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10. Dezember 2020

Dallas & Denver Clan - Szenen am Sterbebett

Dallas & Denver Clan - Szenen am Sterbebett

Einen Fall, den man sich so wohl selbst in einem schlechten Drehbuch nicht ausdenken kann, hatte unlängst das OLG Hamm (Beschluss vom 15.11.2019, Az. 10. W 143/17) in zweiter Instanz zu entscheiden.

Was war passiert?

Eine ältere Dame und Mutter von zwei Söhnen hatte sich von einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr vollständig erholt und war in eine Pflegeeinrichtung gekommen. Als sie eines Tages spürte, dass es zu Ende gehen würde, rief einer der beiden anwesenden Söhne (A) die in diesem Moment wichtigsten Personen zu Hilfe: den Seelsorger, den Hausarzt – und einen ortansässigen Notar. Nachdem sich der andere Sohn (B) verabschiedet und das Sterbezimmer verlassen hatte und die Dame religiös und medizinisch versorgt war, verlas der Notar im Beisein des Sohnes A das Testament. Dabei musste er feststellen, dass die Dame nicht mehr in der Lage war, ihre Unterschrift unter die Urkunde zu leisten. Ein zweiter eilig herbeigerufener Notar nahm sodann den mündlich mit einem, so das Gericht, „gehauchten Ja“ erklärten Willen der Dame als Zeuge zur Kenntnis. Nur wenige Minuten später trat der Erbfall ein.

Als das Nachlassgericht das Testament eröffnete, war die Überraschung groß: zu Erben waren nicht etwa beide Söhne eingesetzt. Stattdessen hatte die Dame nur Sohn A als Alleinerben bestimmt. Das wiederum wollte Sohn B so nicht hinnehmen. Immerhin habe die Mutter ihr Vermögen stets gerecht verteilen wollen. Zudem sei sie im Angesicht des Todes unter Medikamenteneinfluss gestanden und gar nicht mehr in der Lage gewesen, die rechtlichen Zusammenhänge bei der Testamentserrichtung geistig zu erfassen. Hiergegen wandte der Bruder (Sohn A) ein, das sei nicht richtig. Vielmehr sei es Sohn B gewesen, der die Mutter zu deren Lebzeiten um 60.000 EUR erleichtert habe, indem er unberechtigterweise auf deren Konten zugegriffen habe. Die Enterbung hätte sich B daher selbst zuzuschreiben.

Das OLG Hamm beendete das nachlassgerichtliche Verfahren schlussendlich zugunsten des als Alleinerben eingesetzten Sohnes A. Testierunfähigkeit könne anhand der Zeugenaussagen von Arzt, Pflegeleitung und Notaren nicht nachgewiesen werden. Zwar habe sich der Arzt kritisch geäußert. Dieser sei allerdings in seinen Annahmen zu allgemein geblieben als dass man seinen Ausführungen folgen könne. Stütze sich jemand auf die Testierunfähigkeit des Erblassers, müsse diese nämlich zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen. Bloße Zweifel genügten nicht.

Die Rechtslage:

Streitige Erbrechtsfälle, bei denen Fragen der Testierfähigkeit im Raum stehen, sind neben der häufig persönlich schwierigen Umstände, auch rechtlich meist prekär. So hat derjenige, der die Testierunfähigkeit nachweisen muss, in der Regel schlechte Karten. Fälle dieser Art enden oft in Gutachterprozessen und umfangreichen Beweisaufnahmen. Wichtig zu wissen ist, dass an der Testierunfähigkeit des Erblassers für das Gericht keinerlei Zweifel mehr bestehen dürfen. Jeder Deutungsrest geht daher zu Lasten desjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Die bloße Annahme „Testierunfähigkeit könnte gegeben sein, zu 100 Prozent feststellen, lasse sich das aber nicht“, genügt nicht. Wer bereits im Vorfeld der Testamentserrichtung Sorge hat, dass nach dem Erbfall Streitigkeiten zur Frage der Testierfähigkeit im Raum stehen könnten, tut daher gut daran, entsprechend Vorsorge zu treffen. Wichtiger noch als ein Notar ist dabei die Expertise eines Facharztes mit idealerweise neurologisch-psychologischer Ausrichtung. Fertigt der nämlich ein auf den Tag der Testamentserrichtung lautendes Gutachten über den Geisteszustand des späteren Erblassers an und kommt der Arzt zu dem Ergebnis, dass dieser geistig in der Lage ist, die rechtliche Tragweite eines Testaments zu erfassen, wird ein ohnehin angesichts der zuvor geschilderten Hürden schwer zu führender Angriff auf die Testierfähigkeit noch zusätzlich erschwert.

Und nun?

Die Erblasserin im Ausgangsfall hatte freilich keine Zeit mehr für die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens. Vielmehr blieb ihr alleine die Errichtung eines mündlichen Testaments auf dem Sterbebett. Unabhängig davon, ob man nun der Meinung sein mag, das Gericht habe richtig oder falsch entschieden, zeigt der Fall doch, wie wichtig es ist, seinen letzten Willen nicht dem Zufall zu überlassen. Planen Sie daher Ihre Vermögensnachfolge in gesunden Tagen, sprechen Sie im Rahmen von Generationengesprächen wann immer sie möglich sind mit den Kindern über Ihre Vorstellungen und deren Wünsche. Suchen Sie sich dann einen Experten, der Ihre letztwillige Verfügung für Sie optimal umsetzt.

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Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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