Es kann vorkommen, dass sich im Nachlass eines deutschen Erblassers ein Schweizer Bankkonto befindet oder Hinweise auf ein solches bei der Sichtung des Nachlasses auftauchen. Wie aber kommen die Erben an entsprechende Informationen, wenn die Durchsicht der Nachlassunterlagen ergebnislos verläuft, aber Bankvermögen in der Schweiz vermutet wird?
Für die Nachlassabwicklung und die Erbschaftsteuererklärung benötigen die Erben in beiden Fällen von den Schweizer Banken Informationen. In Deutschland können die Erben bei verschiedenen Verbänden (z.B. dem Bundesverband deutscher Banken e.V.) nach Erblasserkonten forschen. In der Schweiz hingegen gibt es keine zentrale Stelle, bei der die Erben umfassende Informationen über das Vorhandensein von Konten, Depots und Schließfächern erhalten können. Lediglich für sog. nachrichtenlose Konten gibt es eine dem Bankenombudsmann angegliederte zentrale Anlaufstelle und zwar beim Schweizerischer Bankenombudsman (Zentrale Anlaufstelle, Bahnhofplatz 9, Postfach, CH 8021 Zürich). Nachrichtenlosigkeit liegt u.a. dann vor, wenn es zu einem vollständigen Kontaktabbruch zum Bankkunden gekommen ist. Mittels eines von der zentralen Stelle zur Verfügung gestellten Formulars (abrufbar unter: http://www.bankingombudsman.ch/wp-content/uploads/2016/04/Informationen-und-Fragebogen-DE.pdf), kann eine solche Suche gestartet werden. Lediglich bei bereits beendeten oder laufenden Kundenbeziehungen klappt dieser Weg der Informationsbeschaffung nicht.
In allen anderen Fällen kommt nur ein Rundschreiben an alle in der Schweiz befindlichen Banken in Betracht. In Anbetracht der Tatsache, dass zum Ende des Jahres 2017 in der Schweiz 253 Banken mit 2.939 Geschäftsstellen tätig waren, kann dieses Unterfangen mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Um eine Eingrenzung des Suchkreises der Recherche kommt man daher oft nicht umhin. Verbrachte der Erblasser beispielsweise regelmäßig seinen Wanderurlaub im Kanton St. Gallen? Dann kann der Suchradius zunächst auf diesen Kanton beschränkt werden.
Ist den Erben dann die genaue Bankverbindung bekannt, stehen sie vor der Frage, ob die Schweizer Banken ihnen überhaupt Auskunft erteilen und wenn ja, wie ein solcher Auskunftsanspruch gegenüber der Bank durchgesetzt werden kann. Zunächst muss klargestellt werden: Das berühmte Schweizer Bankgeheimnis steht dem Auskunftsbegehren der Erben nicht entgegen. Als Rechtsnachfolger des Erblassers treten die Erben nämlich auch in der Schweiz in die vertragliche Bankkundenbeziehung ein. Zum Nachweis des Erbrechts genügt den Schweizer Banken daher in der Regel ein deutscher Erbschein. Die Bank hat dann auf Anforderung den Erben Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch kann allerdings Einschränkungen unterliegen. Zum einen ist es wichtig, der Bank die richtigen Fragen zu stellen. Eine Antwort wird man jedenfalls nicht von selbst, sondern nur in dem Umfang und bezogen auf die Umstände erhalten, nach denen konkret gefragt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Umfang der Auskunftspflicht der Banken insbesondere bei Gemeinschaftskonten (in der Schweiz „compte joint“ genannt), wie sie beispielsweise Ehegatten führen, nach Schweizer Recht umstritten ist. In diesen Fällen ist es ratsam, sich juristische Hilfe zu holen. Besonders komplex gelagert sind auch Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten mit seinem bei einer Schweizer Bank liegenden und den Erben unbekanntem Vermögen eine liechtensteinische Stiftung oder Trustgesellschaft gegründet hat. Hier ist juristisches Know-how gefragt. Die für die Erben notwendigen und im Ergebnis dann umfangreichen Informationen, können nur eingeholt werden, wenn das Auskunftsersuchen von vorneherein fundiert formuliert wird und den Banken die richtigen Fragen gestellt werden.
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