Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn das Vermögen des Erblassers auf mehrere Personen übergeht. Dies kann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, wie z. B. durch ein Testament, erfolgen. Dabei kommt es häufig vor, dass sich in der Erbmasse auch Immobilien befinden, die folglich an die Erbengemeinschaft vererbt werden. Doch welche rechtlichen Grundlagen bestehen eigentlich in einer solchen Erbengemeinschaft? Wie werden darin Entscheidungen über den Verkauf von Nachlassgegenständen wie Immobilien getroffen? Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht beantworten wir Ihnen diese und weitere Fragen im folgenden Beitrag.
Die Erbengemeinschaft setzt sich aus den Erben des Erblassers zusammen. Immer dann, wenn mehrere Personen den Erblasser beerben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1922 ff. BGB).
Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf einen Bruchteil des gesamten Nachlasses, über diesen können die Miterben jedoch nur gemeinschaftlich verfügen: Das Gesetz sieht dabei vor, dass der ungeteilte Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft auch nur gemeinsam verwaltet werden kann. Nach § 2040 BGB können die Miterben auch über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist es zwingend notwendig, dass die Erben der Erbengemeinschaft Entscheidungen über den Nachlass in Form eines gemeinsamen Beschlusses treffen. Ausnahmen dazu können bestehen, wenn es sich um ordentliche und notwendige Verwaltungsmaßnahmen bei einer Immobilie handelt. In diesen Fällen kann es ausreichend sein, wenn ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird.
Anders verhält es sich jedoch bei außerordentlichen Maßnahmen oder beim Verkauf von Immobilien: Diese Entscheidungen können nur vorgenommen werden, wenn alle Erben zugestimmt haben. Verweigert ein Erbe seine Zustimmung, bleibt den übrigen Erben meist nur eine gerichtliche Klage auf Zustimmung zum Verkauf und/oder eine Teilungsversteigerung. Dabei unterstützen wir Sie als Ihr Anwalt für Erbrecht in München gerne.
Oftmals sind sich die Miterben einer Erbengemeinschaft jedoch darüber uneinig, was mit Nachlassgegenständen und Immobilien geschehen soll. Gelingt es den Beteiligten nicht, diesbezüglich zu einer einstimmigen Lösung zu gelangen, kann der Verkauf der Immobilie nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen haben die Miterben vor allem folgende Möglichkeiten:
Eine Klageerhebung ist meist zeitintensiv und mit hohen Kosten verbunden. Vor einer Erbteilungsklage muss bei Immobilien im Nachlass zudem stets eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dieser Antrag kann auch von nur einer Person der Erbengemeinschaft gestellt werden; eines Mehrheitsbeschlusses bedarf diese Maßnahme nicht.
Infolge der Teilungsversteigerung können Miterben ebenso wie Außenstehende auf das Grundeigentum bieten. Anschließend wird der Betrag, der den Zuschlag erhält, in der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Alternativ dazu kann der eigene Erbteil auch verkauft werden. Dadurch scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Die übrigen Miterben haben jedoch ein Vorkaufsrecht.
Kommt es zu Unstimmigkeiten unter Miterben, bietet es sich an, frühzeitig gemeinsam das Gespräch zu suchen und einen Kompromiss zu finden. Dabei können wir Ihnen als Ihr Anwalt für Erbrecht in Stuttgart beratend zur Seite stehen. Alternativ dazu kann mittels einer Mediation eine außergerichtliche Lösung erzielt werden: Dabei unterstützt der Mediator als neutrale Instanz die Betroffenen bei der Lösungs- und Kompromissfindung. Ist auch dies nicht zielführend, sollten die Beteiligten über die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung oder Klage nachdenken. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei zum richtigen Vorgehen.
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