Familiengesellschaften

Familiengesellschaften zur Übertragung von Vermögenswerten

Familiengesellschaften sind ein wichtiges Instrument der Vermögensnachfolge. In unserer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart haben wir es immer wieder mit der Errichtung von Familiengesellschaften und der Veräußerung von Anteilen an einer Familiengesellschaft - häufig in Form einer Schenkung - zu tun. Wir beraten dabei sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Sprechen Sie uns gerne an.

Die Gründung einer Familiengesellschaft - auch als "Familienpool" bezeichnet - erfolgt zu dem Zweck, Vermögenswerte auf eine Gesellschaft zu übertragen und das Vermögen dort zu bündeln. Typisches Beispiel: Sie sind Eigentümer mehrerer Immobilien und stehen mit Ihrem Namen im Grundbuch. Nun übertragen Sie diese Immobilien auf die Gesellschaft. Dieser Vorgang wird als Einbringung bezeichnet. Anschließend gehören die Immobilien nicht mehr Ihnen, sondern der Gesellschaft. Im Grundbuch steht nun die Gesellschaft als Eigentümerin der Grundstücke. Die Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, werden als Gesellschafter bezeichnet. Sind mehrere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt, "gehören" die Vermögenswerte, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, den Gesellschaftern somit wirtschaftlich im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Die Gründung von Familiengesellschaften eignet sich vor allem bei hohen Grundstückswerten, welche die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge übersteigen. Durch die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft kann es vor Zerschlagung geschützt werden, denn durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern in Form eines Gesellschaftsvertrages kann geregelt werden, dass das Vermögen ausschließlich in der Familie bleibt. So kann in einem Gesellschaftsvertrag insbesondere ausgeschlossen werden, dass Gesellschaftsanteile an unerwünschte Personen übertragen oder vererbt werden. Auf diese Weise können beispielsweise Schwiegerkinder von Ihrem Vermögen ferngehalten werden. Auch können auf diese Weise Gesellschafter verpflichtet werden, Eheverträge abzuschließen. Die störungsfreie, generationenübergreifende Nachfolge ist gesichert. 

Unsere Leistungen im Bereich Familiengesellschaften

  • Beratung zur richtigen Rechtsform einer Familiengesellschaft
  • Gründung von Familiengesellschaften
  • Einbringung von Grundstücken und Immobilien in Familiengesellschaften
  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Abstimmung von Gesellschaftsverträgen mit dem Testament
  • Beratung und Vertretung von Gesellschaftern einer Familiengesellschaft
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Was sind die Vorteile von Familiengesellschaften?

Eine Familiengesellschaft bietet viele weitere Vorteile:

Der ursprüngliche Inhaber des Familienvermögens kann durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherstellen, dass er auch nach der Übertragung seines Vermögens auf die Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte und damit die Kontrolle über das Vermögen behält, auch wenn er nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält und diese nach und nach verschenkt. 

Die Zerschlagung des Vermögens kann besonders geschützt werden. Wenn Vermögen beispielsweise an mehrere Personen vererbt wird, entsteht eine Erbengemeinschaft. Innerhalb einer Erbengemeinschaft kann von jedem Miterben jederzeit die Teilungsversteigerung erzwungen werden. Ein Gesellschafter einer Familiengesellschaft kann dies hingegen nicht. Ihm steht zwar ein Kündigungsrecht zu, dieses kann jedoch im Gesellschaftsvertrag für lange Zeit ausgeschlossen werden.

Wenn ein Gesellschafter kündigt, muss ihm eine Abfindung gezahlt werden. Der Abfindungsbetrag kann in einem Gesellschaftsvertrag jedoch deutlich niedriger festgesetzt werden als der Verkehrswert des Vermögens. Familienmitglieder, die aus der Familiengesellschaft "aussteigen" möchten, müssen dann nicht "voll ausbezahlt" werden.

Da jeder Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichtet werden kann, einen Ehevertrag zu schließen, kann das Vermögen vor den Folgen der Scheidung eines Gesellschafters geschützt werden.

Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Anteile an der Familiengesellschaft nur auf bestimmte Personen (typischerweise Mitgesellschafter, Kinder, Enkelkinder etc.) übertragen oder vererbt werden können. Selbst dann, wenn im Testament etwas anderes steht, geht die Regelung im Gesellschaftsvertrag dem Testament vor.

Auch schützt eine Familiengesellschaft in gewisser Weise vor Gläubigern eines Gesellschafters bzw. eines Erben. Dazu muss der Gesellschaftsvertrag jedoch richtig ausgestaltet werden. 

Ein großer Vorteil von Familiengesellschaften ist, dass derjenige, der Vermögen auf die Familiengesellschaft überträgt, die Erträge ganz oder in Teilen zurückbehalten und damit seine eigene Versorgung absichern kann. So kann er insbesondere vermietete Immobilien auf die Gesellschaft übertragen und im Rahmen eines Nießbrauchs weiterhin die Mieteinnahmen erzielen. Dadurch können die Einkünfte gesichert werden. 

Mithilfe einer Familiengesellschaft ist eine exakte Steuerplanung möglich. Im Gegensatz zur Übertragung einzelner Gegenstände können die steuerlichen Freibeträge exakt ausgeschöpft werden, indem prozentual genau berechnete Gesellschaftsanteile steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Auch die Einkommensteuer kann optimiert werden, indem die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wird, dass die Erträge den Gesellschaftern mit den geringsten Steuerbelastungen zustehen.

Auch Minderjährige können an einer Familiengesellschaft beteiligt werden. Besonders dafür geeignet ist die Rechtsform der Kommanditgesellschaft.

