Mit Hilfe eines Testaments kann der Erblasser seine Nachfolge selbst regeln. Ein Testament muss zwingend entweder handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden. Nur ausnahmsweise darf ein Testament in Notsituationen auch mündlich ausgesprochen werden.
Unter einem Testament versteht man eine Verfügung von Todes wegen, mit deren Hilfe der Erblasser seinen letzten Willen regeln und bestimmen kann, welche Personen nach seinem Tod die hinterlassenen Vermögenswerte erhalten sollen. Ein Testament kann entweder die gesetzliche Erbfolge abbilden oder aber auch, sie durchbrechen oder von ihr abweichen. Im Rahmen eines Testamentes können zudem auch weitere Anordnungen getroffen werden wie beispielsweise Vermächtnisse ausgelobt oder ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Ein Testament unterliegt dabei Formvorschriften. Von der Errichtung von Nottestamenten in Extremsituationen einmal abgesehen, muss es stets zwingend entweder handschriftlich verfasst werden oder notariell beurkundet worden sein. Erfüllt ein Testament diese gesetzlichen Vorgaben nicht, ist es unwirksam.
Ein Testament kann sowohl Regelungen zur Erbeinsetzung als auch Vermächtnisanordnungen oder beides enthalten. Der Unterschied zwischen beiden Verfügungen ist, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in dessen Fußstapfen tritt und ihm mit allen Rechten und Pflichten nachfolgt.
Ein Vermächtnisnehmer steht demgegenüber außerhalb des Nachlasses. Ihm wird ein Anspruch auf Herausgabe der ihm durch das Vermächtnis zugeordneten Vermögensgegenstände zuteil. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang auch von einem schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass, den der Erbe erfüllen muss.
Beispiel: "Zu meinem Erben setze ich meinen Sohn S ein. Meine Patentochter P erhält im Wege eines Vermächtnisses meine Perlenkette."
Auch ein Erbe kann ein Vermächtnis erhalten. Man spricht dann von einem Vorausvermächtnis. Wird im Rahmen eines Testaments ein Vorausvermächtnis angeordnet, darf sich der begünstigte Erbe vor der Aufteilung des Nachlasses den ihm zugeordneten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass herausnehmen. Die Erbauseinandersetzung nach Maßgabe der Erbquoten findet erst im Nachgang und ohne Berücksichtigung des Vorausvermächtnisses statt.
Beispiel: "Zu meinen Erben zu gleichen Teilen bestimme ich meinen Sohn S und meine Tochter T. Meine Tochter T erhält im Wege eines Vorausvermächtnisses meine Eigentumswohnung in München."
Es gibt viele unterschiedliche Arten von Verfügungen von Todes wegen. Zunächst wird unterschieden zwischen Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen. Sowohl Einzeltestament als auch Ehegattentestament können notariell beurkundet, dürfen aber auch handschriftlich (sog. eigenhändiges Testament) errichtet werden. Lediglich ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Ehegattentestamente setzen zudem voraus, dass die künftigen Erblasser miteinander verheiratet oder eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind. Ein Erbvertrag darf demgegenüber auch unter fremden Dritten geschlossen werden. Einen Trauschein schreibt das BGB bei einem Erbvertrag nicht vor.
Innerhalb der unterschiedlichen Arten von Verfügungen von Todes wegen gibt es zudem besondere Ausprägungsformen. Beispielhaft seien folgende Arten von Testamenten genannt:
In einem Testament sollte festgelegt werden, wer Erbe ist. Werden mehrere Personen als Erben bestimmt, spricht man von Miterben. Bei der Bestimmung der Erben ist es wichtig, dass stets die Erbquote benannt wird, mit der der Begünstigte am Nachlass teilhaben soll. Verteilt werden müssen dabei insgesamt immer 100%. Vermächtnisbestimmungen sind genauso wie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder weiterer Anordnungen und Auflagen möglich, aber nicht in jedem Fall zwingend notwendig. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall und worauf es dem künftigen Erblasser bei der Planung seiner Vermögensnachfolge ankommt. Die wichtigsten Regelungselemente, die einzeln angeordnet, aber auch miteinander kombiniert werden können, lauten:
Voraussetzung für die Errichtung einer jeden Verfügung von Todes wegen ist, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sowohl testierfähig als auch testierfrei ist. Unter Testierfähigkeit versteht man einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Das bedeutet, dass der Erblasser geistig in der Lage ist, die Tragweite der Regelungen in seinem Testament zu verstehen. Testierfreiheit bedeutet die Möglichkeit, überhaupt ein Testament errichten zu dürfen. Nicht errichten darf man ein Testament, wenn man an ein früher errichtendes Ehegattentestament (beliebteste Form: Berliner Testament) oder an einen Erbvertrag gebunden ist.
