Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft und wie entsteht sie?

Immer dann, wenn ein Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dabei kann sich das Erbrecht dieser Personen sowohl aus gesetzlicher Erbfolge als auch aus gewillkürter Erbfolge (Testament und / oder Erbvertrag) ergeben.

Eine Erbengemeinschaft entsteht also unabhängig vom Willen des Erblassers oder seiner Erben.

Unsere Leistungen im Bereich Erbengemeinschaft

  • Beratung und Vertretung von Miterben
  • Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft
  • Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Erbteilungsklage
  • Teilungsversteigerung
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren
  • Vertretung im Erbprozess
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Wer kann (Mit-) Erbe sein und wer nicht?

Erbe und damit Mitglied einer Erbengemeinschaft kann jeder sein, der erbfähig ist. Unter der Erbfähigkeit versteht man die Fähigkeit, den Nachlass eines Erblassers zu erlangen.

Erbfähig sind alle lebenden natürlichen Personen sowie auch juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragener Verein, GmbH, Aktiengesellschaft) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten). Daneben sind auch rechtsfähige Personengesellschaften erbfähig, wie z.B. die GbR, OHG und KG.

Auch eine Person, die beim Erbfall noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war (sog. "nasciturus"), ist erbfähig.

Rechtsform der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, denn gemäß § 2042 BGB hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird sein Vermögen gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Es handelt sich bei der Erbengemeinschaft um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft mit der Folge, dass die einzelnen Nachlassgegenstände Gesamthandseigentum darstellen. Das Gesamthandseigentum unterscheidet sich wesentlich vom Bruchteilseigentum im Sinne des § 1008 BGB (= Miteigentum): Das Gesamthandsvermögen stellt Sondervermögen dar, also ein vom jeweiligen Eigenvermögen des Erben getrenntes Vermögen. Dem einzelnen Miterben steht kein Bruchteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand zu, sondern nur ein seiner Erbquote entsprechender Anteil am Gesamtnachlass.

Die Miterben können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. So müssen z.B. beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks alle Miterben mitwirken. Nur über seinen Erbanteil, also seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe alleine verfügen und Gläubiger können auf den Erbanteil des Miterben als solchen ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugreifen, indem sie diesen pfänden. Allerdings können Gläubiger, die nur gegen einen Miterben einen Titel (z.B. ein Gerichtsurteil oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde) haben, nicht auf Gegenstände zugreifen, die im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehen. Dazu wäre ein Titel gegen alle Miterben erforderlich.

Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft

Zunächst gehen alle vererblichen Rechte des Verstorbenen auf die Miterben über. Es erfolgt, wie bei jedem Erbfall, ein "Vonselbsterwerb". Es bedarf also nicht einer ausdrücklichen Annahme oder des "Antritts" der Erbschaft durch den Miterben. Jedoch kann jeder Miterbe nach erfolgtem Anfall die Erbschaft mit Rückwirkung auf den Erbfall für seinen Erbanteil ausschlagen. Wichtig ist hierbei die Beachtung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist.

Vererblich sind nur Vermögensrechte, wie z.B. bewegliche Nachlassgegenstände, Guthaben bei Banken etc.. Höchstpersönliche Rechte des Erblassers, wie z.B. seine Vorstandseigenschaft in einem Verein, sind nicht vererblich. Die notwendigen Informationen zur Zusammensetzung des Nachlasses müssen von Dritten, wie Banken oder Grundbuchamt, beschafft werden.

Die Erbengemeinschaft begründet grundsätzlich keine gegenseitigen Auskunftsansprüche unter den Miterben. Nur ausnahmsweise besteht ein Auskunftsanspruch eines Miterben gegenüber einem anderen Miterben, wenn einzelne Miterben in entschuldbarer Weise über den Umfang des Nachlasses im Ungewissen sind und andere Miterben die erforderliche Auskunft ohne Schwierigkeiten erteilen können. Dieses Auskunftsrecht ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben.

