Annahme der Erbschaft
Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun - vor allem nicht, die Annahme des Erbes erklären. “Von-Selbst-Erwerb” heißt das im Juristenjargon. Der Erbe muss also nicht seine Zustimmung erklären, sondern, im Gegenteil, aktiv werden, wenn er nicht erben will. Der Grund: Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (bei Fällen mit Auslandsbezug sechs Monate) ausgeschlagen wird. Die Erbschaft gilt auch als angenommen, wenn ein Erbschein beantragt wird, denn damit macht der Erbe deutlich, dass er die Erbschaft annehmen will.
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