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30. August 2023

Schenkung: Rechtliche Beratung und Gestaltung von Verträgen

Schenkung: Rechtliche Beratung und Gestaltung von Verträgen

Bei einer Schenkung sprechen Juristen auch von vorweggenommener Erbfolge. Sie findet vor Eintritt eines Erbfalls statt und nimmt die Erbfolge ganz oder in Teilen bereits vorweg. Häufig ist von Schenkungen Immobilienvermögen betroffen. Genauso möglich ist aber die Zuwendung von Barvermögen oder von Gesellschaftsanteilen und Unternehmensbeteiligungen.

Unsere Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge:

  • Steueroptimierte Gestaltung von Schenkungsverträgen, insbesondere bei Immobilienvermögen
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung von Nießbrauchsvorbehalt und Wohnrecht
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung von Pflegevereinbarungen und anderen Leistungsverpflichtungen
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung bei der Vereinbarung von Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung von mittelbaren Grundstücksschenkungen
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung bei der Unternehmensnachfolge

Warum Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll sind

Lebzeitigen Übertragungen ziehen sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Vorteile nach sich. Wird das Vermögen bereits mit warmer Hand verteilt, fällt es im Erbfall nicht mehr in den Nachlass und damit auch nicht in eine erst noch auseinanderzusetzende Erbengemeinschaft. Damit reduziert sich das Streitpotential unter den Hinterbliebenen. Wird bei der Schenkung vereinbart, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll oder wird mit ihr ein vollständiger oder partieller Pflichtteilsverzicht verbunden, bedeutet das für die Erben zudem ein erhöhtes Maß an Sicherheit, im Erbfall nicht mit Pflichtteilszahlungsansprüchen konfrontiert zu werden.

Ebenso kann der Schenker bei der Zuwendung diverse Versorgungsleistungen vereinbaren und sich selbst auf diese Weise im Alter absichern. Versorgungsleistungen können insbesondere bei Immobilien ein vertraglich vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht, aber auch eine Wart- und Pflegeverpflichtung sein. Mit Hilfe von Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich aber auch steuerliche Vorteile erreichen. So kann mit ihrer Hilfe die Steuerlast des Ehepartners und der Kinder beim Tod des Erblassers reduziert werden, indem die Schenkungssteuerfreibeträge angesprochen werden. Diese liegen unter Eheleuten bei 500.000 EUR, Kinder haben 400.000 EUR Steuerfreibetrag nach jedem Elternteil, Enkelkinder immerhin noch 200.000 EUR. Alle anderen Verwandten verfügen lediglich über einen Freibetrag von 20.000 EUR.

Beispiel: Steuerersparnis durch Schenkung & vorweggenommene Erbfolge

Wie bereits angesprochen, ist einer der Vorteile einer lebzeitigen Übertragung im Rahmen das Ausreizen der Schenkungssteuerfreibeträge. Hierzu ein Beispiel:

Eheleute Viktor (V) und Martha (M) haben eine gemeinsame Tochter, Tanja (T). Sie verfügen über bewegliches Vermögen in Form eines gemeinsamen Konten- und Depotvermögens in Höhe von 400.000 EUR. Daneben sind sie hälftige Miteigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von einer Million EUR. Viktor ist zudem noch Alleineigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung im Wert von 450.000 EUR. Im Rahmen eines Berliner Testamentes haben sie sich für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserbin beim Tod des Letztversterbenden soll die Tochter werden.

Ohne lebzeitige Übertragung von Vermögen ergibt sich in steuerlicher Hinsicht folgende Rechnung:

Ehefrau M erhält als Alleinerbin folgende Vermögenswerte:

200.000 EUR anteiliges bewegliches Vermögen
+ 450.000 EUR vermietete Eigentumswohnung
+ 500.000 EUR anteiliges Familienheim (darf nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, sog. Familienheimprivileg)
= 650.000 EUR Erwerb von Todes wegen

M verfügt als Ehefrau über einen Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 EUR. Es verbleibt damit ein zu versteuernder Resterwerb in Höhe von 150.000 EUR. Nach Tarif muss M hieraus 11% und damit 16.500 EUR Erbschaftsteuer bezahlen.

