Sucht man den Begriff „Familienpool“ im Internet, findet man sich womöglich wieder auf diversen Seiten, die Badeartikel für den heimischen Garten anbieten. Dabei verstehen Juristen hierunter etwas ganz anderes als Schwimmringe und Co. Ein Familienpool oder eine Familiengesellschaft, ist eine juristische Konstruktion, nach der Vermögensgegenstände in der Familie in einer Gesellschaft gehalten werden, der in der Regel ausschließlich Familienmitglieder angehören.
Mit Hilfe eines Familienpools wird das Familienvermögen gebündelt und vor der Zersplitterung im Erbfall geschützt. Der Konstruktion liegt eine ganzheitliche Strategie zum dauerhaften Erhalt des Vermögens zugrunde. Je nach Ausgestaltung der Verträge wird gleichermaßen die Generation der Junioren frühzeitig in die Vermögensverwaltung miteingebunden und der Einfluss der Elterngeneration auf das Vermögen zu deren Lebzeiten gewahrt. Zudem lassen sich die Schenkungsteuerfreibeträge der Kinder und Enkelkinder durch sukzessive Übertragungen und einkommensteuerrechtliche Grundfreibeträge durch eine Verteilung der Einkünfte auf mehrere Personen optimal ausreizen.
Eine Familiengesellschaft gibt es in unterschiedlicher Ausprägungsform. Das Basismodell stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar. Faktisch ist eine GbR in den meisten Fällen allerdings nicht das richtige Mittel der Wahl. Immerhin lässt sich mit dieser Gesellschaftsform keine Haftungsbeschränkung erreichen. Zudem gestaltet sich die Beteiligung von Minderjährigen schwierig bis unmöglich, da die in diesem Fall zwingend einzuholende familiengerichtliche Genehmigung der Übertragung regelmäßig nicht erteilt wird.
Besser ist in vielen Fällen eine Ausgestaltung als Kommanditgesellschaft (KG). Über eine KG kann die Haftung der Kommanditisten auf die Einlage beschränkt werden, was gerade bei minderjährigen Gesellschaftern erhebliche Erleichterung bei der rechtlichen Anerkennung der Beteiligung mit sich bringt. Zudem hat eine KG den Vorteil, dass sich Vertretungsbefugnisse bei den Komplementären bündeln lassen.
Eine Familiengesellschaft kann auch als (vermögensverwaltende) GmbH oder GmbH & Co KG ausgestaltet werden. Hier kann auch ein familienfremder Geschäftsführer der Gesellschaft vorstehen. Diese Gesellschaftsformen bieten sich daher immer dann an, wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein Familienmitglied für die Leitung zur Verfügung steht. Zu beachten sind bei der Gründung allerdings die erhöhten Gründungskosten und auch, dass zwingend Jahresabschlüsse aufgestellt und veröffentlicht werden müssen.
Die gemeinsame Vermögensverwaltung und Entscheidungsfindung über mehrere Generationen hinweg setzt ein gewisses Maß an Familienharmonie voraus. Sind die Familienstrukturen sehr inhomogen oder die Familienmitglieder gar verstritten, ist eine Bündelung des Vermögens, die die einzelnen Beteiligten auf Dauer aneinanderbindet, wahrscheinlich nicht die richtige Konstruktion. Hier kann es besser sein, das Vermögen bewusst aufzuteilen und die nachfolgende Generation eigene, getrennte Wege gehen zu lassen.
Die Gründung einer Familiengesellschaft darf nie isoliert betrachtet werden. Eingebettet werden muss die Konstruktion regelmäßig in ein Geflecht weiterer Nachfolge- und Absicherungsregelungen. So werden in vielen Fällen parallel zur Gesellschaftsgründung Eheverträge gefertigt, Testamente angepasst sowie Verzichtsverträge und Vorsorgeregelungen formuliert. Die ideale Verbindung aller rechtlicher Mosaiksteine ergibt dann eine in sich stimmige Vermögensnachfolgekonstruktion.
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