Ein Testament muss zudem stets mit der persönlichen Unterschrift des Erblassers versehen sein (bei Eheleuten: beide Unterschiften, wobei einer der Eheleute das Testament insgesamt eigenhändig niederlegen muss). Orts- und Datumsangaben sind zwar keine zwingende Vorschrift des BGB, aber sinnvoll. Immerhin kann man auf diese Weise später feststellen, welches Testament das zeitlich jüngste und damit maßgeblich ist. Informationen zu exakten Personendaten (Geburtsdaten, Anschriften, Güterstand) sind ebenfalls sinnvoll, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie erleichtern nach Eintritt des Erbfalls dem Gericht die Ermittlungsarbeit und können zu einer Beschleunigung der Abwicklung eines Erbfalls beitragen.
Die Kosten einer Testamentserrichtung und der Beratung durch einen im Erbrecht geschulten Juristen hängen davon ab, ob ein notarielles Testament oder eigenhändiges Testament unter anwaltlicher Beratung errichtet wird.
Die Kosten einer notariellen Beurkundung richten sich dabei immer nach dem Vermögen des Erblassers: je höher das Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist, umso mehr rechnet der Notar ab. Ebenso entscheidend ist, ob ein Einzeltestament, ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll.
Beispielsweise kostet die Beurkundung eines notariellen Einzeltestaments bei einem Geschäftswert von 1 Mio. EUR bei einem Notar 1.735 EUR zzgl. USt. Errichten Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament und verfügen beide ebenfalls über 1 Mio. EUR, dann fallen Beurkundungskosten in Höhe von 3.470 EUR zzgl. USt. an.
Soll ein handschriftliches Testament errichtet werden und berät ein Anwalt bei der Abfassung des Testamentstextes, sind unterschiedliche Kostenmodelle denkbar. Üblich sind sowohl Pauschalhonorarvereinbarungen als auch Stundensätze nach konkretem Arbeitsaufwand oder aber auch eine Kombination aus Pauschalhonorar (Sockelbetrag) und Stundensatz. Die Kosten können stark variieren. Sie orientieren sich regelmäßig an der Expertise des beratenden Rechtsanwalts und auch am Schwierigkeitsgrad der Testamentsgestaltung im Einzelfall.
Die Anwaltskosten, die bei der Beratung der Niederlegung eines handschriftlichen Testaments anfallen, sind also deutlich flexibler als die Kosten, die ein Notar für einen notariell verfassten letzten Willen nach seiner Gebührenordnung ansetzen muss. Soll das Testament beim zuständigen Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben und im zentralen Testamentsregister registriert werden, fallen weitere 75 EUR (Hinterlegungspauschale) bzw. 15 EUR (Registrierungspauschale) an.
Nach Eintritt des Erbfalls werden alle amtlich hinterlegten oder privat abgelieferten letztwilligen Verfügungen vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Hierbei handelt es sich um einen formalen Akt. Die Testamentseröffnung erfolgt regelmäßig ohne Anwesenheit der begünstigten Personen durch das Nachlassgericht. Anschließend sendet das Nachlassgericht Kopien der eröffneten Testamente sowie ein Eröffnungsprotokoll an alle Beteiligten, die von den Verfügungen von Todes wegen betroffen sind. In bestimmten Fällen kann das Gericht testamentarische Anordnungen schwärzen. Das ist dann der Fall, wenn von der Regelung nur bestimmte, aber nicht alle Personen betroffen sind. Zum Beispiel werden im Rahmen eines Berliner Testaments beim ersten Erbfall nur die dann maßgeblichen Verfügungen bekannt gegeben. Die Regelungen, die beim noch nicht eingetretenen zweiten Erbfall zum Tragen kommen sollen, werden geschwärzt.