Hätte V zu Lebzeiten und unter Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts die fremdvermietete Eigentumswohnung auf T übertragen, hätte M im Erbfall lediglich folgende Vermögenswerte erhalten:

200.000 EUR anteiliges bewegliches Vermögen
+ 500.000 EUR anteiliges Familienheim (darf nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, sog. Familienheimprivileg)
= 200.000 EUR Erwerb von Todes wegen

Der Erbschaftsteuerfreibetrag von M reicht mit 500.000 EUR aus, um den Erwerb von Todes wegen für M steuerfrei abzufangen. Sie muss keine Erbschaftsteuer bezahlen. Bei einer vorausschauenden Gestaltung wäre die Schenkung an T zudem unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts zugunsten des Vaters (und bei seinem Tod übergehend auf die Mutter) erfolgt. Das dient zum einen der Absicherung des Übergebers. Zum anderen sind vorbehaltene Nutzungsrechte in steuerlicher Hinsicht Abzugsposten, die bei der Berechnung des Erwerbs vom Verkehrswert der Schenkung abgezogen werden dürfen und auf diese Weise den steuerlich relevanten Erwerb beim Beschenkten mindern. Berechnet wird der Nießbrauchswert anhand der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete mal einem Faktor, der sich nach der statistischen Lebenserwartung des Begünstigten ergibt. Unterstellt, der sich so errechnende Wert läge über einem Betrag von 50.000 EUR, hätte die Übertragung der ETW auf T steuerfrei erfolgen können.

Pflichten des Beschenkten

Die Pflichten des Beschenkten können vertraglich vereinbart werden. Klassischerweise erfolgen viele Immobilienschenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten. Das sind vornehmlich Nießbrauchsrechte oder ein Wohnrecht. Unter Nießbrauch versteht man, dass der Übergeber zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Beschenkten übergibt. Dieser wird dann im Grundbuch als zivilrechtlicher Eigentümer eingetragen. Das wirtschaftliche Eigentum - der Nießbrauch - verbleibt hingegen beim Schenker. Nießbrauch bedeutet dabei, dass alle Einnahmen (also z.B. die Mieteinnahmen) und alle Ausgaben (z.B. Renovierungskosten oder Darlehensverpflichtungen) beim Schenker verbleiben. Genauso darf der Nießbraucher das Objekt aber auch selbst nutzen.

Bei einem vorbehaltenen Wohnrecht sollte immer geregelt werden, auf wen sich das Wohnrecht bezieht: darf nur der Schenker selbst die Immobilie weiternutzen oder soll sich das Wohnrecht auch auf Personen erstrecken, die dem Schenker nahestehen (LebensgefährtIn, Pflegekraft etc.)? Anstelle eines Vorbehaltsnießbrauchs sind auch Rentenzahlungsvereinbarungen möglich. Das bietet dem Schenker den Vorteil monatlicher Fixbeträge. Zudem geht die Verpflichtung zur Verwaltung in diesem Fall auf den Beschenkten über und der Schenker wird dadurch entlastet. Möglich ist auch, einen Nießbrauchsvorbehalt mit einer Rentenzahlungsverpflichtung zu kombinieren oder beide Gegenleistungen zeitlich nacheinander zu schalten, so dass der Schenker jederzeit den Nießbrauch beenden und stattdessen eine Rente verlangen kann. Das ist vor allem dann interessant, wenn sich der Übergeber im Alter nicht mehr selbst um die Immobilie kümmern möchte. Man spricht in diesem Fall dann von Nießbrauchsvorbehalt mit Rentenwahloption.

Auswirkungen von Schenkungen auf das Erbe

Schenkungen können Auswirkungen auf das spätere Erbe haben. Das trifft vor allem bei Zuwendungen zu, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Abkömmlinge erfolgen. Das BGB regelt die vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung) in den §§ 2050 ff. BGB: Erhält ein Kind eine Schenkung mit der Maßgabe, dass sie im Erbfall ausgeglichen werden soll, so wird sie im Rahmen der Erbauseinandersetzung fiktiv dem Nachlass wieder hinzugerechnet. In einem weiteren Schritt wird der Nachlass unter den nach gesetzlicher Erbfolge oder per Testament quotengleich als Erben berufenen Abkömmlingen aufgeteilt. Die Schenkung wird nach Aufteilung des Nachlasses bei demjenigen, der die Schenkung erhalten hat, von seinem Erbteil wieder abgezogen. Der Ehegatte nimmt im deutschen Erbrecht an der Ausgleichung nie teil. Das sieht das Gesetz so vor. Eine Ausgleichung kann daher immer nur unter Abkömmlingen stattfinden.

