Vorweggenommene Erbfolge: Schenkung zu Lebzeiten

Die Schenkung stellt einen Unterfall der lebzeitigen Übergabe von Vermögen dar. Mit einem Schenkungsvertrag überträgt der Übergebende, der Schenker, einen Teil seines Vermögens an den Zuwendungsempfänger, den Beschenkten. Im Gegensatz zu Verfügungen von Todes wegen wie durch ein Testament oder Erbvertrag erfolgt die Übertragung des Vermögens bei einer Schenkung also zu Lebzeiten und nicht erst nach dem Tod des Erblassers.

Es gibt viele Motive für Schenkungen zu Lebzeiten im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge. Bei Unternehmern steht häufig der Wunsch im Vordergrund, sich im fortgeschrittenen Alter aus dem Unternehmen zurückzuziehen und dem Unternehmensnachfolger eine eigene Existenz zu verschaffen. Bei der Übertragung von Privatvermögen spielen steuerliche Aspekte eine große Rolle. Denn durch die schrittweise Übertragung von Vermögen können die schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden.

Doch auch dann, wenn Pflichtteilsansprüche reduziert werden sollen, kommen Übergaben zu Lebzeiten infrage.

Zudem kann durch Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten der künftige Nachlass bereits vorzeitig und einvernehmlich geregelt werden. So kann nach dem Tod Streit unter den Erben vermieden werden.

Unsere Leistungen im Bereich Schenkungen und vorweggenommene Erfolge

  • Begleitung bis zur notariellen Beurkundung
  • Steuerrechtlich optimierte Gestaltung von Schenkungsverträgen
  • Beratung zu erb- und pflichtteilsrechtlichen Folgen einer Schenkung
  • Abstimmung von Schenkungen mit dem Testament
  • Immobilienschenkungen
  • Kettenschenkungen
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Schenkung an Kinder zu Lebzeiten: Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich können Schenkungen nicht nur an die eigene Familie, sondern auch an Familienfremde erfolgen. Dennoch erfolgen die meisten Schenkungen zu Lebzeiten an Kinder bzw. Abkömmlinge. Diese Praxis bezeichnet man als vorweggenommene Erbfolge.

Durch Schenkungen an Kinder kann die Vermögensnachfolge innerhalb der Familie einvernehmlich geregelt und Streit im Erbfall vermieden werden.

Neben einer unentgeltlichen Schenkung kommt auch eine Vermögensübertragung mit Gegenleistung des Erwerbers in Betracht, wie beispielsweise die Versorgung des Übergebers durch Rentenzahlungen, Nießbrauch oder aber auch durch Pflege. Dies sollte allerdings in einem Übertragungsvertrag festgehalten werden.

Bei Schenkungen von Eltern an Kinder kann alle zehn Jahre ein Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass bei Schenkungen bis zu einem Wert von 400.000 € keine Schenkungsteuer anfällt. Dieser Freibetrag gilt für jeden Elternteil, sodass insgesamt alle zehn Jahre bis zu 800.000 € steuerfrei von Eltern an Kinder verschenkt werden können.

Schenkungen und Erbschaften werden immer zusammengezählt. Wenn der Steuerfreibetrag durch Schenkung bereits erschöpft ist, fällt im Erbfall daher Erbschaftsteuer an.

Ist der Schenkungsteuerfreibetrag eines Elternteils im Verhältnis zu seinem Kind bereits erschöpft, kann eine Kettenschenkung erfolgen. Dazu wird Vermögen von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen und der beschenkte Elternteil verschenkt das Vermögen dann (steuerfrei) weiter an das Kind.

Wenn die Eltern nach der Schenkung verarmen, besteht gemäß § 528 BGB ein gesetzliches Rückforderungsrecht wegen Verarmung.

Was bezeichnet man als vorweggenommene Erbfolge?

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man in Anlehnung an § 593a BGB die Vermögensübertragung zu Lebzeiten an künftige Erben.

