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27. September 2023

Vermächtnis: Rechtliche Beratung, Gestaltung und Formulierung

Vermächtnis: Rechtliche Beratung, Gestaltung und Formulierung

Bei Tod eines Menschen geht sein gesamter Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über. Soll ein Erbe oder ein sonstiger Dritter aber einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten, dann kann dies durch die Anordnung eines Vermächtnisses erreicht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermachen und vererben sind im juristischen Sinne zwei unterschiedliche Sachen. Ein Vermächtnisnehmer kann, muss aber nicht Erbe sein.
  • Der Vermächtnisnehmer muss seinen Vermächtnisanspruch vom Erben einfordern.
  • Einem Vermächtnisnehmer steht es frei, ein Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.
  • Ist ein Vermächtnisnehmer zeitgleich Pflichtteilsberechtigter, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Beratung und Vertretung von Erben und Vermächtnisnehmern
  • Beratung und Vertretung von pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern
  • Durchsetzung und Abwehr von Vermächtnisansprüchen
  • Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen
  • Auslegung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge)
  • Formulierung und Ausgestaltung von Vermächtnissen

Was ist ein Vermächtnis?

Durch die Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen einer bestimmten Person zuwenden. Dieser Anspruch kann mit dem Erbfall oder aber auch nach dem Erbfall entstehen und muss vom Vermächtnisnehmer auch geltend gemacht werden. Er erhält das Vermächtnis nicht automatisch.

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis?

Während der juristische Laie die Begriffen „erben" und „vermachen“ oft synonym verwendet, stellt es für Juristen einen fundamentalen Unterschied dar, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt in alle seine zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Rechte und Pflichten ein. Demgegenüber wird der Vermächtnisnehmer nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Ihm steht stattdessen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Nachlass zu.

Was ist Gegenstand eines Vermächtnisses?

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, das als Inhalt einer Leistung interpretiert werden kann. Dies betrifft nicht nur einzelne Sachen bzw. Wertgegenstände, sondern auch Rechte, die einen Vermögensvorteil darstellen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann somit beispielsweise die Zuwendung eines Geldbetrages oder aber auch Nießbrauchsrecht sein. Generell gilt: Der Erblasser hat bei der inhaltlichen Gestaltung des Vermächtnisses eine gewisse Freiheit.

Welche Formen eines Vermächtnisses gibt es?

Das BGB und die erbrechtliche Praxis kennt Vermächtnisse in unterschiedlichen Ausprägungsformen. Einige werden nachfolgend dargestellt:

  • Vorausvermächtnis: Wird einem Mitglied einer Erbengemeinschaft durch ein Testament oder einen Erbvertrag zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensgegenstand zugewendet, für den er keinen Ausgleich gegenüber den anderen Miterben leisten muss, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Abzugrenzen ist dieses von der Teilungsanordnung.
  • Vor- und Nachvermächtnis: Hiervon spricht man, wenn der Erblasser dem Begünstigten, also dem Vorvermächtnisnehmer, einen Nachlassgegenstand vermächtnisweise zuwendet und bestimmt, dass der vermachte Gegenstand mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, meist mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers, einem Dritten, also dem Nachvermächtnisnehmer, zufallen soll.
  • Supervermächtnis: Mit Hilfe eines Supervermächtnisses können die steuerlichen Mängel des Testaments behoben und die Erbschaftsteuerbelastung reduziert werden. Das funktioniert wie folgt: Der überlebende Ehegatte wird nicht nur Alleinerbe, sondern er erhält vom Erstversterbenden zusätzlich eine testamentarische Jokerkarte: Die Person hat dann die Freiheit, Vermächtnisse, die bereits beim ersten Erbfall fällig werden, an die als Schlusserben eingesetzten Kinder zu erfüllen.
  • Verschaffungsvermächtnis: Bestimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung, dass der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand erhält, der gar nicht im Nachlass vorhanden ist, muss der Erbe dem Vermächtnisnehmer diesen Gegenstand beschaffen.
  • Stückvermächtnis: Durch das Stückvermächtnis wird ein konkreter Gegenstand zugewendet.
  • Wahlvermächtnis: Von einem Wahlvermächtnis wird gesprochen, wenn der Erblasser im Testament ein Vermächtnis in der Art anordnet, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Beispiel: Meiner Enkelin vermache ich eine Uhr aus meiner Uhrensammlung.
  • Gattungsvermächtnis: Durch die Anordnung eines Gattungsvermächtnisses erhält der Vermächtnisnehmer eine nur allgemein und nicht konkret beschriebene Sache, die nicht zum Nachlass gehören muss. Beispiel: Mein Neffe erhält einen PKW bis zu einem Wert von 20.000,00 €.
  • Nießbrauchsvermächtnis: Der Vermächtnisnehmer erhält bei dieser Art von Vermächtnis keinen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass oder einen bestimmten Geldbetrag. Der Erblasser wendet stattdessen dem Vermächtnisnehmer das Recht zu, Nutzungen aus einer dem Nachlass zugehörigen Sache zu ziehen.
  • Ersatzvermächtnis: Der Ersatzvermächtnisnehmer erhält den Vermächtnisgegenstand anstatt des eigentlichen Vermächtnisnehmers, wenn dieser beispielsweise vor dem Erbfall verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt.

