Einflussmöglichkeit des Erblassers über seinen Tod hinaus
Die Testamentsvollstreckung ist eine Möglichkeit, wie der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf seinen Nachlass nehmen kann. Sie muss in einem Testament angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker kann als „Verwalter“ oder „Abwickler“ des Nachlasses angesehen werden.
Die Testamentsvollstreckung ist eine Möglichkeit, wie der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf seinen Nachlass nehmen kann. Sie muss in einem Testament angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker kann als „Verwalter“ oder „Abwickler“ des Nachlasses angesehen werden.
Der Erblasser sollte sich im konkreten Einzelfall jedoch stets sorgfältig überlegen, ob und in welchem Umfang eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist.
Es gibt viele verschiedene Lebenssituationen, in denen eine Testamentsvollstreckung anzuraten ist. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, sondern hängt in besonderem Maße auch von der konkreten Vermögenssituation und der Zusammensetzung des künftigen Nachlasses ab.
Gemäß § 2205 S. 1 BGB steht dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsmacht über den Nachlass zu. Der Erbe ist bei der Anordnung von Testamentsvollstreckung nicht mehr zur Verfügung über den Nachlass befugt.
Die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann insbesondere dann Sinn ergeben, wenn eine Streitvermeidung unter künftigen Miterben beabsichtigt ist. Denn wird eine Person von mehreren Personen beerbt, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Innerhalb einer Erbengemeinschaft sind die meisten Entscheidungen nur einstimmig möglich. Ein Testamentsvollstrecker, der die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass innehat und diesen eigenverantwortlich abwickelt, kann in vielen Fällen die Lösung sein.
Durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung wird der Nachlass sog. „Sondervermögen“, da es rechtlich neben dem sonstigen Vermögen des Erben steht. Verwalter des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker, der Erbe selbst ist zu Verfügungen über den Nachlass nicht befugt.
Insbesondere bei minderjährigen Erben kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung sehr sinnvoll sein. Denn grundsätzlich wird der Nachlass bei minderjährigen Erben von den sorgeberechtigten Eltern verwaltet, die aber oftmals Genehmigungen des Familiengerichts einholen müssen. Eine Testamentsvollstreckung kann das vermeiden. So ist eine Verwaltung des Nachlasses ohne Einfluss des Familiengerichts möglich.
Vor allem bei minderjährigen Erben hat der Erblasser zudem oftmals berechtigte Zweifel, ob ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Nachlass erfolgen kann. Auch aus diesem Grund ist die Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben häufig anzuraten.
Auch wenn die künftigen Erben überschuldet sind, kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung Sinn ergeben. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Nachlass bei Anordnung von Testamentsvollstreckung Sondervermögen darstellt, können die Gläubiger der Erben nicht auf den Nachlass zugreifen. Der Nachlass wird so also in besonderer Weise geschützt.
Bei unternehmerischem Vermögen ist häufig die Situation zu beobachten, dass der künftige Unternehmensnachfolger entweder zu jung ist, um das Unternehmen zu führen oder aber noch eine Ausbildung absolvieren muss. Dies kann Anlass für die Anordnung von Testamentsvollstreckung sein. Der Testamentsvollstrecker kann das Unternehmen in derartigen Fällen so lange führen, bis der künftige Unternehmensnachfolger dazu in der Lage ist.
Grundsätzlich kann der Erblasser jede beliebige Person als Testamentsvollstrecker einsetzen. Gleichwohl ist ihm anzuraten, die Auswahl des Testamentsvollstreckers sorgfältig zu treffen, da der Testamentsvollstrecker in der Lage sein muss, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Hat der Erblasser keine geeignete Person in seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis, kann es sich oftmals auch anbieten, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Das wäre grundsätzlich möglich, wenn der Erblasser dies anordnet. Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt ist, kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes gemäß § 2221 BGB jedoch eine „angemessene Vergütung“ verlangen. Diese darf er dann aus dem Nachlass entnehmen. Dem Erblasser ist zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung anzuraten, diese ausdrücklich zu regeln.
Außerdem hat der Testamentsvollstrecker einen Aufwendungsersatzanspruch. Ausgaben, die er zum Zwecke der Ausübung seiner Tätigkeit aufzuwenden hat, sind ihm zu ersetzen.
Sie überlegen, ein Testament zu erstellen und Testamentsvollstreckung anzuordnen? Oder Sie sind Erbe und haben „Ärger“ mit einem Testamentsvollstrecker? Vielleicht sind Sie auch Testamentsvollstrecker und möchten sich zu Ihren Rechten und Pflichten beraten lassen? In all diesen Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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