Häufig werden Vermögenswerte im Wege einer Schenkung übertragen. Der Schenkungsvertrag zeichnet sich durch eine Unentgeltlichkeit aus. Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei erfolgt die Zuwendung grundsätzlich unentgeltlich, also ohne Gegenleistung. Erfolgt hingegen eine Gegenleistung und entspricht der Wert der Gegenleistung nicht dem Wert der Zuwendung, liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor.

Gegenleistungen, die zwischen dem Übergebenden und dem Erwerber vereinbart werden, können beispielsweise eine Versorgung des Übergebers durch Rentenzahlungen, Nießbrauch oder aber auch durch Pflege sein. Dies wird im Übertragungsvertrag geregelt. Die vorweggenommene Erbfolge dient somit auch der Versorgung des Übergebers und gegebenenfalls auch seines Ehegatten, falls dies vertraglich vereinbart wird.

Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen häufig aus steuerlichen Gründen, um die im Erbfall anfallende Erbschaftsteuer zu reduzieren. Der künftige Erblasser kann durch vorweggenommene Erbfolge aber insbesondere auch Einfluss auf den Erbfall nehmen und bereits zu Lebzeiten Regelungen für den künftigen Nachlass festlegen, wie z.B. Ausgleichsverpflichtungen unter den künftigen Erben.

Die vorweggenommene Erbfolge ist daher sehr praxisrelevant. Fachanwälte für Erbrecht empfehlen die vorweggenommene Erbfolge häufig begleitend zum Testament. Sie ist ein wichtiger Baustein einer optimalen Vermögensnachfolge.

Wann ist eine vorweggenommene Erbfolge sinnvoll?

Die vorweggenommene Erbfolge ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser den Anfall von Erbschaftssteuer verhindern möchte. Wenn er vor seinem Tod die zur Verfügung stehenden (Schenkungssteuer-) Freibeträge regelmäßig und gezielt ausschöpft, kann sogar eine steuerfreie Erbschaft hinterlassen werden, obwohl der Erblasser über sehr hohes Vermögen verfügte. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Erblasser mehrere Abkömmlinge hat, weil dann entsprechend hohe Freibeträge zur Verfügung stehen.

Aber auch dann, wenn der Erblasser seinen Nachlass so regeln möchte, dass es im Erbfall keinen Streit gibt, bietet sich die vorweggenommene Erbfolge an. Denn dadurch kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten Verträge mit seinen künftigen (gesetzlichen) Erben schließen und die Verteilung seines Vermögens gezielt regeln. Wichtig ist aber dennoch, dass Verträge der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Testament abgestimmt und von Fachanwälten für Erbrecht beraten werden.

Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers

Neben der unentgeltlichen Schenkung und der Schenkung mit Gegenleistung können Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch als Ausstattung gewährt werden. Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 BGB geregelt: Wenn Eltern einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung Vermögen übertragen, spricht man von einer Ausstattung. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß nicht überstiegen wird. Ansonsten liegt eine sogenannte Übermaßausstattung und gegebenenfalls eine Schenkung vor, die im Erbfall andere Rechtsfolgen hat als eine Ausstattung. Zuwendungen in Höhe von mehr als 20 % des elterlichen Vermögens können eine solche Übermaßausstattung bzw. Schenkung darstellen.

Da Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen, sollte im Übertragungsvertrag immer geregelt werden, welche Rechtsfolgen sich im Erbfall ergeben. Dabei kann z.B. vereinbart werden, dass eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Dies muss immer im Schenkungsvertrag selbst geregelt werden, eine nachträgliche Anordnung durch den Schenker ist nicht möglich. Pflichtteilsansprüche sollten bei der vorweggenommenen Erbfolge also stets berücksichtigt werden.

