Ist der richtige Partner gefunden, denken viele Paare an den nächsten Schritt: Das gemeinsame Zuhause, den Nestbau. Finanziell greifen dem Paar dabei gerne die künftigen Schwiegereltern unter die Arme. Was aber passiert, wenn es das Paar nicht vor den Traualtar schafft und sich vorher trennt? Können die Schwiegereltern in spe dann vom Expartner des Kindes das geschenkte Geld zurückverlangen?
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass beim Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft größere Geldgeschenke der Eltern eines Partners zurückgezahlt werden müssen, wenn sich das Paar kurz nach der Schenkung trennt (Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Paar lebte seit dem Jahr 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und kaufte sich im Jahr 2011 gemeinsam eine Immobilie. Die Eltern der Frau unterstützten das Paar bei der Finanzierung und gaben dem Paar 100.000 EUR. Im Jahr 2013 trennte sich das Paar. Die Eltern forderten daraufhin die Hälfte des Betrages – 50.000 EUR – vom Expartner der Tochter zurück. Es kam zum Rechtsstreit. Die Klage der Eltern war in allen Instanzen erfolgreich.
Nach Ansicht des BGH ist die Schenkung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung des Paares halten und die Immobilie nicht nur kurzfristig „räumliche Grundlage des Zusammenlebens“ würde. Nachdem sich das Paar aber bereits kurz nach dem Hauskauf wieder getrennt hatte, hat sich diese Erwartung als unzutreffend erwiesen. In einem solchen Fall ist nach dem BGH davon auszugehen, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für die Eltern erkennbar gewesen wäre.
Mit dieser Rechtsprechung knüpft der BGH an vergleichbare Fälle an, die in der Vergangenheit bereits bei Ehescheidungen entschieden wurden. So hatte das Gericht bereits 2010 festgestellt, dass Eltern Schenkungen an das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe zurückfordern können (Urteil vom 3.02.2010, Az. XII ZR 189/06). Die Auswirkungen dieser Entscheidung, insbesondere in welcher Höhe die Rückzahlung zu erfolgen hat, werden in der Praxis noch diskutiert. Die Vorinstanz hatte den Rückzahlungsanspruch der Eltern nur teilweise als begründet angesehen, da die Tochter die Immobilie immerhin für insgesamt vier Jahre selbst bewohnt hatte. Der mit der Schenkung verfolgte Zweck habe sich insofern immerhin teilweise verwirklicht. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt.
In jedem Fall sollte bei Zuwendungen von Eltern oder anderen Verwandten an das Paar genau überlegt werden, wem die Zuwendung zugutekommen soll und was passiert, wenn die Beziehung des Paares scheitert. Hierfür sind vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich, die den Rechtsgrund der Zuwendung – Schenkung oder Darlehen – benennen und die Rückzahlungsmodalitäten regeln. Für die Aufsetzung einer solchen Vereinbarung ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unerlässlich. Nur so werden juristische Fallstricke und spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden.
Ferner darf bei Zuwendungen an den Partner des eigenen Kindes die Schenkungssteuer nicht aus den Augen verloren werden. Hier greift lediglich ein geringer Freibetrag von aktuell gerade einmal 20.000 EUR. Daher sind Konflikte mit dem Finanzamt in diesen Fällen häufig vorprogrammiert.
Nicht nur die Schwieger-/Eltern, sondern natürlich auch die nichtehelichen Paare selbst benötigen beim gemeinsamen Hausbau vertragliche Regelungen, die das Schicksal der Immobilie bei einem möglichen Scheitern der Beziehung oder aber auch beim Tod eines Partners klären. Hierfür bietet es sich z.B. an, bereits im Immobilienkaufvertrag unterschiedliche Finanzierungs- und Tilgungsleistungen des Paares bei den Miteigentumsanteilen zu berücksichtigen. Auch grundbuchrechtlich gesicherte Vorkaufsrechte im Trennungsfall können streitvermeidend sein. Die Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten ist in diesen Fällen sehr breit. Eine Anpassung an die Interessen der Beteiligten ist daher unerlässlich.
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