In vielen Ehen unterhalten die Eheleute ein gemeinsames Konto bei der Bank. Diese Konten sind oftmals als sogenannte Oder-Konten ausgestaltet, über deren gesamtes Guthaben beide Kontoinhaber unabhängig voneinander selbständig (z.B. durch Abhebung) verfügen können. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird gesetzlich unterstellt, dass beiden Eheleuten das Guthaben des Kontos zur Hälfte gehört.
Tätigt nur ein Ehegatte hauptsächlich alle Einzahlungen, kann dies zu ungewollten Schenkungssteuerpflichten führen. Werden z.B. Gehälter, Tantiemenzahlungen oder Abfindungen nur eines Ehegatten auf dem Konto verbucht, unterstellen die Finanzämter grundsätzlich eine Schenkung in Höhe der Hälfte der Geldzuflüsse auf das Gemeinschaftskonto an den anderen Ehegatten. Problematisch wird das dann, wenn die Bereicherungen des anderen Ehegatten innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € übersteigen. Dann nämlich fällt für den übersteigenden Betrag eine Schenkungssteuer an.
Diese Schlussfolgerung des Finanzamts können die Eheleute allerdings widerlegen: Etwa kann durch schriftliche oder sogar nur mündliche Rückzahlungsvereinbarung der Eheleute nachgewiesen werden, dass nur der einzahlende Ehegatte über das Guthaben verfügen kann. Auch der Nachweis, dass das Guthaben nicht für die laufende Lebensführung benötigt wird, spielt dabei eine Rolle. Greift etwa der nicht einzahlende Ehegatte nachweislich selten auf das Guthaben zu, spricht das gegen eine Schenkung.
Um die angesprochenen negativen schenkungssteuerlichen Folgen zu vermeiden, sollten Sie daher vor dem Eingang größerer Beträge auf dem gemeinschaftlichen Konto entsprechend schriftliche Klarstellungen treffen oder auf eine klare Trennung der Konten zurückgreifen.
In diesem Sinne: Seien Sie auch zu Weihnachten stets wachsam - der Fiskus schläft nicht!
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