Es kann auch vereinbart werden, dass die Schenkung im Erbfall ausgeglichen wird. Verschenkt beispielsweise der Vater, der Eigentümer einer Immobilie ist, diese an seinen Sohn und möchte er, dass seine Tochter im Erbfall gleichgestellt ist, kann im Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass die Schenkung unter den künftigen Miterben (Tochter und Sohn) ausgeglichen wird. Dann erhält die zunächst nicht bedachte Tochter im Erbfall mehr als der Sohn.

Eine automatische Anrechnung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil gibt es jedoch nicht. Zuwendungen sind gemäß § 2050 Abs. 3 BGB nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Ausstattungen sind gemäß § 2050 Abs. 1 BGB im Erbfall auszugleichen, es sei denn, der Erblasser hat bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet.

Häufig erfolgt als Gegenleistung zu einer Vermögensübertragung auch die Erklärung eines Pflichtteilsverzichts oder eines Erbverzichts des Pflichtteilsberechtigten bzw. künftigen Erben.

Höhe der Schenkungsteuer

Die Höhe der Steuersätze ergibt sich aus § 19 ErbStG. Sie ist abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und abhängig von der Steuerklasse:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Die Steuerklasse ergibt sich aus § 15 ErbStG und ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker bzw. Erblasser und dem Erwerber:

Steuerklasse Verwandtschaftsverhältnis
I Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (z.B. Enkel), Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, getrennte eingetragene Lebenspartner, Schwiegerkinder
III alle übrigen Personen

Welche Freibeträge gibt es?

Die persönlichen Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft ergeben sich aus §§ 15, 16 ErbStG. Sie sind ebenso abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker:

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder 400.000 €
Abkömmlinge lebender Kinder und Stiefkinder 200.000 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Eltern und Voreltern bei Schenkungen 20.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft 20.000 €
alle sonstigen Verwandten und übrigen Personen 20.000 €

Wie oft kann man die Freibeträge der Schenkungssteuer nutzen?

Der Freibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen. Schenkt der Vater seinem Sohn also einen Betrag i.H.v. 400.000 € und verstirbt er vor Ablauf von zehn Jahren, ist die Erbschaft nicht mehr steuerfrei und der Wert des Erbes muss versteuert werden.

Wie oft kann man die Freibeträge der Schenkungssteuer nutzen?

Der Freibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen. Schenkt der Vater seinem Sohn also einen Betrag i.H.v. 400.000 € und verstirbt er vor Ablauf von zehn Jahren, ist die Erbschaft nicht mehr steuerfrei und der Wert des Erbes muss versteuert werden.

Wie wirkt sich die Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbrecht und den Pflichtteil aus?

Bei jeder Übergabe bzw. Schenkung sollte man sich mit den Auswirkungen auf das Erbrecht und auf den Pflichtteil beschäftigen.

Der Schenker kann im Schenkungsvertrag gemäß § 2050 Abs. 3 BGB anordnen, dass die Schenkung im Erbfall ausgeglichen werden muss. Handelt es sich bei der Schenkung um eine sogenannte Ausstattung, ist eine Ausgleichung im Erbfall gesetzlich vorgesehen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Eine Ausstattung ist eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung von seinen Eltern gewährt worden ist. Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf auszugleichen, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

Wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart empfehlen Ihnen zur Vermeidung von Zweifeln stets die ausdrückliche Regelung im Schenkungsvertrag, ob und wie eine Ausgleichungspflicht im Erbfall gewollt ist oder nicht. Denn hier entstehen häufig Streitigkeiten im Erbfall. Zudem sollte eine Abstimmung mit dem Testament erfolgen.

Schließlich kann der Schenker bzw. Erblasser auch anordnen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Wichtig ist insofern, dass dies gegenüber dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Schenkung zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn der Pflichtteilsberechtigte willigt ein.

Die Durchführung der Ausgleichung im Erbfall bzw. der Anrechnung auf den Pflichtteil gehört zu den schwierigsten Bereichen des Erbrechts. Hier empfiehlt sich stets die Inanspruchnahme von Fachanwälten für Erbrecht.

