Der 17.08.2015 markiert im deutschen internationalen Erbrecht eine rudimentäre Zäsur: Für Sterbefälle ab diesem Zeitpunkt greift erstmalig die sogenannte "Europäische Erbrechtsordnung" (kurz EuErbVO). Sie löst im Bereich des internationalen Erbrechts die bisherigen langjährigen Regelungen des EGBGB ab.
Nach der EuErbVO kommt es im Erbfall für das anzuwendende Recht ab jetzt nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern auf dessen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort, sofern er nicht das Recht des Staates wählt, dem er angehört. Hier bietet sich im Einzelfall erheblicher Gestaltungspielraum, der im Rahmen der familiäreren Vermögensnachfolge genutzt werden kann.
Auch auf Verfahrenseben bringt die Einführung des "Europäisches Nachlasszeugnis", mit welchem etwa Erben oder Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung international nachweisen können, eine wesentliche Neuerung.
Gerade Menschen mit Auslandsbezug, also solche die bzw. deren Angehörige viel Zeit im Ausland verbringen oder Immobilienvermögen im Ausland haben, sollten sich daher frühzeitig informieren, um die für sie optimale Lösung zu finden.
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