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21. Januar 2021

Kleine Erben – große Sorgen Der minderjährige Erbe – was man im Erbfall beachten muss!

Kleine Erben – große Sorgen Der minderjährige Erbe – was man im Erbfall beachten muss!

Auch Minderjährige können erben, wenn sie in einem Testament zu Erben bestimmt worden sind oder wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Minderjährige Kinder sind allerdings nicht voll geschäftsfähig. Bei der Verwaltung des Nachlasses werden sie daher von beiden Eltern - soweit sie sorgeberechtigt sind - gesetzlich vertreten. Ist ein Elternteil verstorben, hat der überlebende Elternteil die alleinige elterliche Sorge.

Der Gesetzgeber schützt minderjährige Kinder besonders, so dass dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Eltern Grenzen gesetzt sind. Beispielsweise dürfen Eltern Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes nicht vornehmen. Zudem bedürfen zahlreiche Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts. Genehmigungspflichtig sind beispielsweise:

  • Grundstücksgeschäfte (Kauf/Verkauf),
  • Darlehensgeschäfte,
  • Verträge zwischen Kind und Eltern,
  • Erbauseinandersetzungen.

Werden Rechtsgeschäfte ohne diese Genehmigung vorgenommen, dann sind sie nichtig.

Die Genehmigungsbedürftigkeit führt in der Praxis leider oft zu Problemen.

Beispiel (angelehnt an eine Entscheidung des OLG Celle vom 07.09.2011, Az. 13 UF /7/09):

Ein nicht miteinander verheiratetes Paar hat eine minderjährige Tochter. Das Paar lebt in der im Alleineigentum des Mannes stehenden Immobilie. Überraschend verstirbt der Mann, ohne sein Erbe durch ein Testament geregelt zu haben. Seine Tochter wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Alleinerbin. Lebensgefährten haben nach deutschem Recht kein gesetzliches Erbrecht, sodass die Lebensgefährtin leer ausgeht. Bevor der Erblasser überraschend verstarb, wollte das Paar durch ein geeignetes Testament eine wechselseitige wirtschaftliche Absicherung schaffen, zu der es wegen des überraschenden Todes aber nicht mehr kam.

Nach dem Tod des Mannes veranlasst die Mutter, dass ihr per notariellem Vertrag ihre minderjährige Tochter die Hälfte der geerbten Immobilie überträgt. Als Grund für die Übertragung wurde im notariellen Vertrag festgehalten, dass die Mutter dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Bau der Immobilie EUR 50.000,00 als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und dass sie gemeinsam mit dem Erblasser das auf der Immobilie lastende Bankdarlehen abbezahlt hatte. Die Immobilienübertragung sollte der Begleichung dieser Forderungen dienen. Beim zuständigen Familiengericht wurde die Genehmigung des notariellen Vertrages beantragt. Das Familiengericht versagte allerdings die Genehmigung. Auch eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Kindsmutter zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Das mit dem notariellen Vertrag abgeschlossene Rechtsgeschäft Immobilienübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteil an die Kindsmutter war nicht genehmigungsfähig. Die Kindsmutter konnte im Genehmigungsverfahren weder die Gewährung der EUR 50.000,00 als Darlehen noch die Behauptung, sie habe das Bankdarlehen des Erblassers mitbedient, nachweisen. Somit konnte nicht festgestellt werden, ob die Kindsmutter gegen ihre Tochter als Rechtsnachfolgerin des Erblassers tatsächlich einen Anspruch hat, der die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils rechtfertigt. Der notarielle Vertrag war somit wirtschaftlich nachteilig für die Tochter, da sie mit dem Vertrag die Hälfte der Immobilie an ihre Mutter verloren hätte, ohne dass eine Gegenforderung der Mutter bestand.

Auch wenn der Wunsch der Kindsmutter nach Übertragung eines Teils der Immobilie wegen ihrer offensichtlich ungenügenden Absicherung beim unerwarteten Tod des Lebensgefährten für das Gericht moralisch durchaus nachvollziehbar und verständlich war, so durfte das Gericht den Wunsch der Mutter bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft für ein minderjähriges Kind genehmigt werden kann, muss das Gericht überprüfen, ob dieses Rechtsgeschäft im Interesse des minderjährigen Kindes steht. Es ist allein das Kindesinteresse maßgeblich. Interessen Dritter, wie z.B. der Eltern, spielen grundsätzlich keine Rolle.

Dem Beispielsfall lag noch eine weitere Besonderheit zugrunde. Die minderjährige Tochter wurde beim Vertragsabschluss vor dem Notar nicht durch ihre Mutter, sondern durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten. In manchen Fällen, ist es dem Elternteil verwehrt, sein Kind gesetzlich zu vertreten und zwar dann, wenn ein gewisser Interessenkonflikt zwischen minderjährigem Erben und Elternteil besteht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Eltern und Kind Teil derselben Erbengemeinschaft sind oder wie im vorliegenden Fall, wenn ein Elternteil mit seinem minderjährigen Kind einen Vertrag abschließen möchte. In solchen Fällen wird ein sog. Ergänzungspfleger bestellt, der das minderjährige Kind anstelle der Eltern gesetzlich vertritt und für das Kind Entscheidungen trifft. Die Eltern verlieren insoweit die Entscheidungsgewalt.

Die Nachlassverwaltung oder Nachlassabwicklung kann sich somit als sehr schwerfällig erweisen, wenn Minderjährige beteiligt sind. Komplikationen können nur durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung vermieden werden.

Sie haben minderjährige Kinder und möchten Ihre Vermögensnachfolge regeln? Gerne stehen wir Ihnen bei der Suche nach der optimalen testamentarischen Lösung beratend und gestaltend zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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