Mit der Eheschließung entstehen diverse gesetzliche Verpflichtungen zwischen den Ehepartnern. Zu nennen ist hier zum Beispiel der Zugewinnausgleich, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geleistet werden muss. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Eheleute, die eine Ehe ohne Ehevertrag geschlossen haben. Wird die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, muss der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung leisten.
Aber auch Unterhaltsansprüche entstehen durch die Eheschließung. In einer Ehe sind sich beide Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet, um damit auch den Unterhalt der Familienangehörigen zu sichern. Trennen sich die Ehegatten, kann ein Ehegatte unter Umständen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er mit seinem eigenen Einkommen nicht mehr auskommt. Auch nach einer Scheidung muss bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ggfs. nachehelicher Unterhalt bezahlt werden.
Der sogenannte Versorgungsausgleich ist eine weitere mit der Eheschließung verbundene gesetzliche Verpflichtung. Er sieht die Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität im Rahmen einer Scheidung vor. Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt.
Die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Ehekonstellationen erfordert eine Korrektur der gesetzlichen Regelungen. Mit einem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, die Folgen der Beendigung der Ehe (insbesondere durch eine Scheidung) einvernehmlich und auf ihre individuelle Situation zugeschnitten zu regeln.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2001 entschieden hat, dass die Gerichte im Falle einer Scheidung eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen und damit eine Wirksamkeitskontrolle vornehmen müssen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Gestaltung eines rechtssicheren Ehevertrages anzuraten.
Das kann nicht pauschal beantwortet werden und bedarf stets einer individuellen Beratung. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist als auch der Frage, welche Inhalte eines Ehevertrages sinnvoll sind, hängen vom konkreten Ehemodell und der Einkommens- und Vermögensverteilung in der Ehe ab. Es gibt jedoch bestimmte Sachverhaltskonstellationen, die den Abschluss eines Ehevertrages nahelegen.
Beispielsweise wird von Ehegatten, die beide berufstätig sind und es auch bleiben wollen, häufig der Wunsch geäußert, alle gesetzlichen Scheidungsfolgen auszuschließen und so eine "faire" Ehe zu führen. In dieser Fallkonstellation kann es sinnvoll sein, die Scheidungsfolgen Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich vertraglich auszuschließen.
Wird ein gemeinschaftliches Kind geboren, muss berücksichtigt werden, dass mindestens ein Ehegatte zwangsläufig seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise aufgeben muss. Der zuvor genannte Totalausschluss wäre dann nicht mehr sinnvoll und ggfs. auch unwirksam. Es ist den Ehepartnern daher stets anzuraten, auch diesen Fall zu bedenken und beispielsweise einen stärkeren Unterhaltsanspruch zugunsten des Ehegatten, der gemeinsame Kinder betreut, zu vereinbaren.
Häufig bringt ein Ehegatte mehr Vermögen in die Ehe ein als der andere, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte höheres Vermögen von seinen Eltern oder Verwandten erbt. In diesen Fällen ist es mit einem Ehevertrag möglich, die Beteiligung des anderen Ehepartners an diesem Vermögen und dessen Wertsteigerung auszuschließen.
Besonders relevant ist der Abschluss eines Ehevertrages auch für Unternehmer. Das Unternehmen ist meist die Lebensgrundlage der Ehe und Familie. Es ist durch eine mögliche Scheidung zugleich besonders gefährdet, da gesetzliche Ausgleichsansprüche des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners den Bestand und die Existenz des Unternehmens gefährden können. Denn das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht ist auf eine Normalverdiener-Ehe mit Kindern und ohne größeres Vermögen zugeschnitten. Im unternehmerischen Bereich ist der Abschluss eines Ehevertrages daher notwendiger denn je. Häufig sehen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen die Verpflichtung des Gesellschafters vor, zum Schutz des Unternehmens einen Ehevertrag abzuschließen.
Ein Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung erstreckt sich auch auf die Aufhebung oder Änderung eines bereits geschlossenen Ehevertrages.
Meist stellt sich die Frage, ob sich daneben die Beratung durch einen auf die Vermögensnachfolge spezialisierten Rechtsanwalt lohnt. Dies ist meistens der Fall, denn der Notar muss beide Ehegatten neutral beraten. Der Anwalt hingegen ist Interessenvertreter. Er berät nur denjenigen Ehegatten, der ihn beauftragt. Ein Anwalt kennt die Rechtsprechung und typische Streitpunkte nach der Trennung bzw. Scheidung sehr gut und kann dabei helfen, mögliche Fallstricke zu vermeiden. Zudem kann und darf der Anwalt im Gegensatz zum Notar auch steuerrechtlich beraten.
