Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht gehört zum Alltag unserer Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart. Immer wieder suchen uns Mandanten auf, die uns mit der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs beauftragen. Kaum ein anderer Bereich des Erbrechts ist so praxisrelevant wie das Pflichtteilsrecht.

Wir als erfahrene Kanzlei für Erbrecht und Pflichtteilsrecht in München und Stuttgart beraten Sie ausführlich zu diesem sehr komplexen Thema. Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Leistungen im Breich Pflichtteilsrecht

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Pflichtteilsberechtigten
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Ermittlung des Nachlasswertes
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
  • Berechnung des Pflichtteils
  • Geltendmachung von Wertermittlungsansprüchen (z.B. Sachverständigengutachten zur Bewertung von Immobilien)
  • Beratung zu Pflichtteilsverzichtsverträgen
Kanzlei RPE München
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Was ist der Pflichtteil? 

Das Pflichtteilsrecht sichert die verfassungsrechtlich garantierte, bedarfsunabhängige Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers für den Kreis der nächsten Angehörigen. Das Gesetz geht davon aus, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers einen unentziehbaren Anteil an der Erbschaft zu erhalten haben. Wenn nun ein Erblasser in einem Testament einen pflichtteilsberechtigten Verwandten enterbt, der nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich Erbe wäre, kann dieser Verwandte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteilsanspruch ist übrigens vom Erben einzufordern. Bei mehreren Miterben haftet jeder Erbe. Die Erben müssen den Pflichtteil dann auszahlen.

Wann kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden? 

Grundvoraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen (also durch Testament oder Erbvertrag, auch "letztwillige Verfügung" genannt) von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Setzen sich Ehegatten mit gemeinsamen Kindern z.B. in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen sie dabei, dass nach dem Tod des Überlebenden die gemeinsamen Kinder erben, sind die Kinder nach Eintritt des ersten Erbfalls enterbt und können den Pflichtteil geltend machen. Denn in der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist automatisch eine Enterbung der Kinder zu sehen. Eine Enterbung muss nicht ausdrücklich erfolgen oder so bezeichnet werden, wie sehr oft angenommen wird.

Aber auch dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben eingesetzt oder ihm ein Vermächtnis zugewandt wurde, er aber mit dieser Zuwendung unter seiner Pflichtteilsquote bleibt, kann er den Pflichtteil verlangen. Vor allem in diesen Fällen ist eine genaue Kenntnis der Rechtslage wichtig. Hier können Fachanwälte für Erbrecht helfen.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Das ergibt sich aus § 2303 BGB. Zunächst einmal steht der Pflichtteil den Abkömmlingen des Verstorbenen zu. Abkömmlinge sind nach § 1589 S. 1 BGB alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Entferntere Abkömmlinge sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, wenn ein näherer Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls also beispielsweise der Sohn, dann kann das Enkelkind den Pflichtteil nicht geltend machen.

Nichtehelich geborene Kinder sind den ehelich geborenen Abkömmlingen übrigens seit dem 29.05.2009 gleichgestellt. Auch Adoptivkinder sind in der Regel pflichtteilsberechtigt.

Darüber hinaus haben auch die Eltern des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern des Verstorbenen ohne das enterbende Testament tatsächlich gesetzliche Erben geworden wären.

Auch der Ehepartner und der eingetragene Lebenspartner ist pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch der Lebensgefährte.

Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des Pflichtteils 

Grundsätzlich ist es nicht möglich, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Nach § 2306 BGB ist dies aber beispielsweise dann möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Erbe wurde, er jedoch Vermächtnisse oder eine Auflage erfüllen muss. Auch kann das Erbe ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. In derartigen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Er kann die Erbschaft entweder annehmen und die ihm vom Erblasser auferlegten Belastungen erfüllen oder aber das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Vor allem in diesen Fällen ist die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht sehr wichtig. Ohne fachkundige Beratung besteht die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verliert.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In einem ersten Schritt muss also immer erst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden, bevor die Pflichtteilsquote berechnet werden kann. Hat ein Erblasser beispielsweise zwei Kinder und setzt er in einem Testament nur eines dieser Kinder zu seinem Erben ein, dann ist das andere Kind enterbt und pflichtteilsberechtigt. In diesem Fall wird zunächst die gesetzliche Erbquote ermittelt. Diese beträgt 1/2 pro Kind. Da die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, hat das enterbte Kind in diesem Beispielsfall eine Pflichtteilsquote von 1/4.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Er richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher dieser ist, desto höher ist auch der Pflichtteilsanspruch. Zur Ermittlung des Nachlasswertes hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auskunft. Es muss dann ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden. Befinden sich Immobilien im Nachlass, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Wertermittlung. Dann muss ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Die Bewertung des Nachlasses und die Wertermittlung erfolgt auf Kosten des Nachlasses. Da die Bewertungskosten jedoch als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, bezahlt der Pflichtteilsberechtigte diese Kosten quasi in Höhe seiner Pflichtteilsquote mit, denn zur Bewertung des Nachlasses werden wie bei einer Bilanz die Passiva / Verbindlichkeiten in Abzug gebracht, nachdem die Aktiva / Vermögensgegenstände bestimmt wurden.

In einem unserer Fachartikel veranschaulichen wir im Detail, wie der Pflichtteil bei einer Immobilie berechnet wird.