Letztlich kann durch die Errichtung einer Familiengesellschaft die nächste Generation schrittweise an die Verwaltung des Vermögens und die damit einhergehende Verantwortung herangeführt werden.

Nachteile von Familiengesellschaften

Den eben aufgezeigten, zahlreichen Vorteilen stehen nur wenige Nachteile gegenüber:

Die Vermögensverwaltung in Form einer Gesellschaft muss mit dem Steuerrecht abgestimmt werden. Dies erfordert die Begleitung durch einen Steuerberater und das verursacht wiederum laufende Kosten. Zudem benötigen Sie in der Regel einen Rechtsanwalt, der sich sowohl im Erbrecht als auch im Gesellschaftsrecht auskennt. Nur so ist eine langfristige Ausschöpfung aller rechtlichen und steuerrechtlichen Vorteile möglich.

Zudem benötigt man für die Übertragung von Immobilienvermögen auf eine Familiengesellschaft immer einen Notar und es fallen auch Grundbuchkosten an. Langfristig betrachtet sinken die Kosten jedoch. Denn nachdem die Immobilien auf die Gesellschaft übertragen wurden, können Anteile an der Gesellschaft anschließend formfrei übertragen werden. Einen Notar benötigen Sie dafür dann nicht mehr.

Zu guter Letzt sollte natürlich auch bedacht werden, dass eine Familiengesellschaft nur funktionieren kann, wenn sich die Familienmitglieder auch verstehen. Ist Streit in der Familie vorprogrammiert, ist die Familiengesellschaft meist nicht die richtige Wahl.

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Wie gründet man eine Familiengesellschaft?

Für die Gründung einer Familiengesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. In vielen Fällen muss der Gesellschaftsvertrag nicht notariell beurkundet werden. Anders ist es jedoch, wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, Immobilien in die Gesellschaft einzubringen. Dann muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages enthält. Auch dann ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gesetzlich vorgeschrieben.

Sobald die Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gegründet ist, muss das Vermögen in die Gesellschaft eingebracht werden. Mit einem sogenannten Einbringungsvertrag übertragen Sie die Vermögensgegenstände also auf die Gesellschaft. Auch hier gilt: Werden Immobilien auf die Gesellschaft übertragen, muss der Einbringungsvertrag notariell beurkundet werden.

Gesellschaftsformen eines Familienpools

Die Familiengesellschaft ist keine eigenständige Gesellschaftsform. Vielmehr muss auf die gewöhnlichen Gesellschaftsformen des Gesellschaftsrechts zurückgegriffen werden:

Kapitalgesellschaften (GmbH oder Aktiengesellschaft) sind für Familienpools selten geeignet. In Betracht kommen jedoch Personengesellschaften.

Eine Form der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie hat den geringsten Kostenaufwand und eine hohe Flexibilität in der Gestaltung. Nachteilhaft ist jedoch die unbeschränkte persönliche Haftung von Gesellschaftern einer GbR. Auch die Beteiligung Minderjähriger an einer GbR ist problematisch. Wenn man die Gesellschaftsanteile nach seinem Tod von einem Testamentsvollstrecker verwalten lassen möchte, ist die GbR ebenso ungeeignet.

Eine andere Gesellschaftsform, die für einen Familienpool geeignet ist, ist die Kommanditgesellschaft (KG). An einer Kommanditgesellschaft sind Komplementäre beteiligt. Das sind Gesellschafter, die stets persönlich haften. Daneben sind Kommanditisten beteiligt, die nur beschränkt auf ihre in das Handelsregister einzutragende Haftsumme haften. Über eine Kommanditgesellschaft lässt sich also eine gewisse Haftungsbeschränkung erreichen. Ein großer Vorteil ist, dass die Geschäftsführung in einer KG im Vergleich zur GbR nur den Komplementären obliegt. Über eine Kommanditgesellschaft kann somit erreicht werden, dass ein Teil der Gesellschafter (die Komplementäre) die Geschäftsführung übernehmen, während andere Gesellschafter (die Kommanditisten) lediglich kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind. Auch lässt sich eine Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil viel einfacher gestalten und schließlich können auch Minderjährige viel einfacher an einer Kommanditgesellschaft beteiligt werden.

Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Es handelt sich hierbei um eine Kommanditgesellschaft mit der Besonderheit, dass eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt. Bei Privatvermögen spielt die GmbH & Co. KG allerdings eine untergeordnete Rolle. Bei Betriebsvermögen hingegen ist die GmbH & Co. KG häufig das Mittel der Wahl.

Fazit

Wer sich mit der frühzeitigen Planung seiner Vermögensnachfolge beschäftigt und vermögend ist, kommt aus unserer Sicht kaum um eine Familiengesellschaft / einen Familienpool herum. Den zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Vorteilen stehen nur wenige vermeintliche Nachteile gegenüber, die genau betrachtet oftmals keine Nachteile sind.

Ob Privatperson oder Unternehmer: Bei jeder Planung der Erbfolge bzw. Vermögensnachfolge ziehen wir die Errichtung einer Familiengesellschaft in Betracht. So lassen sich bereits zu Lebzeiten die richtigen Weichen für die Ersparnis von Erbschaftsteuer und den Übergang Ihres Vermögens in die nachfolgenden Generationen stellen.

Dank unserem Netzwerk können wir auch erfahrene Steuerberater in Ihre Vermögensnachfolgeplanung miteinbeziehen, damit Sie gesellschaftsrechtlich, erbrechtlich und auch steuerrechtlich optimal beraten sind. Sprechen Sie uns an. Mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten für Erbrecht stehen wir Ihnen als Ihre Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart sehr gerne zur Verfügung.

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