Auf diese Frage ist eine pauschale Antwort nur schwer möglich. Stets ist das individuell gelebte Ehemodell entscheidend.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie gilt immer dann, wenn die Ehegatten heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen. Entgegen vieler falscher Annahmen bedeutet die Zugewinngemeinschaft nicht, dass das Eigentum eines Ehegatten nach der Eheschließung automatisch zur Hälfte dem anderen Ehegatten gehört. Die Eigentumsverhältnisse bleiben auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft unberührt. Wird die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, bedeutet die Zugewinngemeinschaft, dass der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung leisten muss, wenn nichts Abweichendes geregelt wurde. Das in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen wird als Zugewinn bezeichnet.
Mit einem Ehevertrag ist es den Ehepartnern möglich, das Güterrecht abweichend zu regeln und dabei entweder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren.
Die Gütertrennung ist der einfachste Güterstand. Hier muss der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn nicht ausgeglichen werden. Die Gütertrennung schafft zwischen den Eheleuten zwar klare Verhältnisse im Vermögensbereich, sie hat jedoch auch Nachteile, insbesondere steuerrechtlicher Natur. So unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung, die es im Güterstand der Gütertrennung nicht gibt, nicht der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Die Zugewinngemeinschaft ermöglicht demnach eine steuerfreie Übertragung von Vermögen unter Eheleuten.
Auch erbrechtlich ist zu berücksichtigen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel erhöht. Gerade bei vermögenden Privatpersonen und Unternehmern ist der Güterstand der Gütertrennung daher meist abzuraten. Hier ist stattdessen regelmäßig die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft anzuraten. Mit einer solchen wird vereinbart, dass es zwar grundsätzlich beim Zugewinnausgleich bleibt. Es werden aber bestimmte Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel das Unternehmen, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. So lässt es sich erreichen, dass der andere Ehegatte nicht am Wertzuwachs des Unternehmens bzw. sonst ausgeschlossenen Vermögensgegenstandes partizipiert.
Neben der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung gibt es noch den Güterstand der Gütergemeinschaft. Hier erfolgt eine Vergemeinschaftung des vorehelichen Vermögens mit Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, die als Sondergut oder Vorbehaltsgut bezeichnet werden. Die Gütergemeinschaft ist praktisch und auch juristisch nicht einfach zu handhaben. Im Falle einer Scheidung gibt es diverse Probleme bei der Auseinandersetzung des Vermögens und das Gesetz sieht umfangreiche Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens vor. Heutzutage ist die Gütergemeinschaft in der Praxis von untergeordneter Bedeutung.
Das lässt sich einfach beantworten: Auch nachträglich, also nach bereits geschlossener Ehe, ist der Abschluss eines Ehevertrages möglich.
Da der Ehevertrag jedoch ein Vertrag ist und beide Eheleute mit diesem Vertrag einverstanden sein müssen (denn sonst kommt er nicht zustande), besteht kein Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen, einen Ehevertrag abzuschließen. Wird der Ehevertrag vor der Heirat abgeschlossen, haben die Ehepartner hingegen die Wahl, ob sie die Ehe unter den gesetzlichen Bedingungen überhaupt eingehen möchten. Ist die Ehe bereits eingegangen und ist ein Ehepartner mit dem Abschluss des Ehevertrages nicht einverstanden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ja. Genauso wie ein Ehevertrag nachträglich (nach der Eheschließung) vereinbart werden kann, ist eine Änderung des Ehevertrages jederzeit möglich. In vielen Fällen ist eine Änderung des Ehevertrages bereits deshalb notwendig, weil sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und deren Ehemodell im Laufe der Zeit auch ändern können. Zu beachten ist, dass auch die Änderung eines Ehevertrages notariell beurkundet werden muss.
Das ist grundsätzlich möglich.
Es gibt insgesamt sieben mögliche Fälle für den Ehegattenunterhalt:
Es kommt stets darauf an, welche Unterhaltsart durch ehevertragliche Regelung ausgeschlossen werden soll. Grundsätzlich ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, denn in bestimmten Fällen kann der Unterhaltsverzicht von den Gerichten für sittenwidrig und damit nichtig erklärt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages erkennbar war, dass der Unterhaltsverzicht zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Ehegatten führen wird.
