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21. November 2017

Mann, Frau und bald ein drittes Geschlecht?

Mann, Frau und bald ein drittes Geschlecht?

Männlein, Weiblein oder Inter/Divers? - Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2017 (Az: 1 BvR 2019/16) entschieden, dass die Einordnung als männlich oder weiblich im Geburtenregister intersexuelle Personen diskriminiert und damit in ihren Grundrechten verletzt. Die Verfassungsbeschwerde hatte Vanja, die im Geburtenregister als Frau eingetragen worden war, erhoben.

Vanja wollte beim Standesamt ihre bisherige Geschlechtsangabe von "weiblich" in "inter/divers" berichtigen zu lassen. Mit Hinweis auf das Personenstandsgesetz (PStG) lehnten die Behörden das ab. Vanja verfolgte ihren Berichtigungsantrag gerichtlich weiter, verlor zunächst in zwei Instanzen und erhob dann Verfassungsbeschwerde.

Bisherige Rechtslage

Im PStG ist geregelt, dass ein Kind im Geburtenregister entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist. Ist das Geschlecht des Neugeborenen nicht eindeutig, besteht seit 2013 die Möglichkeit die Eintragung offen zu lassen. Die "fehlende Angabe" hilft Intersexuellen aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht weiter. Der Gesetzgeber hat jetzt bis Ende 2018 Zeit, um das Personenstandsrecht zu ändern. Er kann einen dritten Geschlechtseintrag schaffen - etwa "intern" oder "divers" -, wie es Vanja gefordert hat. Er kann aber auch ganz auf einen Geschlechtseintrag verzichten. Für welche Variante sich der Gesetzgeber entscheidet ist derzeit noch nicht absehbar.

Auswirkungen auf andere Bereiche

Viele Normen im Familienrecht, insbesondere im Abstammungsrecht, knüpfen an das Geschlecht an. Elternschaft wird in Deutschland mit dem Geschlecht und der Fortpflanzungsfunktion verknüpft, sodass Mutter eines Kindes nur die Frau sein kann, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Aufgrund dieser Regelung wurde ein als Mann anerkannter Transsexueller, der ein Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter und nicht als Vater des Kindes eingetragen.

Hintergrund: Der als Frau geborene Transsexuelle hatte, nachdem er rechtlich als Mann anerkannt worden war und einen männlichen Vornamen angenommen hatte, die Hormone abgesetzt, um wieder fruchtbar zu werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 25.9.2017 (Az: XII ZB 660/14) die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater verwehrt. In der Geburtsurkunde und im Geburtenregister wird der Transsexuelle als Mutter des Kindes mit seinem früheren weiblichen Vornamen aufgeführt. Transgeschlechtlichen Personen wird somit nach derzeitiger Rechtslage die Begründung der Elternschaft entsprechend ihrer Geschlechtsidentität oder ihrem personenstandsrechtlichen Eintrag versagt.

Genauso stellt sich die Frage, ob und wenn ja, ab welchem Alter einem Minderjährigen die Bestimmung seines Geschlechts überlassen werden soll. Auch Minderjährige sind schließlich Grundrechtsträger und haben ein Recht auf selbstbestimmte Geschlechtsidentität. Grundsätzlich sind die Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen und können für ihn Entscheidungen treffen. Die Entscheidung über die Geschlechtsidentität, ist jedoch von höchstpersönlicher Natur. Im Gesetz gibt es hierzu noch keine Regelung, sodass es in den Händen des Gesetzgebers liegt, für diese Problematik eine Lösung zu finden.

Ob der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass nimmt, nicht nur im Personenstandsrecht sondern auch in anderen Bereichen, nämlich z.B. im Familienrecht Änderungen vorzunehmen, bleibt abzuwarten.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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