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16. Dezember 2019

Hochzeit am Traumstrand – Was kann das für Folgen haben?

Hochzeit am Traumstrand mit schönen Blumen als Deko

Viele Paare träumen von einer Hochzeit am weißen Sandstrand und entschließen sich dazu, in der kalten Jahreszeit dem ungemütlichen Wetter in Deutschland zu entfliehen, um in der Karibik, auf den Malediven, Mauritius oder einer anderen Traumdestination den Bund fürs Leben zu schließen.

Im Vorfeld muss sich das Brautpaar dabei nicht nur um die Organisation des schönsten Tages im Leben, sondern auch um einige Dokumente kümmern, wie z.B. Geburtsurkunden oder Ehefähigkeitszeugnisse. Die wichtigste rechtliche Frage wird dabei von den allermeisten Brautpaaren allerdings übersehen:

Welche Rechtsfolgen hat eine im Ausland geschlossene Ehe?

Es ist ein allgemein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland keine Rechtsgültigkeit hat. Auch eine in einem anderen Land geschlossene Ehe ist in Deutschland wirksam und kann, solange das Ehepaar seinen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland unterhält, der Anwendung deutschen Rechts, unterliegen.

Das wiederum führt dann aber oftmals zu dem Trugschluss, dass bei einer Eheschließung im Ausland auch automatisch der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Güterstand als vereinbart gilt. Hier ist höchste Vorsicht geboten. Informieren Sie sich nämlich nicht vorab über das Güterrecht im Land Ihrer Wahl, so kann das für Sie verheerende Folgen haben:

Bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Es liegt also die Annahme nicht unbedingt fern, dass auch bei einer Eheschließung im Ausland der nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehene Güterstand gilt. Schließlich unterliegt die Ehe ja dem deutschen Recht und nach diesem kann ein abweichender Güterstand nur durch die besondere Form des notariellen Ehevertrags vereinbart werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 48/09) sieht das jedoch anders. Ein im Ausland zwischen den Ehepaaren vereinbarter Güterstand, ist auch dann formgültig vereinbart, wenn die Vereinbarung die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in welchem sie vorgenommen wird.

Sieht also das deutsche Recht für die Vereinbarung der Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft die notarielle Form vor, so muss das in anderen Ländern noch lange nicht der Fall sein. Nicht in jedem Land ist nämlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder ein vergleichbarer Güterstand die gesetzliche Regel. Einige Länder sehen einen anderen Güterstand als gesetzlichen Normalfall vor und verlangen hierfür dann keine besondere Form. Im Gegenteil – wird nicht in der vorgesehenen Form etwas anderes ausdrücklich geregelt, so gilt dieser Güterstand automatisch bei der Eheschließung als vereinbart. Die Formerfordernisse im Staat der Eheschließung sind dann erfüllt, auch wenn in Deutschland ein solcher Güterstand nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden könnte. Dies hat zur Konsequenz, dass die Ehe dann auch in Deutschland den Regeln desjenigen Güterstandes unterliegt, welcher im Ausland vereinbart wurde, jedenfalls wenn der jeweilige Güterstand nach ausländischem Recht dem nach deutschem Recht in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

Beispielsfall

Dass für die Eheleute hierdurch schwerwiegende Folgen – bis hin zum Verlust der Existenzgrundlage - entstehen können, wird an folgendem Beispiel deutlich:

Stellen Sie sich vor, Sie sind erfolgreicher Unternehmer. Sie haben sich gemeinsam mit zwei anderen Personen eine kleine Firma aufgebaut, das Verhältnis zu Ihren Kollegen ist gut, die Geschäfte laufen hervorragend. Nun entscheiden Sie sich für eine Heirat auf Mauritius und schließen dort die Ehe im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Gegensatz zur in Deutschland geltenden Zugewinngemeinschaft wird hierbei das Vermögen eines jeden Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten.

Folge: Ihr frisch gebackener Ehepartner ist nun Miteigentümer Ihrer Firma, mit allen Rechten und Pflichten. Im schlimmsten Falle erfahren Sie das erst, wenn bereits die Scheidung bevorsteht. Haben Sie nun nicht das nötige Kleingeld, um Ihren Ehepartner auszubezahlen, riskieren Sie den Verlust Ihrer Firma. Aber auch wenn es so weit nicht kommt, sind zumindest Streitigkeiten mit den Kollegen vorprogrammiert. Die haben selbstverständlich kein Interesse an einem Mitunternehmer, der im Regelfall von der Führung des Unternehmens nichts versteht.

Eine Hochzeit am Traumstrand sollte gut durchdacht sein und bedarf vorab der Einholung zuverlässiger Informationen über die güterrechtlichen Folgen, die eine Eheschließung im Ausland nach sich ziehen kann. Unliebsamen Überraschungen kann mit einem Ehevertrag begegnet werden, welcher idealerweise vor der Hochzeit abgeschlossen wird.

Sie planen eine Hochzeit jenseits der deutschen Grenzen? Wir – die AnwältInnen der Kanzlei RPE – stehen Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite und klären Sie über Risiken und interessengerechte Gestaltungsmöglichkeiten auf.

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