Manch einer besitzt eine Ferienimmobilie im Ausland oder träumt sogar davon, seinen Lebensabend unter einer wärmeren als der deutschen Sonne zu verbringen. Die Vorstellung klingt wunderbar. Im Erbfall sind die Angehörigen dann allerdings oft mit Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung konfrontiert.
Seit dem 17.8.2015 gilt für den Erbfall eines Bürgers der Europäischen Union die sogenannte "Europäische Erbrechtsordnung" (kurz: EuErbVO). Durch die EuErbVO soll die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug vereinfacht werden. Für alle Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks) ist verbindlich festgelegt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Abgestellt wird dabei, anders als zuvor in Deutschland, nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern auf seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern der Erblasser testamentarisch das Recht des Staates wählt, dem er angehört: sein Heimatrecht.
Für die Erteilung des europaweit gültigen "Europäisches Nachlasszeugnisses" sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig. Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein internationaler Erbschein, der den Erben als Nachweis über ihren erbrechtlichen Status in der EU dient. Der deutsche Erbschein wird durch das Europäische Nachlasszeugnis dabei normalerweise nicht ersetzt. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber bestimmt, dass in bestimmten Fällen ein deutscher Erbschein auch dann beantragt werden kann, wenn nach der EuErbVO an sich ein ausländisches Gericht zuständig wäre. Das soll nach Auffassung der Deutschen immer dann möglich sein, wenn:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 21.6.2018, Az. C-20/17) diese Sonderzuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte jetzt allerdings für unwirksam erklärt und festgelegt, dass es auch in den zuvor genannten Fällen bei der ausschließlichen Zuständigkeit des (ausländischen) Gerichts am letzten Aufenthaltsort des Erblassers verbleiben soll.
Die Erben eines deutschen Erblassers mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich und Immobilienvermögen in Deutschland hatten vor einem deutschen Gericht einen auf das in Deutschland belegene Immobilienvermögen beschränkten Erbschein beantragt, um die Grundbuchumschreibung vornehmen lassen zu können. Der EuGH erklärte das deutsche Gericht für unzuständig. Zuständig sollte nach Auffassung der Europarichter vielmehr ausschließlich das französische Gericht sein. Schließlich lag der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers in Frankreich. Der EuGH stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass sich die in der EuErbVO enthaltenen Zuständigkeitsregelungen nicht nur auf das Europäische Nachlasszeugnis beziehen, sondern auch auf die jeweiligen nationalen Nachlasszeugnisse. In den Mitgliedsstaaten der EU dürfen somit nicht mehrere Gerichte für die Erstellung von Nachlasszeugnissen nebeneinander zuständig sein. Es muss stattdessen zwingend bei einer Gerichtszuständigkeit bleiben.
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in einem EU-Mitgliedsstaat, so benötigen seine in Deutschland lebenden Erben einen Erbnachweis in Form eines nationalen Dokuments des EU-Mitgliedsstaats oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Beides muss bei den zuständigen Behörden am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers beantragt werden. Verstarb der Erblasser im Ausland und besaß er Immobilien in Deutschland, reicht aber ein ausländischer Erbennachweis für eine Grundbuchumschreibung des in Deutschland belegenen Immobilienvermögens nicht aus, da das deutsche Grundbuchamt nur auf ein Europäisches Nachlasszeugnis hin tätig wird. In diesen Fällen muss also zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden und zwar bei demjenigen EU-Auslandsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt lebte. Ein deutscher Erbschein hilft in diesen Fällen nicht weiter. Er wird konsequenterweise auch nicht vom deutschen Nachlassgericht erteilt werden.
Nein. In besonderen Konstellationen ist es möglich, den Sachverhalt trotz der grundsätzlichen ausländischen Gerichtszuständigkeit wieder nach Deutschland zu ziehen. Hat der im Ausland verstorbene deutsche Erblasser im Testament deutsches Recht gewählt, ist das zum Beispiel der Fall, wenn:
Gerade Menschen mit Auslandsbezug, die viel Zeit im Ausland verbringen oder Immobilienvermögen jenseits der deutschen Bundesgrenzen haben, sollten sich frühzeitig darüber informieren, welches nationale Recht in ihrem Erbfall zur Anwendung kommt und welches Land für die Nachlassabwicklung später einmal zuständig ist. Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann den Angehörigen die Abwicklung des Erbfalls erheblich erleichtern.
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