Jeder Unternehmer sollte sich besser früher als später mit seiner Unternehmensnachfolge beschäftigen. Nicht zuletzt aufgrund der besseren Planbarkeit und der Einflussmöglichkeit des Unternehmers zu Lebzeiten stellt die lebzeitige Übertragung des Unternehmens auf den Nachfolger dabei meist die bessere Variante dar als die Übertragung des Unternehmens über ein Testament. Gleichwohl stellt das Unternehmertestament ein sehr wichtiges Vorsorgeinstrumentarium dar, da der (unerwartete) Unternehmertod stets abgesichert werden sollte.
Was aber, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht? Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die als Unternehmensnachfolger in Betracht kommenden Kinder noch zu jung sind, um unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, der Unternehmer aber dennoch seinen vorzeitigen Tod über ein Testament absichern möchte. Dann ergibt sich häufig der Wunsch des Unternehmers, seinen Nachfolger durch einen Dritten, beispielsweise den Ehegatten, den Steuerberater oder eine sonstige Vertrauensperson, bestimmen zu lassen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch scheint dem einen Riegel vorzuschieben: Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Doch bedeutet dies, dass der Unternehmensnachfolger überhaupt nicht durch einen Dritten bestimmt werden kann?
Nein, denn es gibt Auswege. Ein wichtiger Ausweg ist das sogenannte Bestimmungsvermächtnis nach § 2151 BGB, der Hauptanwendungsfall des sogenannten vorzeitigen Unternehmertestaments. Doch was bedeutet dies „auf Deutsch“?
Das lässt sich einfach erklären. Der Unternehmensnachfolger wird hier nicht als Erbe eingesetzt, sondern als Vermächtnisnehmer. Ein Vermächtnisnehmer ist ein Begünstigter, der eine Zuwendung erhält, ohne Erbe zu sein. Beim vorzeitigen Unternehmertestament erhält der Begünstigte diese Zuwendung in Form des Unternehmens. Dabei bestimmt der Unternehmer zunächst einen beschränkten, leicht überschaubaren Personenkreis und dann einen Bestimmungsberechtigten, der den Bedachten, also den Unternehmensnachfolger, auszuwählen hat.
Beispiel: Ein 35-jähriger Unternehmer hat zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Sein Unternehmen macht sein nahezu gesamtes Vermögen aus und dient der Versorgung der Familie. Er möchte daher seinen unerwarteten Tod absichern und dasjenige seiner Kinder zum Nachfolger seines Unternehmens machen, das sich später als geeignet zur Leitung des Unternehmens erweist. Die Ehefrau des Unternehmers ist weder willens noch in der Lage, das Unternehmen in der Zwischenzeit zu führen.
In diesem Beispielsfall kann der Unternehmer über ein vorzeitiges Unternehmertestament seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzen und zugleich bestimmen, dass der Steuerberater z.B. frühestens nach Volljährigkeit und spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Kindes ohne gerichtliche Nachprüfbarkeit bestimmen soll, wer von den beiden Kindern Unternehmensnachfolger wird. In der Zwischenzeit soll der Steuerberater das Unternehmen führen.
In einem solchen Testament sollte der Unternehmer jedoch möglichst konkrete Auswahlkriterien festlegen und die Anforderungen der Rechtsprechung an ein solches Testament beachten, um nicht die Unwirksamkeit seines Testaments zu riskieren.
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