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Gesamtrechtsnachfolge

Unter Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) versteht man den Grundsatz, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf die Erben übergeht. Der Nachlassübergang vollzieht sich automatisch und ohne, dass es einer gesonderten Annahmeerklärung des Erben bedarf (Von-Selbst-Erwerb). Von der Gesamtrechtsnachfolge ist die Sondererbfolge (Singularsukzession) zu unterscheiden. Sie gilt nur in wenigen Bereichen, wie z.B. dem Hoferbenrecht oder bei gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln.

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