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24. Juli 2017

Zu Hause ist es am schönsten? - Was mit dem Eigenheim bei einer Scheidung passiert

Zu Hause ist es am schönsten? - Was mit dem Eigenheim bei einer Scheidung passiert

Der Kauf eines Eigenheims, die Schaffung eines Familiennestes, bedeutet für Ehepaare oft die Erfüllung eines Lebenstraumes. Der allerdings kann sich schnell in einen Albtraum verwandeln, wenn die Beziehung kriselt.

Nur die wenigsten Paare überlegen beim Gang zum Notar, wer im Fall einer Scheidung das Haus behalten und bewohnen darf und wer die eventuell noch offenen Schulden tilgt. Das rächt sich meist bitterlich. Denn die gesetzlichen Vorgaben zu diesem Thema sind sehr komplex und führen oft zu erheblichen finanziellen Einbußen bei beiden Beteiligten.

Schwierige Verteilung

Grundsätzlich gilt: Nach der Scheidung darf derjenige die Immobilie behalten, der als Eigentümer im Grundbuch steht. Damit ist aber noch nicht viel gewonnen. Denn in den allermeisten Fällen sind beide Ehepartner dort als Miteigentümer eingetragen. Jedem steht damit nur das halbe Eigentum an der Immobilie zu.

Um zum Alleineigentümer zu werden, müsste einer der beiden (nun im Schlimmstfall verfeindeten) Partner dem anderen seinen Anteil abkaufen. Das ist aber aus zwei Gründen meist schwierig. Erstens, weil der andere dem Verkauf zustimmen muss. Zweitens, weil der Käufer in diesem Fall auch die vollständigen, noch ausstehenden Schulden übernehmen muss. In der Regel ist das für den kaufenden Ex-Ehegatten eine zu große Belastung.

Hohe Verluste

Werden sich die angehenden Ex-Partner nicht einig, bleibt oft keine andere Möglichkeit, als das ehemalige Familiennest an einen Dritten zu verkaufen. Mit dem Erlös werden ggf. noch offene Darlehen beglichen. Bleibt am Schluss ein Überschuss, wird dieser "fifty-fifty" geteilt. Auch das ist aber nur denkbar, wenn sich beide Miteigentümer einig sind.

Unabhängig davon, dass solche Verkäufe in der Regel nicht ohne Verluste über die Bühne gehen, gibt es noch ein weiteres Problem: Liegen zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre, verlangt oft auch noch das Finanzamt seinen Teil in Form der sog. Spekulationssteuer.

Einen Verkauf im gegenseitigen Einvernehmen zu verhindern, macht trotzdem keinen Sinn. Denn die Finanzen der ehemaligen Partner müssen irgendwann entflochten werden - im schlimmsten Fall über eine sogenannte Teilungsversteigerung. Diese aber sollten Paare selbst in einem erbitterten Rosenkrieg unbedingt vermeiden: Oft wird das Objekt in solchen Auktionen nur für einen geringeren Erlös als den Marktwert versteigert, so dass die Verluste für beide Partner noch einmal höher sind.

Fazit, auch wenn es unromantisch ist

Ehepaare sollten sich bei der Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie Gedanken über eine mögliche Scheidung und deren Folgen machen. Wer frühzeitig festlegt, wie unterschiedliche Eigenkapitalbeiträge im Fall der Fälle ausgeglichen werden, wie Unterstützungszahlungen von Eltern bzw. Schwiegereltern zu behandeln sind und wer das Haus bewohnen oder als Eigentümer behalten soll, erspart sich im Scheidungsfall nicht nur persönlichen Kummer, sondern auch viel Geld.

Sie haben Fragen zur Auseinandersetzung Ihrer Immobilie im Trennungs- und Scheidungsfall? Die RechtsanwältInnen der Kanzlei RPE helfen Ihnen gerne bei der rechtlichen und steuerlichen Abwicklung Ihres Falles.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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