Anfechtung von Testamenten

Wann die Anfechtung eines Testaments sinnvoll sein kann

Testamentsanfechtungen werden in unserer Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart immer wieder angefragt. 

Stets zu unterscheiden ist zwischen Mängeln in letztwilligen Verfügungen (Einzeltestamente, Ehegattentestamente / gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge), die zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Testaments führen und solchen, die keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments haben. Ein Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser zwingende gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten hat, wie insbesondere die gesetzliche Form für die Errichtung eines Testaments. Hat der Erblasser beispielsweise ein maschinengeschriebenes Testament erstellt, ist dieses unwirksam, da ein Testament - von der notariellen Form einmal abgesehen - gemäß § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss. 

Für den Fall, dass eine letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, gibt es oftmals die Möglichkeit der Anfechtung, wenn Anfechtungsgründe vorliegen. Dabei ist bei unklaren Formulierungen allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die Auslegung stets Vorrang vor der Anfechtung hat: Ist ein Testament nicht eindeutig, soll zunächst durch Testamentsauslegung versucht werden, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen.

Unsere Kanzlei kann auf langjährige Erfahrung bei der Anfechtung von Testamenten zurückblicken. Sprechen Sie uns gerne an!

Anfechtung von Testamenten - Unsere Leistungspakete im Überblick

  • Prüfung von Testamenten und Erbverträgen auf Formfehler und Unwirksamkeitsgründe
  • Prüfung und Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Testaments
  • Anfechtung von Testamenten und gerichtliche Vertretung
Kanzlei RPE München
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Unser Vorgehen bei der Anfechtung eines Testaments 

Nachdem Sie uns das Testament überlassen haben, das Sie anfechten möchten, prüfen wir dieses zunächst auf äußerlich erkennbare Formfehler oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die das Testament nichtig machen könnten. 

Sodann besprechen wir im Rahmen eines abgestimmten Beratungstermins alle Einzelheiten und Besonderheiten Ihres Falles und teilen Ihnen nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage mit, ob ein Unwirksamkeitsgrund oder Anfechtungsgrund ersichtlich ist, der die Anfechtung des Testaments rechtfertigt. Wenn Sie uns dann mit der Anfechtung des Testaments beauftragen, leiten wir alle notwendigen Schritte in die Wege.

Anfechtungsgründe

1. Überprüfung der Testierunfähigkeit - Demenz

Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen sein. Häufig leiden Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments jedoch an Störungen der Geistestätigkeit, wie dies zum Beispiel bei Demenz der Fall ist. Doch wer muss eine Testierunfähigkeit beweisen und wie wird die Testierfähigkeit überprüft?

Das Gesetz geht grundsätzlich von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Wer die Testierähigkeit erfolgreich in Zweifel ziehen will, darf sich hierbei nicht mit allgemeinen und pauschalen Hinweisen begnügen, sondern muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erhebliche Indizien für die Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der letzwilligen Verfügung vortragen. Das Nachlassgericht, das der sog. Amtsermittlungspflicht unterliegt, wird solchen Hinweisen nur dann nachgehen und beispielsweise die Krankenakten oder Aussagen der behandelnden Ärzte des Erblassers einholen. Hat das Nachlassgericht dann sog. Anknüpfungstatsachen ermittelt, die für die Testierunfähigkeit des Erblassers sprechen, wird es das Gutachten eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin einholen. 

Ein solches Verfahren vor dem Nachlassgericht wird meistens durch die Beantragung eines Erbscheins in die Wege geleitet. Aufgrund der schwierigen Fragestellungen, die in solchen Verfahren auftauchen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

2. Sittenwidrigkeit

Ein Testament kann auch dann unwirksam sein, weil es sittenwidrig ist. Dies kommt allerdings nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht, da der Erblasser grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er es auf die gesetzliche Erbfolge ankommen lassen möchte oder seine Erben über ein Testament bestimmt. So steht es dem Erblasser beispielsweise frei, seine Ehefrau und seine Kinder zu übergehen und ein nichteheliches Kind zum Alleinerben einzusetzen.

3. Einflussnahme anderer Personen

Häufig stellen Familienangehörige nach dem Tod des Erblassers fest, dass sie "ohne Vorwarnung" enterbt worden sind, weil der Erblasser vor seinem Tod plötzlich andere Personen als Erben eingesetzt hat. Besonders verdächtig wird es dann, wenn der im Testament benannte Erbe sich im Zeitraum vor der Errichtung des Testaments besonders intensiv um den Erblasser gekümmert hat, denn dies begründet oft die Vermutung, dass der Erblasser bei der Erstellung des Testaments unzulässig beeinflusst worden ist. Der übergangene Erbe möchte dann das Testament anfechten. Dies ist ein häufiger Fall für Ihre Anwälte für Erbrecht in München und Stuttgart.

Ein widerrechtlicher Einfluss Dritter kann zur Testierunfähigkeit des Erblassers führen, nämlich dann, wenn er so stark ist, dass der Erblasser gehindert war, entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Erblasser des Einflusses Dritter nicht widersetzen konnte, etwa aus Angst vor seelischen oder körperlichen Verletzungen. Dann fehlt es an der erforderlichen Handlungs- bzw. Testierfähigkeit und das Testament ist unwirksam. 

4. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten - Anfechtung eines Berliner Testaments

 Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen sodann, dass der Nachlass nach dem Tod des Überlebenden auf einen Dritten, meistens auf die gemeinsamen Kinder, übergehen soll. 

Eine solche Regelung hat Vorteile, aber auch Nachteile. Möchte sich ein Ehegatte zu Lebzeiten von der gegenseitigen Erbeinsetzung einseitig, also ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten, lösen, so ist gemäß § 2271 Abs. 1 BGB eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erforderlich. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist das Berliner Testament häufig bindend, sodass der überlebende Ehegatte nicht einfach ein neues Testament verfassen kann. 

