderes Augenmerk auf eine Familienbindung des Vermögens zu richten, damit der geschiedene Ehepartner oder dessen Familie nicht ungewollt Zugriff auf das Vermögen des Erblassers erhält. Eine umfassende individuelle Beratung ist in solchen Konstellation dringen zu empfehlen.

    Gleichgeschlechtliche Lebenspartner

    Seit August 2001 dürfen auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, für das dieselben Regeln gelten, wie für die letztwilligen Verfügungen von Ehepaaren.

    Güterstand

    Das deutsche Recht unterscheidet zwischen drei Güterständen: der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Der Güterstand hat erhebliche Auswirkungen, auch wenn es darum geht, die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten zu berechnen.

  • Höchstpersönliche Angelegenheiten

    Manche Dinge kann man nicht delegieren. Das sieht auch der Gesetzgeber ein und legt fest, dass bestimmte „höchstpersönliche Angelegenheiten“ nur von dem Betroffenen selbst erledigt werden können. Eine Vertretung durch Dritte ist verboten. Zu diesen höchstpersönlichen Angelegenheiten zählen beispielsweise die Testamentserrichtung, die Verlobung, die Eheschließung, die Scheidung, die Ausübung der elterlichen Sorge, das aktive/passive Wahlrecht und das gerichtliche Aussagerecht.

    Hoferbe

    Ein Hoferbe rückt kraft der Höfeordnung in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Im Landwirtschaftsrecht gelten besondere Regelungen.

  • Leichenschau

    Vor einer Bestattung müssen Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart von einem Arzt untersucht und festgestellt werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Leichenschau. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Erst nach ihrem Abschluss werden vom untersuchenden Arzt eine Todesbescheinigung sowie ein Leichenschauschein ausgestellt.

  • Minderjährige

    Wenn Minderjährige erben oder mit einem Vermächtnis bedacht werden, ist es wichtig, rechtzeitig Schutzmaßnahmen in die letztwillige Verfügung mitaufzunehmen. Hier bietet sich z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, aber auch die Regelung familienrechtlicher Maßnahmen (z.B. der Entzug der Vermögenssorge, die Bestimmung der Personensorge) an.

    Miterbe

    Ein Miterbe ist eine Person, die neben anderen Erben Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist. Zusammen bilden sie eine Erbengemeinschaft.

  • Nacherbe

    Der Erblasser kann mehrere Erben zeitlich nacheinander geschaltet einsetzen. Den letzten in der Reihe nennt man Nacherbe. Der Nacherbe beerbt den Erblasser nach Eintritt einer testamentarisch festgelegten Bedingung - zum Beispiel dem Tod des Vorerben.

    Nachlass

    Der Nachlass ist die Gesamtheit der Rechtsgüter und Rechtspositionen, die bei Eintritt des Erbfalles vorhanden sind.

    Nachlassgericht

    Das Nachlassgericht ist das für den Erbfall zuständige Gericht. Im Regelfall ist das das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

    Nachlassgläubiger

    Ein Nachlassgläubiger ist eine Person, die einen Anspruch gegen den Nachlass hat. Die Nachlassgläubiger müssen vom Erben befriedigt werden.

    Nachlassinsolvenz

    Mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Das heißt: Sind die Schulden also höher als der Nachlass, muss er nicht mit seinem Privatvermögen einstehen. Zuständig für solche Verfahren das Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Mit der Eröffnung des Verfahrens gehen viele Reche des Erben auf den Insolvenzverwalter über.

    Nachlasspfleger

    In Fällen, in denen unklar ist, wer Erbe geworden ist, muss die Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht gesichert werden. Dies geschieht durch die Einsetzung eines Nachlasspflegers.

    Nachlassverbindlichkeit

    Unter die Nachlassverbindlichkeiten fallen alle vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), aber auch Verbindlichkeiten, die dem Erben selbst durch den Todesfall entstanden sind (Erbfallschulden). Dazu gehört zum Beispiel die Begleichung von Pflichtteilsansprüchen.

    Nachlassverwaltung

    Die Nachlassverwaltung ist neben der Nachlassinsolvenz für den Erben das wichtigste Mittel der Haftungsbeschränkung.

    Nachlassverzeichnis

    Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das Angaben zu sämtlichen Nachlassgegenständen und Nachlassverbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) enthält. Zudem muss er unter anderem Angaben darüber machen, was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat und den Güterstand offen legen, in dem der Verstorbene gelebt hat. Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten muss das Nachlassverzeichnis vor einem Notar errichtet werden.

    Nießbrauch

    Eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten erfolgt oft unter Nießbrauchsvorbehalt, das heißt der Geber behält sich vor, den Gegenstand auch weiterhin für sich zu nutzen. Überschreibt also zum Beispiel ein Vater seiner Tochter eine vermietete Eigentumswohnung, kann er sich vorbehalten, die Mieteinnahmen zu behalten. Die Tochter wird damit zwar Eigentümer, kann die Mieteinnahmen aber nicht nach freien Stücken für sich nutzen.