Bei Testamenten, die privat aufbewahrt werden, trifft den Finder eine gesetzliche Ablieferungspflicht, die nicht verletzt werden darf. Ansonsten liegt ein Straftatbestand (Urkundenunterdrückung) vor, der im Ernstfall zum Verlust des Erbrechts führen kann. Der Finder eines Testaments darf dieses auch nicht öffnen, sondern muss es verschlossen beim Nachlassgericht abliefern, wenn das gefundene Dokument bereits dem äußeren Anschein nach ein Testament ist.
Haben Eheleute ein Ehegattentestament errichtet und wird die Ehe später geschieden, sind die Regelungen des Testaments bereits von Gesetzes wegen regelmäßig hinfällig. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn ein sog. Aufrechterhaltungswille auch für den Fall der Scheidung nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann jeder der ehemaligen Eheleute wieder frei testieren und eine neue letztwillige Verfügung von Todes wegen errichten. Tut er das nicht und lebt auch kein älteres Testament wieder auf, tritt die gesetzliche Erbfolge ohne den Ex-Partner in Kraft.
Sinnvoll ist es, den eigenen letzten Willen auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens im Auge zu behalten. Möchte man verhindern, dass der Noch-Partner vor Rechtskraft der Scheidung als Erbe zum Zuge kommt, sollte man unbedingt rechtzeitig ein ihn enterbendes Testament errichten. Dabei muss ebenfalls beachtet werden, dass ein möglicherweise gemeinschaftlich errichtetes Ehegattentestament oder ein Erbvertrag zuvor widerrufen werden muss. Der Widerruf hat dabei in notarieller Form zu erfolgen und muss dem Partner zugestellt werden.
Ein Einzeltestament kann unabhängig davon, ob es eigenhändig oder vor einem Notar errichtet worden ist, zu Lebzeiten des Erblassers immer widerrufen werden.
Anders ist das im Falle eines Erbvertrags: hier kommt es darauf an, ob der Erbvertrag die Möglichkeit eines Widerrufs oder Rücktritts vertraglich vorsieht oder nicht. Ehegattentestamente können zu Lebzeiten beider Erblasser grundsätzlich immer widerrufen werden. Genauso wie bei einem Erbvertrag muss allerdings auch der Widerruf eines Ehegattentestaments notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden.
Ist der Erbfall eingetreten, können Ehegattentestamente und Erbverträge, bei denen mehrere Personen mehrere Erbfälle regeln, oft nur noch schwer abgeändert werden. Das Gesetz geht in diesen Fällen regelmäßig von einer Bindungswirkung aus. Anders kann das jedoch im Einzelfall liegen, wenn der letzte Wille eine sog. Öffnungsklausel (also die Möglichkeit der Abänderung für den Längerlebenden) beinhaltet oder wenn die einzelnen Verfügungen zueinander von vornherein nicht wechselbezüglich und bindend sind. Die Einordnung ist im Einzelfall oft schwierig. Wir als erfahrene Kanzlei für Erbrecht unterstützen Sie hierbei gerne.
Eine letztwillige Verfügung kann anfechtbar oder von vornherein unwirksam sein. Unwirksam ist ein Testament beispielsweise dann, wenn gesetzlich zwingende Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Soll ein Testament angefochten werden, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn einem Angehörigen der Testamentsinhalt nicht gefällt. Zudem gibt das Gesetz vor, dass unklare Formulierungen im Sinne einer Aufrechterhaltung des letzten Willens möglichst wohlwollend ausgelegt werden müssen. Die Auslegung der Formulierung hat also stets Vorrang vor der Anfechtung.
Wird ein handschriftlich verfasstes Testament im Original bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr aufgefunden, kann das bei Fehlen anderweitiger letztwilliger Anordnungen den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz haben. Schon aus diesem Grund ist es ratsam, Testamente nicht privat zu Hause aufzubewahren, sondern in die amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts zu geben.
Ist zumindest noch eine Kopie des verloren gegangenen Testaments vorhanden, muss diese bei Gericht abgeliefert werden. Ob die Kopie dann mit dem (nicht mehr auffindbaren) Original übereinstimmt, muss vom Gericht - beispielsweise durch die Einvernahme von Zeugen - geprüft werden. Nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein Aufhebungswille vorlag, kommen die in der Testamentskopie dokumentierten Regelungen zum Tragen.
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