Das Thema der Testierfähigkeit bei Demenz ist ein komplexes und sensibles Thema im Erbrecht. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.07.2024 (Az. 8 O 97/24) befasst sich genau mit dieser Frage. Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht erklären wir Ihnen in diesem Artikel, wann ein Testament trotz Demenz gültig sein kann und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte über die Gültigkeit eines Testaments zu entscheiden, das von einer Person mit Demenz verfasst wurde. Die zentrale Frage war, ob die Erblasserin trotz ihrer Erkrankung testierfähig war. Die Klägerin, eine Tochter der Erblasserin, zweifelte die Gültigkeit des Testaments an, da ihre Mutter zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits an Demenz litt.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Erblasserin trotz ihrer Demenz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage war, ihre Entscheidungen bewusst und frei zu treffen. Daher wurde das Testament als gültig anerkannt. Das Gericht berücksichtigte dabei die Aussagen von Zeugen, die die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kannten und bestätigten, dass sie ihre Entscheidungen bewusst und frei getroffen hatte.
Testierfähigkeit bedeutet, dass eine Person in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu verstehen. Bei Demenz kann diese Fähigkeit eingeschränkt sein, was die Gültigkeit eines Testaments in Frage stellen kann. Demenz ist eine fortschreitende Erkrankung, die die kognitiven Fähigkeiten einer Person beeinträchtigt. Dies kann die Fähigkeit, klare und bewusste Entscheidungen zu treffen, erheblich einschränken.
Das Gericht legte in seinem Urteil fest, dass die Testierfähigkeit nicht allein durch die Diagnose Demenz ausgeschlossen wird. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage war, ihre Entscheidungen bewusst und frei zu treffen. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:
Für Erblasser und Angehörige ist es wichtig, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Testierfähigkeit zu sichern. Hier sind einige praktische Tipps:
Die rechtlichen Grundlagen für die Testierfähigkeit finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 2229 BGB regelt, dass eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist, sofern sie nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, frei ihren Willen zu bestimmen. Weitere Urteile haben bestätigt, dass die Testierfähigkeit im Einzelfall geprüft werden muss und nicht pauschal ausgeschlossen werden kann.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zeigt, dass die Testierfähigkeit bei Demenz nicht pauschal ausgeschlossen werden kann. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage war, seine Entscheidungen bewusst und frei zu treffen. Wenn Sie Fragen zur Testierfähigkeit oder zur Erstellung eines Testaments haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Erbrechtsexperten gerne zur Verfügung. Die Kanzlei RPE mit Standorten in Stuttgart und München bietet Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung in allen erbrechtlichen Angelegenheiten.
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