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Schenkungen und Vermögensübertragungen rückgängig machen - geht das?

Es existieren neben den angesprochenen Klauseln zur Anrechnung von Vermögensübertragungen auf den Pflichtteil bzw. Erbteil zahlreiche Möglichkeiten, wie sich der Übergebende bzw. Schenker absichern kann. Neben der Vereinbarung von Gegenleistungen wie z.B. Nießbrauchsrechten oder Wohnrechten, kommt auch die Vereinbarung von Rückforderungsrechten in Betracht. Damit kann vereinbart werden, dass der Erwerber bzw. der Beschenkte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet ist, den Vermögensgegenstand zurück zu übertragen.

Dies kann zum Beispiel für den Fall vereinbart werden, dass der Erwerber ohne Zustimmung des Übergebers den Vermögensgegenstand veräußert, der Erwerber insolvent wird, er vor dem Übergebenden verstirbt, seine Ehe geschieden wird oder aber auch für den Fall, dass der Erwerber in Drogen- oder Alkoholsucht verfällt. Hier gilt es stets, eine individuelle und passende Lösung zu finden, die Ihnen Ihre Fachanwälte für Erbrecht erklären und vorschlagen werden.

Gemäß § 530 BGB kann der Schenkende zudem eine Schenkung widerrufen und damit zurückfordern, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.

Ist der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er die Schenkung gemäß § 528 BGB wegen Verarmung zurückfordern. Wird der Schenker sozialhilfebedürftig, kann dieser Anspruch auch auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden, der dann die Rückforderung der Schenkung geltend macht. Dieser Rückforderungsanspruch kann gemäß § 529 BGB allerdings nur innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung geltend gemacht werden.

Beliebt ist auch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts für den Fall, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Schenkung keine Steuern auslöst, das Finanzamt jedoch Steuern festsetzt.

Die Vereinbarung vertraglicher Rückforderungsrechte ist stets eine höchst individuelle Angelegenheit, die am besten durch Fachanwälte für Erbrecht beraten werden sollte.

Verschenkung von Immobilien

Die Schenkung von Immobilien kommt vor allem dann in Betracht, wenn der künftige Erblasser im Erbfall Erbschaftssteuer sparen und die Immobilie daher nicht vererben, sondern lebzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchte.

Besonders attraktiv ist die Schenkung von Immobilien deshalb, weil sich der Schenker wichtige Gegenleistungen wie insbesondere den Nießbrauch vorbehalten kann. Die Übergabe einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass die wirtschaftliche Situation beibehalten wird, denn der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der mit dem Nießbrauch belasteten Immobilie zu ziehen. Mit einem Nießbrauch kann der Schenker bei einer vermieteten Immobilie insbesondere weiterhin die Mieteinnahmen ziehen, die er möglicherweise zum Leben benötigt. Da das vorbehaltene Nießbrauchsrecht einen Wert besitzt, der sich nach der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten richtet, kann dieser Wert bei der Berechnung etwaiger Schenkungssteuer vom Wert der verschenkten Immobilie in Abzug gebracht werden. So lassen sich gezielt auch Immobilien übertragen, die wertmäßig über dem Schenkungssteuerfreibetrag liegen.

Ist der Beschenkte minderjährig, muss genau geprüft werden, ob eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt möglich ist. Denn abhängig von der vertraglichen Gestaltung kann ein solcher Erwerb durch einen Minderjährigen rechtlich nachteilhaft sein mit der Folge, dass eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Rechtlich nachteilhaft ist die Schenkung für den Minderjährigen darüber hinaus immer dann, wenn diesem ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück geschenkt wird.