    Notarielles Testament

    Grundsätzlich genügt es, wenn ein Testament handschriftlich errichtet wird. Eine notarielle Beurkundung hat jedoch viele Vorteile: So werden dadurch etwa Zweifel an der Testierfähigkeit des Verfügenden vermieden. Zudem ersetzt das notarielle Testament den Erbschein. Nachteilig sind die mit der notariellen Beurkundung verbundenen Kosten. Ein Erbvertrag muss von Gesetzes wegen immer notariell beurkundet werden, um gültig zu sein.

  • Organspendeverfügung

    Mit einer Organspendeverfügung kann jeder Mensch zu Lebzeiten entscheiden, ob und wenn ja welche seiner Organe nach seinem Tod verpflanzt werden dürfen.

  • Patientenverfügung

    Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Person festlegt, welche medizinischen/lebenserhaltenden Maßnahmen sie wünscht oder ablehnt, falls sie sich zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

    Pflichtteil

    Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Ein Erblasser kann bestimmte Personen zwar von der Erbfolge ausschließen, kann aber nicht verhindern, dass diese Personen überhaupt nichts aus seinem Nachlass erhalten. Der Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er errechnet sich anhand des Nachlasswertes nach Abzug aller Passiva.

    Pflichtteilsentziehung

    Der Erblasser darf einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteilsanspruch nur in extremen Ausnahmefällen entziehen, und auch nur per Testament oder Erbvertrag. Weitere Hürde: Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung des Testaments oder Erbvertrags schon bestehen. Außerdem muss er dort ausdrücklich angegeben werden.

    Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Das Pflichtteilsrecht garantiert den pflichtteilsberechtigen Personen eine Mindestteilhabe am Nachlass. Um zu verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten seine Habe verschenkt und dadurch den späteren Nachlass schmälert oder gar auf null reduziert, hat der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen. Grob vereinfacht bedeutet das: Der Gesetzgeber fingiert, dass die Vermögenswerte, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers zumindest teilweise noch im Nachlass sind und berechnet anhand dieser fiktiven Summe den Pflichtteil.

    Pflichtteilsverzicht

    Verwandte des Erblassers oder der Ehegatte können durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch verzichten. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Meistens ist der Verzicht mit der Zahlung einer Abfindung verbunden.

  • Schenkungssteuer

    Wer Angehörigen oder Freunden zu Lebzeiten etwas schenkt, sollte bedenken, dass die so Bedachten auf ihre Zuwendungen womöglich Schenkungsteuer bezahlen müssen. Maßgeblich für die Höhe der Schenkungsteuer ist der Wert der Zuwendung nach Abzug der Gegenleistungen. Erhält beispielsweise das Enkelkind einen Geldbetrag in Höhe von 350.000 Euro, entfallen nach derzeitigem Recht abzüglich eines Freibetrages von 200.000 Euro 11% auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von 150.000 Euro. Schenkungssteuer fällt also in diesem Fall in Höhe von 16.500 Euro an.

    Sorgerechtsverfügung

    Eltern können eine oder auch mehrere Personen benennen, die die Vormundschaft für ihr Kind übernehmen sollen, sollte ein Gericht das anordnen. Auf diese Weise können Eltern für den Ernstfall vorbeugen und selbst bestimmen, wer am geeignetsten ist, für die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Kindes zu sorgen.

    Steuerklassen

    Das Erbschafsteuergesetz enthält drei Steuerklassen, die mit den Steuerklassen im Einkommensteuerrecht nicht übereinstimmen. Die Einordnung in eine Steuerklasse ist abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenkendem und der begünstigten Person (Steuerklasse I = günstig; Steuerklasse III = ungünstig).

    Stiftungen

    Wer sein Vermögen in eine Stiftung einbringt, sorgt dafür, dass dieses Geld für einen zuvor von ihm festgelegten Zweck eingesetzt wird. Das Stiftungsvermögen bleibt dauerhaft erhalten. Lediglich die Erträge werden an die Destinatäre (Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen) ausgeschüttet. Die überwiegende Zahl der Stiftungen in Deutschland dient gemeinnützigen Zwecken.

  • Teilungsanordnung

    Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser Anordnungen für die Auseinandersetzung seines Vermögens treffen, und, etwa über sogenannte Teilungsanordnungen einzelnen Erben bestimmte Nachlassgegenstände zuordnen.

    Teilungsversteigerung

    Können sich mehrere Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einigen (etwa, weil keine Teilungsanordnung besteht), müssen die im Nachlass befindlichen Gegenstände per Teilungsversteigerung versilbert werden. Den Erlös teilen sich dann die Erben entsprechend ihrer Quote. Die Teilungsversteigerung ist wegen der erfahrungsgemäß eher geringen Erlöse meist das schlechteste Mittel der Erbauseinandersetzung.