Darüber hinaus können sich weitere Auskunftsansprüche gegen Miterben ergeben, wie z.B. die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers gemäß § 2027 BGB: Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Auch wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist gemäß § 2028 BGB verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Häufig ergibt sich eine Auskunftspflicht von Miterben auch daraus, dass der Erblasser diesen eine über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht bzw. Vorsorgevollmacht erteilt hat. Dann ist der bevollmächtigte Miterbe verpflichtet, über den Stand der vorgenommenen Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen, sofern der Bevollmächtigung ein Auftragsverhältnis zugrundeliegt.

Übrigens kann jeder Miterbe eine solche über den Tod hinaus geltende General- und Vorsorgevollmacht eines anderen Miterben jeweils für sich widerrufen. Er muss also nicht dulden, dass der bevollmächtigte Miterbe nach dem Tod des Erblassers ohne Mitwirkung der anderen Miterben Rechtsgeschäfte vornimmt.

Wofür wird ein Erbschein benötigt?

Der Erbschein ist das Zeugnis des zuständigen Nachlassgerichts, wer Erbe ist. Außerdem ergibt sich aus dem Erbschein, ob der Erbe Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Auch kommt dem Erbschein eine Vermutungswirkung zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die dort aufgeführten Anordnungen beschränkt ist.

Jeder Miterbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Bei mehreren Erben wird häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt. Wird der Antrag nur von einem Miterben gestellt, muss dieser allerdings darlegen, dass alle übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, kommt die Beantragung eines Teilerbscheins in Betracht. Der Erbscheinsantrag muss auch sämtliche Erben und deren Erbteile aufführen. Dies bereitet in der Praxis nicht selten Schwierigkeiten. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen unbedingt von Fachanwälten für Erbrecht beraten.

Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft

Die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft sorgt häufig für Streitigkeiten, wenn sich die Miterben nicht einigen können. Es ist dann unsere Aufgabe als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart, Sie bei der Erbauseinandersetzung zu beraten und zu unterstützen.

Die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft ist in § 2038 BGB geregelt. Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also das Verteilen des Nachlasses, stellt allerdings keine Verwaltungsmaßnahme dar. Dazu ist die Zustimmung bzw. Mitwirkung aller Miterben erforderlich.

Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist die Verwaltung des Nachlasses durch die Erben ausgeschlossen, da der Testamentsvollstrecker die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis besitzt.

Sind sich die Miterben grundsätzlich einig, kann auch einem Miterben die Nachlassverwaltung übertragen werden, indem diesem Vollmacht erteilt wird.

Im Übrigen wird zwischen ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notverwaltungsmaßnahmen unterschieden:

Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Mehrheitsentscheidung ausreichend. Abgestimmt wird allerdings nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der jeweiligen Erbteile. Ob eine Maßnahme ordnungsgemäß ist, beurteilt sich aus objektiver Sicht. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Beispielsweise stellt die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. In der Praxis wird häufig darüber gestritten, ob einzelne Maßnahmen ordnungsgemäß sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Miterben verpflichtet, an dieser Maßnahme mitzuwirken. Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, muss beim zuständigen Gericht Klage auf Zustimmung zur Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung erhoben werden.

Unter außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen versteht man alle Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Bei diesen Maßnahmen ist ein gemeinsames Handeln aller Miterben erforderlich. Eine Mitwirkungspflicht der Erben besteht hier nicht. Der Verkauf eines Grundstücks stellt beispielsweise eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme dar.

Von einer Notverwaltungsmaßnahme spricht man hingegen dann, wenn eine Eilmaßnahme geboten ist, ohne die der Nachlass ganz oder teilweise Schaden nehmen würde und die Zustimmung der anderen Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bei derartigen Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe alleine handeln. Beispielsweise stellt die Notveräußerung von verderblichen Waren oder die Erteilung eines Reparaturauftrags bei einem Wasserrohrbruch in einem zum Nachlass gehörenden Wohnhaus eine solche Notverwaltungsmaßnahme dar.

