Die Grippewelle geht gerade wieder in eine neue Runde. Das nehmen viele Menschen zum Anlass vorzusorgen. Ein optimaler Schutz besteht aber nicht nur aus Impfungen und dem obligatorischen Gang zur Apotheke. Auch rechtlich kann im Krankheitsfall vorgesorgt werden und zwar mit einer Vorsorgevollmacht.
Viele Menschen meinen, eine Vorsorgevollmacht wäre ein Thema, das sie erst im Alter trifft. Diese Überlegung ist grundfalsch. Jeder Mensch über 18 Jahre, der am Straßenverkehr teilnimmt oder schon einmal krankheits- oder unfallbedingt eine gewisse Zeit nicht einsatzfähig war, sollte darüber nachdenken, wie er sich selbst juristisch absichert.
Ein weitverbreiterter Irrglaube ist die Annahme, dass in diesen Fällen automatisch der Ehegatte oder die Kinder für den Betroffenen rechtlich handeln dürfen. Eine umfassende Vertretung kraft Gesetzes kennt das deutschem Recht gerade nicht. Für handlungs- oder geschäftsunfähige Menschen, die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben, bestellt vielmehr das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dabei muss das Gericht nicht zwingend einen Familienangehörigen bestimmen. Bestellt werden kann vielmehr auch eine vollkommen fremde Person (Berufsbetreuer), die Einblick in die persönlichen und finanziellen Belange des Betroffenen erhält. Das wird von den Betroffenen in der Regel nicht gewünscht.
Eine (kostenauslösende) gerichtliche Betreuung kann nur durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht verhindert werden. Der Bevollmächtigte wird mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht in die Lage versetzt, rechtswirksame Handlungen anstelle des entscheidungsunfähigen Betroffenen vorzunehmen. Eine Vorsorgevollmacht setzt daher uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Wichtig ist zudem, dass die Vorsorgevollmacht individuell erstellt und auf die jeweilige persönliche und finanzielle Situation des Vollmachtgebers zugeschnitten wird. Einheitsformulare aus dem Internet oder Broschüren sollten dabei nicht verwendet werden. Diese sind inhaltlich oft mangelhaft und können sogar an Formvorschriften scheitern. So muss z.B. bei Immobilien- oder Gesellschaftsvermögen die Vorsorgevollmacht zwingend vom Notar oder der Betreuungsbehörde beglaubigt werden, um Wirkung zu entfalten. Auch sonst erhöht eine Beurkundung oder (notarielle) Beglaubigung die Anerkennung der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr.
Um die unerwünschte Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu verhindern, sollte die Vollmacht zudem umfassend erteilt und nicht an Bedingungen geknüpft werden. Sie kann für verschiedene Bereiche unterschiedliche Vertreter vorsehen oder aber auch besonders wichtige Bereiche mehreren Vertretern zusammen zuordnen. Kontrollmomente können zudem durch die Benennung von Ersatz- oder Kontrollbevollmächtigten oder über die Errichtung interner Regelungen erzielt werden. Natürlich müssen auch die von Ihnen vorgesehenen Vertrauenspersonen informiert und gefragt werden, ob sie das Amt annehmen wollen. Es empfiehlt sich, parallel zur Vorsorgevollmacht Bankvollmachten zu erteilen und diese inhaltlich aufeinander abzustimmen. In jedem Fall sollten Sie Ihre Hausbank rechtzeitig von der Errichtung der Vorsorgevollmacht in Kenntnis setzen und sich bestätigen lassen, dass diese auch anerkannt wird.
Die Vorsorgevollmacht kann gegen Entrichtung einer geringen Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden. Vorteilhaft an einer Registrierung ist, dass die Gerichte beim Zentralen Vorsorgeregister das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht abfragen können. Auf diese Weise kann die Einleitung eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen werden.
Kombiniert werden kann eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. Hierunter versteht man eine Art Dienstanweisung an den Bevollmächtigten, wie dieser im Falle des Vorliegens einer sog. infausten Prognose verfahren soll. Die Patientenverfügung wird üblicherweise separat zur Vorsorgevollmacht erstellt. Sie muss im Gegensatz zur Vollmacht schriftlich abgefasst und persönlich unterschrieben werden. Eine (notarielle) Beglaubigung oder Beurkundung ist jedoch nicht notwendig.
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