    Testament

    Unter einem Testament versteht man eine Verfügung, mit der die Vermögensmachfolge geregelt wird.

    Testamentseröffnung

    Wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, muss es nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden, wo es dann auch eröffnet wird. Über die Eröffnung wird ein Protokoll angefertigt, das auch die Erben erhalten.

    Testamentsvollstrecker

    Ein Testamentsvollstrecker sorgt, sofern der Erblasser dies letztwillig angeordnet hat, dafür, dass die Anordnungen des Erblassers beachtet werden.

    Testierfähigkeit

    Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.

    Transmortale Vollmacht

    Mit Hilfe einer über den Tod hinaus wirkenden (transmortalen) Vollmacht kann der Erblasser dafür sorgen, dass geschäftliche Vorgange auch nach seinem Ableben problemlos abgewickelt werden können. Erstreckt sich die Vollmacht auf Geschäfte mit Immobilien- und/oder Gesellschaftsvermögen ist das Dokument notariell zu beurkunden.

  • Übergabevertrag

    Im Rahmen eines Übergabevertrags können Immobilien auf die nächste Generation übertragen werden. Zumeist sichert sich der Übergeber durch die Vereinbarung von Gegenleistungen (z.B. Nießbrach, Wohnrecht etc.) im Alter ab.

    Unternehmensnachfolge

    Dieser Begriff bezeichnet die Vermögensnachfolge in Unternehmensbeteiligungen. Nachdem erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Normen nicht konform laufen, ist hier besondere Sorgfalt geboten. Insbesondere müssen gesellschaftsrechtliche Verträge, Vollmachten und das Testament aufeinander abgestimmt werden.

  • Verfügung von Todes wegen

    Unter einer Verfügung von Todes wegen versteht man ein (notarielles oder privatschriftliches) Testament oder einen Erbvertrag.

    Vermächtnis

    Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die Herausgabe der fraglichen Sache verlangen. Wird einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensgegenstand zugewandt, spricht man von einem Vorausvermächtnis.

    Von-Selbst-Erwerb

    Verstirbt ein Mensch, werden die im Zeitpunkt seines Todes von ihm oder vom Gesetz benannten Personen Erben. Die Rechtsnachfolge vollzieht sich von selbst, ohne dass die Bedachten dafür etwas tun müssen.

    Voraus des Ehegatten

    Wer seinen Ehegatten überlebt und gesetzlicher Erbe wird, hat gegenüber den Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und gegenüber den Großeltern des Erblassers einen Anspruch auf den so genannten Voraus. Er ist ein gesetzlich geregeltes Vermächtnis und umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, z.B. Möbel, Küchengeräte, Fernseher.

    Vorerbe

    Der Erblasser kann den Verbleib seines Nachlasses über mehrere Generationen hinweg steuern. Den zeitlich zuerst Bedachten nennt man Vorerbe, seinen Nachfolger entsprechend Nacherbe.

    Vorsorgevollmacht

    Eine Vorsorgevollmacht stellt eine gesetzlich nicht vorgesehene Vertretungsmacht „künstlich“ her und ermächtigt eine Vertrauensperson zur Vornahme jener Geschäfte, die der Vollmachtgeber vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr tätigen kann.

    Vorweggenommene Erbfolge

    Unter dem Begriff "vorweggenommene Erbfolge" versteht man die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf ein oder mehrere Personen, die aufgrund Gesetzes im Erbfall zur Erbfolge berufen wären.

  • Wechselbezüglichkeit

    Wechselbezügliche Verfügungen sind Anordnungen, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments getroffen werden. Verfügungen sind dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Wechselbezügliche Verfügungen sind in der Regel bindend.

    Wertermittlung

    Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, kann von den Erben verlangen, den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln, auch wenn das den Nachlass schmälert. Auch muss der Erbe ihm sämtliche Unterlagen und Informationen überlassen, die für die Ermittlung des konkreten Werts eines Nachlassgegenstands erforderlich sind. Kann der Pflichtteilsberechtigte anhand der vorgelegten Unterlagen den Wert nicht ermitteln - und damit auch seinen Anspruch nicht beziffern, darf er verlangen, dass ein Sachverständiger diese Aufgaben übernimmt. Die Kosten für dessen Gutachten trägt in der Regel der Erbe. Sie sind als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

    Widerruf eines Testamentes

    Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig oder er unterliegt der Bindungswirkung eines Erbvertrages oder Ehegattentestamentes. Das Recht zum jederzeitigen Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.

    Wiederverheiratungsklausel

    Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments lassen sich Regelungen für den Fall treffen, dass sich überlebende Ehepartner wieder heiratet. In einer solchen Konstellation besteht meist ein Interesse daran, die gemeinschaftlichen Kinder davor zu schützen, dass ihr Erbe durch die neue Verbindung über die Maßen geschmälert wird. Um das zu gewährleisten können Eheleute beispielsweise festlegen, dass die Kinder am Tag der Hochzeit des überlebenden Elternteils vorab bereits bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten.

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