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08. April 2024

Die Einbindung Minderjähriger in Familiengesellschaften

Die Einbindung Minderjähriger in Familiengesellschaften

Familiengesellschaften werden in größeren oder wohlhabenderen Familien gerne gegründet, um wirtschaftliche und steuerliche Vorteile zu generieren. Insbesondere kann eine Familiengesellschaft das richtige Mittel sein, um das Familienvermögen zu schützen. Daneben können die Kinder bei gewerblich tätigen Familiengesellschaften auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge frühzeitig als Gesellschafter beteiligt werden, um erste Erfahrungen zu sammeln und Verantwortung für das spätere Geschäft zu übernehmen. 

Oftmals spielt dabei die Frage, ob und wie minderjährige Kinder in die Gesellschaft aufgenommen werden können, eine große Rolle. In diesem Zusammenhang bestehen rechtliche Herausforderungen, die wir Ihnen in diesem Beitrag gerne näherbringen möchten. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen
  3. Praktische Schritte zur Beteiligung Minderjähriger
  4. Auswirkungen auf die Vermögens- und Nachfolgeplanung
  5. Fazit

Das Wichtigste in Kürze

  • Minderjährige können an der Gesellschaft im Wege der Erbfolge, durch Kauf von Gesellschaftsanteilen oder durch Schenkung beteiligt werden. 
  • Oftmals können dabei Haftungsrisiken entstehen. 
  • Probleme ergeben sich auch bei der Vertretung der Minderjährigen durch die Eltern. 

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen

Grundsätzlich sind Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschäftsunfähig und werden durch ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen vertreten. Haben die Kinder bereits das siebte Lebensjahr vollendet, sind sie beschränkt geschäftsfähig und in besonderer Weise durch das Gesetz geschützt. Insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen können die Eltern aufgrund eigener gegenläufiger Interessen und dem Verbot des Insichgeschäfts von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen sein, wodurch die Genehmigung des Familiengerichts oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. -pflegerin notwendig werden kann. Ob dies der Fall ist, kann Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht für Sie prüfen.

Minderjährige können grundsätzlich über drei verschiedene Wege an einer Gesellschaft beteiligt werden: 

  • im Wege des Erbfalls,
  • durch den Kauf von Anteilen,
  • durch eine Schenkung.

Wird das minderjährige Kind Erbe bzw. Erbin eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin einer Familiengesellschaft, können Probleme hinsichtlich der Haftung entstehen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Familiengesellschaft können deren Gesellschafter und Gesellschafterinnen möglicherweise auch mit ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten haften, was bei Minderjährigen stets problematisch ist. 

Um dieses Problem zu entschärfen, kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass der Eintritt eines minderjährigen Erben bzw. einer minderjährigen Erbin in die Gesellschaft ausgeschlossen ist. Parallel hierzu sind stets Anpassungen im Testament des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin erforderlich. 

Praktische Schritte zur Beteiligung Minderjähriger

Um Minderjährige bestmöglich zu schützen und dennoch an der Gesellschaft zu beteiligen, bietet es sich an, im Zuge der Übergang der Anteile auch die Gesellschaftsverträge anzupassen. Bei Neugründungen von Gesellschaften ist in der Regel die Genehmigung durch ein Familiengericht erforderlich. Entscheidend ist stets, dass kein Haftungsrisiko für den Minderjährigen bzw. die Minderjährige besteht (sog. lediglich rechtlicher Vorteil).  

Eine besondere Gestaltungsalternative ist auch die Beteiligung Minderjähriger als stille Gesellschafter einer GmbH. Dadurch können die Minderjährigen ohne eigene Verantwortung an der Gesellschaft beteiligt werden. 

Bedeutung für die Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge bietet die Familiengesellschaft den Vorteil, dass Vermögen im Ganzen in die Gesellschaft eingebracht werden kann, ohne dass es zwingend unter den Familienmitgliedern aufgeteilt werden muss. Die Familienmitglieder erhalten dann eine Beteiligung an der Gesellschaft, das Vermögen steht jedoch im Eigentum der Gesellschaft. Dadurch können Streitigkeiten und Auseinandersetzungen vermieden werden. Die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftsteuerrechts können insbesondere dann voll ausgeschöpft werden, wenn Anteile an der Gesellschaft schrittweise übertragen werden, um die 10-Jahres-Frist bestmöglich auszunutzen. 

Fazit

Durch die Beteiligung Minderjähriger an einer Familiengesellschaft können Steuern gespart werden. Auch wird das Vermögen der Familie in besonderer Weise geschützt. Die Gründung von Familiengesellschaften kann rechtlich jedoch sehr komplex sein, sodass es sich aufgrund der damit einhergehenden Herausforderungen in jedem Fall empfiehlt, einen Spezialisten zu beauftragen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht kann Sie zu allen Themen rund um Familiengesellschaften, Unternehmensnachfolge und auch Erbstreitigkeiten kompetent und professionell beraten. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei für Erbrecht in München.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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