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17. Dezember 2014

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Privilegierung des Betriebsvermögens in seiner derzeitigen Form für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften über die Entlastungen für Unternehmen seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Gericht gab dem Gesetzgeber bis 30. Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort.

Diese teilweise sehr günstigen Regelungen können daher noch bis zum vorbenannten Termin ausgenutzt werden, wobei für besonders aggressive Gestaltungen kein Vertrauensschutz gegen eine möglicherweise rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber bestehen dürfte und diese daher im Einzelfall genau zu überprüfen sind.

Privilegierung des Betriebsvermögens

Nach geltendem Recht bleiben 85 % oder sogar 100 % des Wertes von Betriebsvermögen (z.B. das Familienunternehmen), von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Ansatz, wenn die im Gesetz hierfür vorgesehenen weiteren Voraussetzungen (wie Lohnsummenregelungen und Behaltensfristen) erfüllt werden. Hinzu kommen weitere Abschläge sowie die generelle Anwendung der günstigeren Steuerklasse.

Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten können weiterhin diese steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen und damit in vielen Fällen völlig steuerfrei bereits lebzeitig oder von Todes wegen auf die nächste Generation übergehen.

Auch die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz in seiner aktuellen Form bietet, nämlich eine unentgeltliche Übertragung von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ohne Einhaltung der Lohnsummenvorschrift (z.B. durch Aufspaltung in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft), bleiben grundsätzlich bis zur Neufassung des Gesetzes bestehen.

Genauso bleibt die Privilegierung von Verwaltungsvermögen bzw. die entsprechende Verschiebung privaten Vermögens in die steuerlich privilegierte Betriebsvermögenssphäre weiterhin möglich und sollte im Rahmen der Planung der Unternehmensnachfolge geprüft und berücksichtigt werden.

Lebzeitige Immobilienübertragung innerhalb der Familie

Die durch das Gericht festgestellten Verstöße sind in der Summe von solchem Gewicht, dass die Besteuerung nichtbetrieblichen Vermögens davon nicht unberührt bleibt. Insbesondere Immobilieneigentümer sollten daher unbedingt überprüfen, inwieweit eine Übertragung auf Grundlage des geltenden Rechts steuerliche Vorteile bietet:

Der Wert des sich bei der Übertragung im Regelfall vorbehaltenen Nießbrauchs führt zu einer erheblichen Minderung des übertragenen Werts: Nur die übertragene Substanz, nicht hingegen die künftig erzielbaren Erträge (insbesondere Mieteinnahmen), wird auf die nächste Generation übertragen und ist daher Gegenstand der Besteuerung. Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Aktuelle gesetzliche Privilegien - wie Abschläge für Wohnraum oder denkmalgeschützte Immobilien - können (derzeit noch) genutzt werden. Zu erwartende Wertsteigerungen finden nach der Übertragung bereits beim Übertragungsempfänger, d.h. bei der nächsten Generation statt.

Gerne stehen wir Ihnen im Zusammenhang mit den vorbenannten Themen beratend und gestaltend zur Seite. Gefragt sind dabei gleichermaßen die rechtlichen Fähigkeiten eines im Erbrecht versierten Fachanwalts sowie das steuerliche Wissen. Genau diese beiden Kompetenzen und deren Schnittstellen bietet die Kanzlei RPE an.

Weiterführend Pressemitteilung des BVerfG Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html?nn=5399876

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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