Auch kann ein Unterhaltsverzicht unwirksam sein, wenn sich die Verhältnisse bzw. die Lebensplanung der Ehegatten seit dem Abschluss des Ehevertrages wesentlich geändert haben oder sich der Unterhaltsverzicht zulasten gemeinsamer Kinder auswirkt. Nicht zuletzt mit Rücksicht hierauf wird ein Verzicht auf den Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam sein, z.B. bei hohem Vermögen des betreuenden Ehegatten.
Damit ein Unterhaltsverzicht vor Gericht "hält", darf keine ungleiche Verhandlungsposition der Ehepartner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages vorliegen. Ein mögliches Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition ist beispielsweise die Schwangerschaft der Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages. Auch von der Möglichkeit des Verzichts auf den Unterhalt wegen Krankheit, Alters oder wegen Erwerbslosigkeit sollte stets zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
Das kann durchaus passieren, sollte durch eine fachkundige Beratung jedoch ausgeschlossen sein.
Die Rechtsprechung stellt die Regeln auf, welchen Voraussetzungen ein wirksamer Ehevertrag entsprechen muss. Sie geht von einem Kernbereich der Scheidungsfolgen aus und ordnet die einzelnen Scheidungsfolgen verschiedenen Stufen zu, die unterschiedlich strenge Anforderungen im Hinblick auf die von den Gerichten vorzunehmende Inhaltskontrolle haben.
In dieser Reihenfolge steht der eben genannte Betreuungsunterhalt auf höchster Stufe, daher kann er nur ausnahmsweise ehevertraglich ausgeschlossen werden. Auf der nächsten Stufe folgen der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters und der Versorungsausgleich. Anschließend folgen der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, der Krankenvorsorge- und Altervorsorgeunterhalt, der Aufstockungsunterhalt sowie auf der letzten Stufe der Zugewinnausgleich.
Je intensiver in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird, desto höher ist die Gefahr einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, die insbesondere dann vorliegt, wenn der durch den Ehevertrag benachteiligte Ehepartner keine Kompensation erhält. Während der vollständige Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ohne Kompensation nach aktueller Rechtsprechung nur noch dann wirksam ist, wenn beide Ehepartner über eine eigenständige wirtschaftliche Absicherung verfügen und keine Kinder vorhanden sind, sind auf der Stufe des Zugewinns sehr vielschichtige Regelungsmöglichkeiten denkbar.
Für die Beurkundung eines Ehevertrages werden Notargebühren erhoben, die sich nach dem Geschäftswert richten. Der Geschäftswert setzt sich dabei aus dem Vermögen der Ehegatten zusammen. Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des für den Geschäftswert maßgebenden Vermögens abgezogen.
Zum Beispiel belaufen sich die Notarkosten bei einem anzusetzenden Vermögen in Höhe von EUR 200.000,00 auf EUR 870,00 netto (zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen), bei einem Vermögen in Höhe von EUR 500.000,00 auf EUR 1.870,00 netto und bei einem Vermögen von EUR 1.000.000,00 auf EUR 3.470,00 netto. Je höher das Vermögen, desto höher also die Notarkosten.
Die Anwaltskosten hingegen können frei mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden. Während manche Rechtsanwälte wie auch der Notar nach dem Gegenstandswert abrechnen, vereinbaren wir in unserer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart meistens Pauschalhonorare, die sich nach dem Aufwand richten.
Mit einem Ehevertrag können die im Falle einer Trennung bzw. Scheidung geltenden gesetzlichen Regelungen einvernehmlich modifiziert werden.
Insbesondere für vermögende Privatpersonen und Unternehmer ist ein Ehevertrag wichtig.
Ein Ehevertrag ist auch ein geeignetes Mittel für die steueroptimierte Vermögensnachfolge. Mit einem guten Ehevertrag können sowohl Schenkungs- als auch Erbschaftsteuer erheblich reduziert werden.
Die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt bei der Gestaltung eines Ehevertrages erspart häufig teure Rechtsstreitigkeiten im Scheidungsfall. Die hierbei anfallenden Gebühren sind deutlich niedriger als die im Streitfall entstehenden Kosten.
Da die Gerichte verpflichtet sind, im Scheidungsfall eine Inhaltskontrolle der Eheverträge vorzunehmen, ist fachkundiger Rat unerlässlich. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines maßgeschneiderten Ehevertrages und begleiten Sie bis zur notariellen Beurkundung.
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