Der Schenker kann sich jedoch nicht nur ein Nießbrauchsrecht, sondern auch ein Wohnungsrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Dadurch behält sich das Recht vor, die von ihm genutzten Räume (beim Wohnungsrecht: unter Ausschluss des neuen Eigentümers) zu benutzen. Hauptzweck des Wohnungsrechts bzw. Wohnrechts ist also das Wohnen, während das Nießbrauchsrecht berechtigt, die sonstigen Nutzungen der Immobilie wie insbesondere die Mieteinnahmen zu ziehen. Das Nießbrauchsrecht ist also weitgehender als das Wohnungsrecht bzw. Wohnrecht.

Der Schenker sollte sich immer rechtlich beraten lassen, wenn er sich Gegenleistungen wie ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht bzw. Wohnungsrecht vorbehalten möchte. Denn die Gewährung derartiger Gegenleistungen kann dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte aus dem Wert der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können, obwohl die Schenkung länger als zehn Jahre her ist. Hier kommt es auf eine sorgfältige vertragliche Gestaltung an.

Kettenschenkungen

Von einer Kettenschenkung spricht man dann, wenn die Schenkung an den Beschenkten über einen Dritten erfolgt. In der Praxis werden häufig Vermögenswerte von einem Ehepartner auf den anderen übertragen, um diese anschließend durch Letzteren an Kinder weiterzugeben. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Schenker im Verhältnis zum bedachten Kind keine Freibeträge mehr zur Verfügung hat, der erstbeschenkte Ehegatte jedoch schon. Mit einer Kettenschenkung können die persönlichen Steuerfreibeträge und die vorhandenen Steuersätze also optimal ausgenutzt werden.

Kettenschenkungen bieten sich vor allem auch für Schenkungen an Schwiegerkinder an. Das eigene Kind erhält in diesen Fällen einen Vermögensgegenstand übertragen, den er sodann an seinen Ehegatten weitergibt. Dadurch liegt schenkungsteuerrechtlich keine Schenkung zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegerkind vor, sondern lediglich im Verhältnis zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind als Ehegatten.

Eine Kettenschenkung sollte stets von Experten, wie insbesondere Fachanwälten für Erbrecht, beraten werden. Denn steuerrechtlich kommt es entscheidend darauf an, ob der zuerst Beschenkte einen eigenen Entscheidungsspielraum hat oder nicht. Der Erstbeschenkte muss über seinen Erwerb frei und selbstständig verfügen können. Eine Verpflichtung des Ersterwerbers zur Weitergabe ist steuerrechtlich schädlich, da es sich dann um eine direkte Schenkung des Schenkers an den Endbeschenkten handelt und Schenkungssteuer auslösen kann.

Müssen Schenkungen notariell beurkundet werden?

Gemäß § 518 Abs. 1 BGB muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Ein ohne notarielle Beurkundung abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig.

Da der Mangel der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird, ist für sofort vollzogene Schenkungen, sogenannte Handschenkungen, keine Form erforderlich. Wenn ein Vater seinem Sohn also beispielsweise einen Barbetrag übergibt und dieser den Betrag annimmt, liegt eine wirksame, vollzogene Schenkung vor.

Fazit

Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind ein wichtiger Bestandteil der Vermögensnachfolge. Dadurch kann diese bereits zu Lebzeiten nach den Wünschen des Schenkers bzw. künftigen Erblassers gestaltet werden, wodurch sich Streit im Erbfall vermeiden lässt. Zudem können die Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre zur Verfügung stehen, durch Schenkungen gezielt ausgeschöpft werden.

Jede Schenkung sollte die erbrechtlichen und pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigen und mit dem Testament abgestimmt werden, weshalb eine ganzheitliche Betrachtung der Vermögensnachfolge stets erforderlich ist.

Bei der Schenkung von Immobilien kann sich der Schenker Nutzungsrechte vorbehalten, die dazu führen, dass er die verschenkte Immobilie trotz Übertragung weiternutzen kann.

Durch die Vereinbarung von Rückforderungsrechten kann der Schenker bzw. Übertragende auf das Verhalten des Beschenkten bzw. Begünstigten nach Übertragung des Vermögensgegenstandes Einfluss nehmen.

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