Darüber hinaus ist gemäß § 2039 BGB jeder Miterbe berechtigt, Forderungen, die zum Nachlass gehören, alleine geltend zu machen. Allerdings muss der Miterbe dabei die Leistung an alle Miterben verlangen.

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Besonderheiten bei Minderjährigen in der Erbengemeinschaft

Sind Minderjährige an der Erbengemeinschaft beteiligt, stellt sich häufig die Frage, ob bei einzelnen Maßnahmen eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen ist. Zudem sind bei Minderjährigen die Eltern als gesetzliche Vertreter häufig von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dann muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Sowohl für die Bestellung eines Ergänzungspflegers als auch für die Erteilung notwendiger Genehmigungen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.

Wird beispielsweise im Zuge der Erbauseinandersetzung von einer Erbengemeinschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, ein Grundstück an einen der Miterben oder an einen außenstehenden Dritten übertragen, ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder gemeinsam mit ihren Eltern an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn ein sogenanntes Insichgeschäft vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter im Namen des minderjährigen Kindes mit sich im eigenen Namen einen Vertrag abschließen.

Wichtig im Zusammenhang mit Minderjährigen in einer Erbengemeinschaft ist auch die Vorschrift des § 1629a BGB, wonach die Haftung des Minderjährigen grundsätzlich auf das bei ihm zum 18. Geburtstag vorhandene Vermögen beschränkt ist. Das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft muss allerdings binnen drei Monaten nach Erreichen des 18. Lebensjahres die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, um den Verlust dieser Privilegierung nicht zu riskieren.

Immobilien und Erbengemeinschaft

Befinden sich Immobilien im Nachlass, war der Erblasser also im Grundbuch eingetragener Eigentümer von Grundvermögen, kann eine Grundbuchberichtigung beantragt werden. Die Miterben werden dann mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" in das Grundbuch eingetragen. Dazu muss gegenüber dem Grundbuchamt ein Nachweis in Form eines Erbscheins oder einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts vorgelegt werden. Der Grundbuchberichtigungsantrag kann von jedem Miterben alleine gestellt werden.

Die Grundbuchberichtigung ist kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht möglich ist, weil Streit unter den Miterben besteht und diese sich nicht auf den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks einigen können, kann die Verwertung des Grundstücks nur durch Teilungsversteigerung erfolgen. Dabei ist jeder Miterbe berechtigt, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Nach Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstücks durch Sachverständigengutachten kommt es im Teilungsversteigerungsverfahren sodann zur Bestimmung und Abhaltung eines Versteigerungstermins. Der Meistbietende erhält den Zuschlag, der Erlös wird anschließend aufgeteilt und der Ersteher wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Das Teilungsversteigerungsverfahren ist sehr kompliziert. Hier empfiehlt es sich unbedingt, sich durch fachkundige Rechtsanwälte vertreten zu lassen.

Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe ist jederzeit berechtigt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Eine Teilung ist allerdings erst nach Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten möglich. Soweit Gegenstände teilbar sind, werden diese unter den Erben gemäß ihrer Erbquoten geteilt. Andernfalls erfolgt ein Verkauf bzw. eine Versteigerung mit anschließender Verteilung des Erlöses.

Die Miterben sind allerdings berechtigt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft frei zu gestalten. Dies erfolgt beispielsweise durch einen freihändigen Verkauf von Nachlassgegenständen, die Übernahme einzelner Gegenstände durch einzelne Miterben oder durch Teilerbauseinandersetzungen. Durch eine Teilerbauseinandersetzung wird nur ein Teil des Nachlasses auseinandergesetzt bzw. verteilt.

