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18. August 2025

Wenn das Original fehlt: Beweisschwierigkeiten bei Testamentskopien

Nachlassgericht Probleme

Was passiert, wenn ein Testament nicht mehr im Original auffindbar ist? Reicht eine Kopie aus, um im Erbscheinsverfahren den letzten Willen nachzuweisen? Mit diesen Fragen hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2024 – 3 W 53/24) zu befassen. Rechtsanwältin Julia Roglmeier hatte die Gelegenheit, diese Entscheidung zu kommentieren (vgl. jurisPR-FamR 14/2025 Anm. 1). Die Entscheidung macht deutlich: Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch – und nicht selten endet der Streit vor Gericht.

In diesem Artikel beleuchten wir die aktuelle Situation der Nachlassgerichte, analysieren die geplanten Änderungen und zeigen auf, welche Lösungen sinnvoll wären. Zudem erklären wir, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf Erben und Testamentsvollstrecker haben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Privat verwahrte Testamente sind wirksam – aber nicht ohne Risiko
  3. Worum ging es vor dem OLG Brandenburg?
  4. Die Entscheidung des Gerichts
  5. Fachliche Einordnung der Entscheidung
  6. Was bedeutet das für die Praxis?
  7. Worauf Sie achten sollten

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kopie eines Testaments ersetzt nicht automatisch das Original.
  • Das OLG Brandenburg betont die hohen Anforderungen an den Nachweis im Erbscheinsverfahren.
  • Privatschriftliche Testamente sind wirksam, aber verwahrungssensibel.
  • Wer sich auf eine Testamentskopie beruft, trägt die volle Beweislast.
  • Eine anwaltliche Beratung kann helfen, Beweisprobleme im Erbfall zu vermeiden.

Privat verwahrte Testamente sind wirksam – aber nicht ohne Risiko

Grundsätzlich gilt: Ein handschriftlich verfasstes, unterschriebenes und zu Hause verwahrtes Testament ist genauso wirksam wie ein notarielles oder bei Gericht hinterlegtes Testament. Es bietet aber weniger rechtliche Sicherheit, insbesondere wenn das Original im Erbfall nicht auffindbar ist. Denn: Allein die Vorlage einer Kopie reicht für den Nachweis der Erbenstellung nicht automatisch aus. Werden Testamente privatschriftlich errichtet, sollte das Original deshalb beim zuständigen Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

Worum ging es vor dem OLG Brandenburg?

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau eine Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments vorgelegt, das angeblich sie und ihren verstorbenen Mann gegenseitig zu Alleinerben einsetzte. Das Original war jedoch nicht auffindbar. Ein Sohn aus erster Ehe des Verstorbenen zweifelte die Wirksamkeit an und beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG stellte klar: Ein nicht auffindbares Testament ist nicht allein deshalb unwirksam. Doch der Nachweis von Form und Inhalt kann nur mit zulässigen Beweismitteln geführt werden. Dazu gehören Kopien, Zeugenaussagen oder eidesstattliche Versicherungen. Entscheidend ist, ob das Gericht mit hinreichender Sicherheit überzeugt ist, dass das Original existiert hat – und den behaupteten Inhalt hatte.

Im konkreten Fall konnten die widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten das Gericht nicht überzeugen. Ergebnis: Die gesetzliche Erbfolge wurde angewendet.

Fachliche Einordnung der Entscheidung

Rechtsanwältin Julia Roglmeier erläutert in ihrer juristischen Fachanmerkung (vgl. jurisPR-FamR 14/2025 Anm. 1), dass der Fall ein Paradebeispiel für die strengen Beweisanforderungen bei nicht mehr auffindbaren privatschriftlichen Testamenten ist. Für Mandanten sei wichtig zu wissen: Ein Originaltestament kann beim Nachlassgericht hinterlegt und – falls gewünscht – zusätzlich im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Kopien sollten nur in Ausnahmefällen angefertigt werden, da sie im Erbfall zwar als Beweismittel dienen können, aber auch Streitigkeiten provozieren. Wird das Original geändert oder widerrufen, muss die Kopie zwingend vernichtet werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Privatschriftliche Testamente bleiben eine gültige Möglichkeit der Nachlassregelung. Wer diese Form wählt, sollte jedoch einige Punkte beachten:

  • Originale sichern: Lagern Sie das Testament an einem sicheren Ort – idealerweise im Zentralen Testamentsregister über einen Notar oder das Nachlassgericht.
  • Kopien vermeiden: Kopien sind kein Ersatz. Im Streitfall können sie zwar helfen, sind aber kein Beweis für die Wirksamkeit.
  • Regelmäßig überprüfen: Passen Sie das Testament bei Bedarf an und dokumentieren Sie Änderungen nachvollziehbar.
  • Anwaltliche Beratung nutzen: Eine fundierte Beratung hilft, Formfehler zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit der Verfügung sicherzustellen.

Worauf Sie achten sollten

Die Entscheidung des OLG Brandenburg unterstreicht: Die sichere Verwahrung des Originaltestaments ist entscheidend. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, typische Fehler zu vermeiden und Streit unter den Erben vorzubeugen.

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