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18. November 2020

Das James-Dean-Ehegattentestament - „Denn Sie wissen nicht, was sie tun!“

Das James-Dean-Ehegattentestament - „Denn Sie wissen nicht, was sie tun!“

Viele Ehepaare treffen testamentarische gemeinsame Bestimmungen über ihre Erbschaft. Dabei verfassen sie oft ein gemeinschaftliches Testament. Wird das Testament ohne rechtliche Beratung verfasst, kann dies zu nicht gewollten und für den juristischen Laien nicht vorhersehbaren rechtlichen Folgen führen.

Mit dieser Problematik hatte sich das Oberlandesgericht München (= OLG) in seinem Beschluss vom 11.03.2020, Az.31 Wx 10/20, zu befassen. Es musste über die Erbfolge eines Ehepaares auf Grundlage eines unklaren Testaments entscheiden.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar verfasste im Jahre 2016 ein Testament, in welchem es einen der beiden gemeinsamen Söhne als Alleinerben einsetzte. Der andere Sohn wurde explizit enterbt. Am Schluss des Testaments legten die Eheleute fest, dass „Dieses Testament nur gültig ist, wenn wir beide tot sind“. Weitere Anordnungen wurden im Testament nicht getroffen.

Nachdem der Ehemann verstorben war, stellte seine Witwe auf Grundlage des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, welcher sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wollte dem Antrag der Witwe stattgeben. Nach Ansicht des Nachlassgerichts ergab eine Auslegung des Testaments, dass nach dem Willen der Ehegatten die Witwe nach dem Tod ihres Mannes Alleinerbin sein sollte. Hiergegen legte ein Sohn des Ehepaares Beschwerde beim OLG München ein, um sich gegen die beantragte Erteilung des Erbscheines zu wehren.

Die Entscheidung

Das OLG München war anderer Ansicht und gab der Beschwerde des Sohnes statt. Nach Ansicht des OLG enthielt das gemeinsame Testament der Eheleute keine ausdrückliche Regelung darüber, wer beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten Erbe werden soll. Auch die Testamentsauslegung führte nach Ansicht des OLG nicht zu dem von der Witwe gewünschten Ergebnis. Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers maßgebend. Dieser Wille muss im Testamentstext aber zumindest angedeutet sein. Das war hier nicht der Fall. Die Eheleute hatten den ersten Erbfall schlichtweg übersehen und gar nicht geregelt. Das Testament sollte ausdrücklich nur den Fall betreffen, dass beide Ehegatten verstorben sind und der Schlusserbfall eingetreten ist.

Die Konsequenzen

Nachdem das Testament keine Regelung für den ersten Erbfall vorsah, trat nach dem Tod des Ehemannes die gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen beerbt. Ein Ergebnis, das so sicherlich von den Ehegatten nicht gewollt war. Eine Erbengemeinschaft beschneidet den längerlebenden Ehegatten ganz erheblich in seinem Entscheidungsradius. Schließlich müssen bei der Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich einvernehmliche Entscheidungen mit den übrigen Miterben getroffen werden. Zudem hat jeder Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das kann den längerlebenden Elternteil ganz erheblich unter Druck setzen und im Schlimmstfall sogar zur Folge haben, dass ungewollt Liquidität an die Kinder abfließt, die bei der Versorgung im Alter später fehlt.

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Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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