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16. Januar 2017

"Des letzte Hemd hot kane Sackln" - Zur Erbrechtsreform in Österreich

"Des letzte Hemd hot kane Sackln" - Zur Erbrechtsreform in Österreich

Das Erbrecht durchlebt aktuell turbulente Zeiten. Gut 100 Jahre tat sich seit Schaffung des BGB nicht sehr viel, ehe die Deutschen im Jahre 2010 ihre erste große Erbrechtsreform bekamen. Zum 01.01.2017 ziehen die Österreicher mit ihrer eigenen Reform nun nach.

"Was interessiert uns, was die Nachbarn tun?" - könnte man einwenden. Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus, ist spätestens aber seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung zum 17.08.2015 immens wichtig geworden. Für alle Erbfälle seit diesem Datum ist nämlich nicht mehr die Nationalität eines Verstorbenen maßgeblich, sondern sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort. Das gilt in Deutschland genauso wie in Österreich. Ein Anwalt kann jetzt also in beiden Ländern tätig werden und bspw. ein Testament unabhängig von der Nationalität des Mandanten entwerfen, solange der nur seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und aus einem der Teilnehmerstaaten kommt.

Um alle erbrechtlichen Möglichkeiten beider Länder auszureizen, muss man sie aber zunächst einmal kennen. Das bedeutet konkret: Ein Anwalt muss wissen, welche Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten die ausländische Rechtsordnung bietet und diese dann mit dem eigenen Recht vergleichen, um seinem Mandaten den für ihn idealen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Deswegen interessiert sich auch ein deutscher Jurist für die rechtlichen Neuerungen bei den österreichischen Kollegen.

Die Reform im Nachbarland hat viele sprachliche Annäherungen an das deutsche Recht mit sich gebracht. So wurde bspw. aus dem österreichischen "Legat" das dem deutschen Juristenohr vertraute "Vermächtnis". Inhaltlich bestehen trotzdem auch weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen beiden Ländern. Sie zeigen sich unter anderem bei einem Vergleich der pflichtteilsrechtlichen Vorschriften: Im Falle einer Enterbung stärkt das österreichische Recht bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen eher die Rechte des enterbten Pflichtteilsberechtigten und anders als nach deutschem Recht nicht die des Erben. Totale Pflichtteilsentziehungen bei fehlendem Kontakt zwischen den Kindern und dem Erblasser, klappen dagegen jenseits der Alpen, wohingegen im nördlich von Salzburg gelegenen Freilassing deswegen ein Totalausschluss nicht möglich ist.

Es gibt zahlreiche Beispiele dieser Art. Eine genaue Kenntnis der erbrechtlichen Unterschiede zwischen dem österreichischen und dem deutschen Recht kann zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Kennt man die Fallstricke nicht, endet dies hingegen im Zweifel im Rechtsstreit und damit in der Kostenfalle.

Sie haben einen deutsch/österreichischen Erbfall zu erwarten? Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin. Die AnwältInnen der Kanzlei RPE und deren österreichische KooperationspartnerInnen (in Wien: www.wslaw.at - in Salzburg: www.erbrecht360.com) unterstützen Sie gerne.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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