Wie erfährt der Vermächtnisnehmer von einem Vermächtnis?

Das Nachlassgericht informiert den oder die Vermächtnisnehmer nach der Testamentseröffnung über deren Einsetzung als Vermächtnisnehmer. Der oder die im Testament durch den Erblasser bedachten Vermächtnisnehmer können sich in Folge an den oder die Erben wenden, um das Vermächtnis einzufordern.

Wie wirkt sich das Vermächtnis auf den Pflichtteil aus?

Erhält der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis, so kann er den Pflichtteil bei Annahme des Vermächtnisses nur insoweit verlangen, als der Pflichtteil über das Vermächtnis hinausgeht. In solchen Situationen sollte vor Annahme des Vermächtnisses stets geprüft werden, ob die Ausschlagung des Vermächtnisses wirtschaftlich von Vorteil ist.

Was passiert, wenn das Vermächtnis nicht eindeutig ist?

Bei unklaren oder zweideutigen Formulierungen muss ausgelegt werden, was der konkrete Wille des Erblassers war. Unabhängig von der Begrifflichkeit Erbe ist in der Regel von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn der Erblasser einem Begünstigten sein Vermögen oder Bruchteile seines Vermögens zugewiesen hat. Wurden lediglich einzelne Gegenstände zugewiesen, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen. Unklare und zweideutige Formulierungen führen zu Auslegungsschwierigkeiten und münden mitunter oft in einen gerichtlichen Rechtsstreit.

Immobilie als Vermächtnis - was gilt es zu beachten?

Wenn Immobilien Gegenstand eines Vermächtnisses sein sollen, ist eine genaue Bezeichnung der Immobilie im Testament wichtig. Am besten wird das Grundbuch herangezogen, um die Immobilie genau zu benennen.

Muss der Vermächtnisnehmer Schulden übernehmen?

Grundsätzlich haftet der Vermächtnisnehmer nicht für Schulden, des Erblassers. Allerdings kann der Erblasser testamentarisch die Bestimmung treffen, dass der Vermächtnisnehmer die auf dem Vermächtnisgegenstand lastenden Schulden zu übernehmen hat.

Insbesondere bei einem Immobilienvermächtnis kann es vorkommen, dass die Immobilie mit einer valutierenden Grundschuld belastet ist. Das bedeutet, dass die Grundschuld ein noch bestehendes Darlehen absichert. Trifft der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung keine andere Bestimmung, so haftet bei Grundstücken nach einer gesetzlichen Zweifelsregelung der Vermächtnisnehmer für diese Belastung. Um Streit nach dem Erbfall zu vermeiden, sollte der Erblasser bei Errichtung seines Testaments eine klare Regelung treffen.

Kann man ein Vermächtnis ausschlagen?

Der Vermächtnisnehmer kann grundsätzlich nicht gezwungen werden, ein Vermächtnis anzunehmen. Eine Ausschlagung ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn das Vermächtnis bereits angenommen wurde. Im Gegensatz zur Ausschlagung einer Erbschaft, muss die Ausschlagung eines Vermächtnisses grundsätzlich nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erfolgen. Die Ausschlagung muss gegenüber demjenigen erfolgen, der mit dem Vermächtnis beschwert ist.

Fazit

Sowohl bei der Anordnung eines Vermächtnisses als auch bei dessen Geltendmachung sind einige Fallstricke zu beachten. Wir als erfahrene Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments und vertreten sowohl den Erben bei der Anspruchsabwehr als auch den Vermächtnisnehmer bei der Geltendmachung des Anspruchs. Sprechen Sie uns gerne an!

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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