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06. April 2023

Erwachsenenadoption: Alle rechtlichen Infos

Erwachsenenadoption: Alle rechtlichen Infos

Eine Adoption wird oft mit der Annahme kleiner Kinder verbunden. Sie ist aber nicht auf Minderjährige beschränkt. Auch eine volljährige Person kann adoptiert werden. Durch die Adoption eines Erwachsenen wird dieser in die Adoptivfamilie als vollwertiges Familienmitglied aufgenommen und damit einem leiblichen Kind gleichgestellt. Dabei entsteht zwischen dem angenommenen Erwachsenen und den Adoptiveltern eine rechtliche Beziehung. Dies wiederum hat Auswirkungen auf das Erbe und den Unterhalt. Wir geben Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die Kosten, über das Verfahren sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Erwachsenenadoption.

Sie möchten eine erwachsene Person adoptieren oder sind als Person selbst an einer Adoption interessiert? Als erfahrene Kanzlei für Erbrecht und Familienrecht beraten wir Sie gerne individuell.

Das Wichtigste im Überblick

  • Durch die Volljährigenadoption erhält der Erwachsene die Stellung eines leiblichen Kindes.
  • Das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Anzunehmenden und Annehmenden muss für das Familiengericht zweifelsfrei feststehen.
  • Der Adoptierte wird gesetzlicher Erbe der Adoptierenden, ist diesen gegenüber aber auch zum Unterhalt verpflichtet.
  • Mit der Erwachsenenadoption ist in der Regel auch eine Namensänderung verbunden.

Welche Gründe sprechen für eine Erwachsenenadoption?

Die Erwachsenenadoption ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument des Familien- und Erbrechts. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich die Beteiligten dafür entscheiden. Neben dem Gewinn einer neuen Familie für das Kind und der Festigung und dem Ausbau von bereits bestehenden emotionalen und familiären Bindungen, sprechen oftmals auch finanzielle und steuerliche Gründe für die Adoption erwachsener Menschen.

Durch die Adoption tritt der Adoptierte in die gesetzliche Erbfolge der Adoptiveltern ein und profitiert dabei von den Freibeträgen bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Der Freibetrag erhöht sich von 20.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR.

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Die Adoption eines Volljährigen setzt nach dem BGB einen Antrag beim zuständigen Familiengericht voraus.

Die Erwachsenenadoption ist gesetzlich nur möglich, wenn diese sittlich gerechtfertigt ist. Die sittliche Rechtfertigung ist zu bejahen, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ein solches in Zukunft zu erwarten ist, diese also nachweislich eng miteinander verbunden sind. Die Steueroptimierung oder das zu erwartende Erbe dürfen aber nie der ausschlaggebender Grund für eine Adoption sein. Besteht darüber hinaus kein zweifelsfreies Eltern-Kind-Verhältnis, ist die sittliche Rechtfertigung zu verneinen.

Erforderlich ist auch immer ein hinreichender Altersabstand zwischen Adoptierten und Adoptiveltern, um den Voraussetzungen eines biologischen Verhältnis Rechnung zu tragen. Auch die Interessen bereits vorhandener leiblicher Kinder sind stets zu berücksichtigen. Für die Adoption eines volljährigen Kindes ist keine Zustimmung der leiblichen Eltern vonnöten. Diese werden lediglich angehört.

Welche Nachteile gibt es?

Mit der Adoption Erwachsener gehen auch einige Nachteile einher. So ist damit in der Regel eine Namensänderung des Kindes verbunden. Der Geburtsname ändert sich zu dem Familiennamen der Annehmenden bzw. zu einer Kombination aus dem bisherigen und dem neuem Familiennamen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Anzunehmende bereits verheiratet ist. Dann besteht die Möglichkeit, den bisherigen (Ehe-) Namen beizubehalten. Es ändert sich in diesem Fall lediglich der Geburtsname.

Mit der Adoption eines Erwachsenen gewinnt dieser zwar eine zusätzliche Familie hinzu, dadurch entstehen für das Kind aber seinerseits zusätzliche Unterhaltsberechtigte. Der Adoptierte hat mit den ursprünglichen Eltern und den Adoptiveltern dann mitunter vier Elternteile, die gegebenenfalls auf Unterhaltszahlungen des Kindes angewiesen sind.

Arten der Erwachsenenadoption

Die Volljährigenadoption kann mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Beteiligten durchgeführt werden.

a. Adoption mit schwacher Wirkung

Bei der Adoption mit schwacher Wirkung gewinnt der Anzunehmende zwei zusätzliche Elternteile hinzu, behält aber gleichzeitig die bestehenden rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern. Das bereits bestehende Verwandtschaftsverhältnis bleibt auch nach der Adoption aufrechterhalten. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nach dem BGB in diesem Fall nicht auf die weiteren Verwandten des Annehmenden.

b. Adoption mit starker Wirkung

Die Adoption eines Erwachsenen kann nach dem BGB auch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgen. Das bedeutet eine vollständige Loslösung von den leiblichen Eltern und Kappung der ursprünglichen rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen. Sämtliche ursprünglich bestehenden Erbansprüche und Unterhaltspflichten entfallen. Durch die Volladoption erhält der Angenommene eine vollständig neue Familie.

Eine Volladoption mit starker Wirkung bildet eher die Ausnahme und kommt oft dann in Betracht, wenn die annehmende Familie bereits minderjährige Geschwister des Volljährigen als Adoptivkinder angenommen hat oder das Kind bereits selbst als Minderjähriger bei der Familie z.B. als Pflegekind gelebt hat.

Wie läuft das Verfahren der Erwachsenenadoption ab?

Das gerichtliche Verfahren wird mit der Einreichung eines notariell beurkundeten Antrags eingeleitet. Es empfiehlt sich, den Adoptionsantrag durch einen Anwalt ausarbeiten zu lassen. Daneben müssen noch weitere Unterlagen wie z.B. Geburtsurkunden eingereicht werden.

Das Familiengericht überprüft dann, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption im Einzelnen erfüllt sind. Im weiteren Verlauf werden durch das Familiengericht sämtliche Beteiligte und gegebenenfalls auch noch weitere Familienmitglieder wie der Ehegatte des Anzunehmenden angehört. Anschließend entscheidet das Gericht über die Stattgabe der Adoption und die Durchführung mit starker oder schwacher Wirkung.

Bei einer dem Adoptionsantrag stattgebenden Entscheidung erfolgt anschließend noch die Eintragung in das Geburtenregister beim Standesamt.

Was kostet eine Erwachsenenadoption?

Bei einer Adoption fallen Kosten für den Antrag beim Notar, Gericht und gegebenenfalls für den mit der Durchführung beauftragten Anwalt an. Die Höhe der anfallenden Kosten ist von den jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Adoptierenden abhängig.

Fazit

Die Zahl der Erwachsenenadoptionen im Familienrecht nimmt stetig zu und geht längst über die bloße Annahme eines Adelstitels hinaus. Adoptionen werden aus den verschiedensten Gründen auch für die breite Masse immer attraktiver.

Sie interessieren sich für die Adoption eines Erwachsenen oder möchten als Volljähriger gerne selbst adoptiert werden? Wir verfügen in unserer Kanzlei über langjährige Erfahrung mit Erwachsenenadoptionen und helfen Ihnen gerne bei der Durchführung. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie im Detail zu den Voraussetzungen und begleiten Sie bei der Stellung Ihres Antrages.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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