Leider kommt es bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften häufig zu Streitigkeiten unter den Miterben. Lässt sich überhaupt keine Einigkeit erzielen, weil die Interessen der Miterben zu unterschiedlich sind, hilft nur eine Teilungsklage. In einer Teilungsklage, die von jedem Miterben erhoben werden kann, werden die anderen Miterben auf Zustimmung zu einem vom Kläger aufzustellenden Teilungsplan verklagt. Auch eine Teilungsklage ist sehr kompliziert und sollte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht eingereicht werden. Denn der Teilungsplan muss streng den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und wird von den Gerichten häufig abgewiesen. Hier machen selbst Rechtsanwälte Fehler.

Eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist meistens unser Ziel als Ihre Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in München und Stuttgart. Eine mögliche Vereinbarung unter Miterben ist dabei die sogenannte Abschichtung. Eine Abschichtung führt dazu, dass ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und sein Erbteil den übrigen Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zuwächst. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Abschichtungsvereinbarung formlos möglich, und zwar selbst dann, wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört. Die Abschichtungsvereinbarung muss also nicht notariell beurkundet werden.

Auch kommt der Verkauf des Erbteils durch einen einzelnen Miterben infrage. Ein solcher Erbschafts- bzw. Erbteilskauf bedarf gemäß § 2371 BGB allerdings der notariellen Beurkundung. Bei einem Verkauf eines Erbteils steht den übrigen Miterben gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Dieses Vorkaufsrecht ermöglicht es den Miterben, den Eintritt unerwünschter Personen in die Erbengemeinschaft zu verhindern. Dieses Vorkaufsrecht gilt jedoch nur, wenn ein Erbanteil an einen Dritten verkauft wird, nicht bei einem Verkauf an einen Miterben.

Vermeidung von Streit durch den Erblasser

Nur durch lebzeitige, rechtzeitige Maßnahmen des Erblassers lässt sich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden. Am einfachsten kann dies durch Regelungen in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers erreicht werden. Eine der wirkungsvollsten Maßnahmen ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Dadurch kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Aufgaben übertragen, die üblicherweise zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen. Durch sogenannte Teilungsanordnungen kann der Erblasser in seinem Testament genau festlegen, wer welche Gegenstände bekommen soll. Auch kommt die Anordnung sogenannter Vorausvermächtnisse infrage: Mit einem Vorausvermächtnis bekommt ein Miterbe einen Vermögensvorteil zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt.

Weiter kommen Verträge zwischen Eltern und ihren Kindern, in denen Eltern den Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge), infrage. So kann bereits lebzeitig die Verteilung des Vermögens so erfolgen, wie dies dem Wunsch und Interesse des künftigen Erblassers entspricht.

Letztlich sind auch Verzichtsverträge geeignet, Streit zu vermeiden. Gemäß § 2346 BGB können Verwandte des Erblassers sowie dessen Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann dabei auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Derartige Verzichtsverträge werden häufig mit einer Gegenleistung verknüpft, die dem Verzichtenden bereits zu Lebzeiten gewährt wird. Der Verzichtende muss bei der Nachlassplanung dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Fazit

In einer Erbengemeinschaft sind viele Besonderheiten zu beachten. Die vielfältigen Rechte und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft geben dem Miterben häufig Anlass, Anwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht zu kontaktieren.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft sind selten praktikabel. Sind sich die Miterben nicht einig, kann die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die Erbengemeinschaft ist daher sehr streitanfällig. Der Erblasser kann derartige Streitigkeiten jedoch durch die rechtzeitige Anordnung streitvermeidender Regelungen in seinem Testament verhindern. So muss er sich nicht unbedingt "im Grab umdrehen", wenn seine Immobilie vor dem Versteigerungsgericht landet.

Wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart verfügen über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Erbengemeinschaften und Miterben. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte als Miterbe. Auch für den Fall, dass Sie rechtzeitig vorsorgen möchten und durch lebzeitige Maßnahmen künftigen Streit unter Ihren Erben verhindern möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erbengemeinschaft FAQs

Besteht eine Mitwirkungspflicht in der Erbengemeinschaft?
Jeder Miterbe ist gegenüber den anderen Miterben verpflichtet, an sog. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, wie z.B. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten. Wirkt ein Miterbe nicht mit, obwohl eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, kann die Mitwirkungspflicht gerichtlich durchgesetzt werden.
Wie haften Miterben in der Erbengemeinschaft?
Nach § 2058 BGB haften Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die gesamte Forderung haftet und nicht nur für denjenigen Teil der Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Wird ein Miterbe von Gläubigern in Anspruch genommen, kann er im Innenverhältnis von den anderen Miterben in Höhe deren Erbquote Ausgleich verlangen. Bis zur Teilung des Nachlasses haben Miterben gemäß § 2059 BGB die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Was passiert, wenn ein Miterbe in der Erbengemeinschaft stirbt?
Es muss unterschieden werden, ob der Miterbe vor oder nach dem Erbfall stirbt. Vor dem Erbfall kommt es darauf an, welche Ersatzerben der Erblasser in seinem Testament benannt hat. Hat der Erblasser keine Ersatzerben benannt, tritt Anwachsung gemäß § 2094 BGB ein, was bedeutet, dass der Anteil des verstorbenen Miterben den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst. Ist ein Miterbe hingegen nach dem Erbfall verstorben, gehörte ihm der Erbteil schon, da er ja bereits Erbe geworden ist. Sein Erbanteil wird dann von den Erben des Miterben geerbt, der Anteil an der Erbengemeinschaft fällt dann in den Nachlass des Miterben.
Erbanteilsübertragung – was ist das?
Nach § 2033 BGB ist es jedem Miterben erlaubt, über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der anderen Miterben zu verfügen. Ein Miterbe kann somit seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf andere Personen übertragen. Dies kann sowohl durch einen Verkauf des Erbteils als auch durch eine Schenkung des Erbteils erfolgen. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben allerdings gemäß § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Durch die Erbanteilsübertragung tritt der Erwerber des Erbteils in die Stellung des veräußernden Miterben ein.
Welche Kosten entstehen in der Erbengemeinschaft?
Vereinfacht ausgedrückt müssen alle Nachlassverbindlichkeiten (auch Schulden des Erblassers) und Kosten für die Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des Nachlasses beglichen werden. Jeder Miterbe hat die innerhalb der Erbengemeinschaft anfallenden Kosten und Lasten (z.B. öffentliche Abgaben oder Prämien einer Versicherung) in Höhe seiner Erbquote zu tragen. Kosten sind grundsätzlich aus dem Nachlass zu bezahlen, eine Vorschusspflicht des einzelnen Miterben besteht nicht.
Was passiert mit Forderungen eines Miterben gegen den Erblasser?
Hatte eine Miterbe eine Forderung gegen den Erblasser, besteht diese auch nach dem Erbfall fort. Der Miterbe kann dann verlangen, dass seine Forderung vor der Teilung des Nachlasses beglichen wird. Wird die Forderung nicht beglichen, kann er notfalls auch Zahlungsklage gegen seine Miterben erheben.
Welche Erbschaftsteuer fällt in der Erbengemeinschaft an?
Der Nachlass gehört grundsätzlich allen Miterben gemeinsam. Jedoch schuldet die Erbengemeinschaft selbst keine Erbschaftsteuer, sondern jeder einzelne Miterbe. Entsprechend müssen auch die Miterben und nicht die Erbengemeinschaft die Erbschaftsteuererklärung abgeben. Dem jeweiligen Miterben werden die Nachlassgegenstände anteilig (in Höhe seiner Erbquote) zugerechnet. Je nach Wert des Nachlasses, Erbquote des Miterben und seinem persönlichen Steuerfreibetrag fällt dann Erbschaftsteuer an. Gibt es einzelne Steuerbefreiungen, z.B. für das Familienheim, erhalten nur die Miterben diese Steuerbefreiung, die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die unter die Steuerbefreiung fallenden Gegenstände erhalten.
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