Häufig kann ein Berliner Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten jedoch gemäß § 2079 BGB angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist. Hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nochmals geheiratet oder wurde nach der Errichtung des Berliner Testaments ein weiteres Kind geboren, liegt eine sogenannte Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten vor, die zur Anfechtung des Berliner Testaments berechtigt. Denn sowohl dem "neuen Ehegatten" als auch dem übergangenen Kind steht der Pflichtteil zu. 

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5. Formfehler: Anfechtung eines handschriftlichen Testaments

Es spielt für die Anfechtung von Testamenten grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notarielles Testament handelt. Dennoch sind gerade bei handschriftlichen Testamenten besonders häufig Formfehler vorzufinden. Fehlt beispielsweise die Unterschrift unter dem handschriftlichen Testament, ist es unwirksam. Nimmt ein handschriftliches Testament Bezug auf maschinengeschriebene Schriftstücke, kann es ebenso unwirksam sein. Auch die Verweisung auf Listen, die nicht in der erforderlichen Form des Testaments verfasst sind, ist ein häufiger Fehler, den wir als Kanzlei für Erbrecht immer wieder "auf den Tisch bekommen".  

6. Motivirrtum

Der Motivirrtum ist ein Anfechtungsgrund gemäß § 2078 Abs. 2 BGB. Ein derartiger Irrtum ist dann gegeben, wenn der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen vom Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Umstandes ausgegangen ist. Ist der Erblasser beispielsweise bei der Errichtung eines Testaments davon ausgegangen, dass ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zu der bedachten Person besteht und stellt sich im Nachhinein heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist eine Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums möglich. Ein typischer Anwendungsfall für die Anfechtung wegen eines Motivirrtums ist auch die falsche Annahme des Erblassers, die von ihm bedachte Person werde ihn pflegen und versorgen. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist auch dann eine Anfechtung wegen Motivirrtums möglich. Eine Motivirrtum liegt übrigens auch dann vor, wenn die falsche Vorstellung des Erblassers durch die Täuschung eines Dritten bewirkt worden ist.

7. Inhaltsirrtum

Der Inhaltsirrtum ist ein weiterer Anfechtungsgrund. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn sich der Erblasser in einem Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärung befunden hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser keine Kenntnis von der Bedeutung von Begriffen in seinem Testament hatte, wie z.B. über Begriffe wie „Nacherbe". Auch kommt eine Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums in Betracht, wenn der Erblasser einen Erbvertrag vereinbart hat, der ihn so bindet, dass er anschließend nicht mehr frei über seinen Nachlass verfügen kann und dabei nicht verstanden hat, dass der Erbvertrag ihn bindet. 

8. Erklärungsirrtum

Ein Testament kann auch dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Errichtung einem Erklärungsirrtum unterlag. Ein Erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn das vom Erblasser Erklärte nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht, wie z.B. beim Verschreiben oder Versprechen. 

9. Anfechtung eines Testaments wegen Drohung

Ein Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Erblasser durch Drohung zu der letztwilligen Verfügung bestimmt worden ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Sohn des Erblassers diesen bedroht, ihn wegen Steuerhinterziehung bei der Steuerfahndung anzuzeigen, wenn er ihn nicht zum Alleinerben einsetzt. Ausreichend ist aber auch die Drohung des Erben mit dem Entzug einer bisher gewährten Pflege. Es muss allerdings auch beachtet werden, dass eine Beeinflussung des Erblassers durch ständiges Bitten nicht ausreicht, um ein Testament erfolgreich wegen Drohung anzufechten.

10. Erbunwürdigkeit

In krassen Fällen kommt die Anfechtung eines Testaments wegen Erbunwürdigkeit des Erben in Frage. Erbunwürdig ist beispielsweise, wer den Erblasser vorsätzlich zu töten versucht hat, wer ihn vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben oder aber wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Errichtung einer bestimmten Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Auch die Fälschung oder Verfälschung eines Testaments führt zur Erbunwürdigkeit

Form und Frist der Anfechungserklärung

Die Anfechtung eines Testaments erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Eine bestimmte Form für die Anfechtungserklärung ist dabei nicht vorgeschrieben. 

Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung ist, dass die Fristen gewahrt werden: Gemäß § 2082 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Dabei beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Soweit es nicht um eine Anfechtung durch den Erblasser selbst geht, kann die Frist aber nicht vor dem Erbfall beginnen.

Rechtsfolgen von Testamentsanfechtungen

Die wirksame Anfechtung eines Testaments führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung von Todes wegen. Lebt durch die Anfechtung ein früheres Testament wieder auf, dann gilt dieses. Gibt es keine früheren Testamente, tritt rückwirkend die gesetzliche Erbfolge ein und es erben die gesetzlichen Erben.

Anwaltliche Kosten der Anfechtung 

Wir legen Wert auf maximale Kostentransparenz: Nachdem Sie uns die relevanten Unterlagen überlassen haben, erfolgt immer erst ein Erstberatungsgespräch, das wir meistens zum Pauschalpreis von 250 € netto (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) anbieten können. Wenn Sie sich nach diesem Gespräch entscheiden, mit uns weiterzuarbeiten, sprechen wir immer vorher über die Kosten, die sich meistens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten. Sie erleben bei uns keine Kostenüberraschung!

Fazit

Die Anfechtung eines Testaments ist keine einfache Materie. Sie sollte stets Fachanwälten für Erbrecht überlassen werden.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Unwirksamkeitsgründe oder Formfehler zur Nichtigkeit des unerwünschten Testaments führen.

Ist dies nicht der Fall, kann das Testament angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Wichtig ist hierbei die Wahrung der Anfechtungsfristen.

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