Es nützt dem Erblasser übrigens wenig, durch Schenkungen zu Lebzeiten sein Vermögen zu mindern. Denn Schenkungen des Erblassers fließen dann in die Berechnung des Pflichtteils ein, wenn diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten. Schenkungen an Ehegatten fließen immer in die Berechnung des Pflichtteils ein. Auch Schenkungen, bei denen sich der Erblasser Nutzungsrechte wie z.B. Nießbrauchsrechte vorbehalten hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel zu berücksichtigen. Der Erbe, der dem Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt des Erbfalls Auskunft erteilen muss, hat auch Angaben zu derartigen Schenkungen zu machen.

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Fristen für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Er kann sofort mit Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte erst die Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und dessen Wert benötigt, kann er bereits mit Eintritt des Erbfalls zur Zahlung des Pflichtteils auffordern und eine Frist setzen. Denn der Pflichtteil wird mit dem Erbfall fällig. Nach Fristablauf tritt Verzug ein und der Pflichtteilsanspruch muss verzinst werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss also nicht etwa erst das Ende der Erbauseinandersetzung der Erben abwarten. Die Erben haben selbst dafür zu sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch zeitnah bezahlt wird. Der Erblasser kann die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs auch nicht über sein Testament hinausschieben. Werden Sie bei der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht vertreten, besteht die Möglichkeit, dem Erben Ihre Anwaltskosten für die Geltendmachung des Pflichtteils aufzuerlegen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen 

Eine andere Frage ist, wann der Pflichtteilsanspruch verjährt. Pflichtteilsansprüche und auch die der Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche sowie auch Wertermittlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilberechtigte Kenntnis von der Enterbung und Kenntnis davon hat, wer Erbe geworden ist. Wird also beispielsweise am 01.04.2022 das Testament eröffnet und dem Pflichtteilsberechtigten übersandt, der das Testament am 02.04.2022 liest und von seiner Enterbung sowie von der Person des Erben erfährt, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022 zu laufen und endet am 31.12.2025. Sollte der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Testament oder der Person des Erben haben, verjährt der Pflichtteilsanspruch unabhängig von seiner Kenntnis immer nach 30 Jahren

Zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung ist es nicht ausreichend, den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben, damit der Eintritt der Verjährung gehemmt ist. Bei einem Pflichtteilsanspruch über 5.000 € muss die Klage vor dem Landgericht erhoben werden. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ein Anwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen hier weiter.

Pflichtteil bereits zu Lebzeiten einfordern

Wir wurden schon mehrmals gefragt, ob es möglich ist, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten einzufordern. Das ist leider nicht möglich.

Allerdings ist es möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Dabei ist es durchaus üblich, dass der Pflichtteilsberechtigte für die Erklärung des Pflichtteilsverzichts eine Abfindung erhält. Häufig ist ein Pflichtteilsverzicht sogar unabdingbare Voraussetzung für die Planung des Nachlasses. Wenn der Erblasser z.B. Unternehmer ist und nur eines von mehreren Kindern zu seinem Erben einsetzt, weil nur dieses Kind als Unternehmensnachfolger geeignet ist, bietet es sich an, mit den anderen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen und diesen eine Abfindung zu bezahlen. Andernfalls müsste der Unternehmensnachfolger nach Eintritt des Erbfalls im schlimmsten Fall das Unternehmen verkaufen, was regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers entspricht.

Kleiner Pflichtteil

Und was ist eigentlich der kleine Pflichtteil?

Das ist relativ kompliziert und hängt mit dem Erbrecht bzw. Pflichtteil des Ehegatten zusammen. Hintergrund ist, dass der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten von dem Güterstand abhängt, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren. Teilweise spielt auch die Zahl der Kinder eine Rolle.

Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern grundsätzlich 1/4. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem Ehegatten auch ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, der pauschal (also ohne konkrete Berechnung) dadurch erfüllt wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein weiteres 1/4 erhöht, sodass die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft 1/2 beträgt. Wird der Ehegatte jedoch aufgrund Enterbung oder Ausschlagung nicht Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, bestimmt sich sein Pflichtteil dennoch nach der nicht erhöhten Erbquote von 1/4. Das ist der sogenannte kleine Pflichtteil, der 1/8 (die Hälfte von 1/4) beträgt. Der Ehegatte kann also meistens nur den kleinen Pflichtteil geltend machen. Nur in besonderen Fällen kann der Ehegatte den sogenannten großen Pflichtteil verlangen, der sich dann auf eine Quote von 1/4 beläuft.

Gerade bei solchen Fragestellungen ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in München oder Stuttgart unerlässlich, denn manchmal hat der überlebende Ehegatte ein Wahlrecht, ob er die Erbschaft annimmt oder diese ausschlägt, den Pflichtteil geltend macht und daneben noch einen konkret berechneten Zugewinnausgleichsanspruch verlangt. 

Fazit 

Das Pflichtteilsrecht ist sehr facettenreich. Es wirft stets neue Fragestellungen auf, die ohne fachkundige Beratung durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht kaum beantwortet werden können. Schließlich gibt es in diesem Bereich auch immer wieder neue Gerichtsurteile.

Ob Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder Vertretung im Pflichtteilsprozess: Wir als erfahrene Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart sind Ihr richtiger Ansprechpartner im Pflichtteilsrecht. Wir haben bereits eine Vielzahl von Streitigkeiten im Pflichtteilsrecht durchgeführt und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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