Ausgleichungspflichtige Vorempfänge, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge getätigt werden, gelten im Erbrecht als sehr gerecht, aber leider auch wegen der schwierigen Berechnungsweise als in der Abwicklung komplex und streitanfällig. Ein häufiger Streitpunkt bei Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist oft die Wertbemessung des geschenkten Vermögens, und zwar insbesondere dann, wenn sich der Wert zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und dem des Erbfalls stark verändert hat. Alternativ kann deshalb auch ein konkretes Gleichstellungsgeld vereinbart werden, das der beschenkte Abkömmling an das Geschwisterkind (gleich oder im Erbfall) bezahlt.

Sinnvoll ist es in den meisten Fällen, die Schenkung unter eine sog. Anrechnungsverpflichtung zu stellen. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass sich ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling oder aber auch der Ehegatte die Zuwendung dann im Erbfall auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Derartige Klauseln, die zu Lebzeiten mit dem späteren Erblasser vereinbart werden, schützen die Erben vor der Zahlung von Pflichtteilsansprüchen im Todesfall.

Umgekehrt können aber Schenkungen auch gerade erst Pflichtteilsansprüche übergangener pflichtteilsberechtigter Personen auslösen. Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die gibt es grundsätzlich immer bei Schenkungen, die maximal 10 Jahre vor dem Erbfall liegen. Das Gesetz macht von der Zehnjahresfrist allerdings diverse Ausnahmen: Schenkungen unter Eheleuten sind genauso wie Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten (Nießbrauch, Wohnrecht) unabhängig von jeder Frist immer zugunsten des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen.

Will der spätere Erblasser sicherstellen, dass bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, kann der Schenkungsvertrag mit einem auf die Vermögensübertragung beschränkten Pflichtteilsverzicht kombiniert werden. In diesem Fall muss die Urkunde dann nicht nur der Beschenkte, sondern auch alle durch die Schenkung übergangenen pflichtteilsberechtigten Personen (etwa der Ehegatte, Abkömmlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers) unterzeichnet werden.

Welche Regelungen sind in einen Übergabevertrag sonst noch wichtig?

Eine wichtige Rolle im Erbrecht spielen auch Rückforderungsrechte. Diese sichern die Vermögensübertragung bei Eintritt bestimmter Katastrophenfälle ab. Die wichtigsten Rückforderungsrechte betreffen den Fall des Vorversterbens, der Scheidung und der Insolvenz des Übernehmers. Wichtig ist zudem auch ein Rückforderungsrecht für den Fall, dass die Übertragung Schenkungsteuer auslöst. In diesen Fällen kann im Überlassungsvertrag vereinbart werden, dass dem Übergeber ein Rückforderungsrecht zusteht. Dieses Rückforderungsrecht wird dabei regelmäßig nicht als automatische Rückfallklausel ausgestaltet, sondern vielmehr als Option.

Der Übergeber kann sich immerhin auch dazu entscheiden, es bei der Übertragung zu belassen. Das macht beispielsweise dann Sinn, wenn die Erbfolge nach dem Beschenkten seinen Interessen entspricht. Eine stets automatisch wirkende Rückfallklausel ist nämlich vor allem steuerlich oft schädlich. Immerhin sollte ursprünglich mit der Schenkung ja der Schenkungssteuerfreibetrag des Übernehmers angesprochen und Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer gespart werden. Dieser positive Effekt würde mit einem stets automatisch eintretenden Rückfall der Schenkung zunichtegemacht.

Rückforderungsrechte können auch den Scheidungsfall absichern. Geht die Ehe des beschenkten Kindes später in die Brüche und existiert kein Ehevertrag, so unterfällt zwar nicht die Schenkung an sich, aber deren Wertsteigerung der Zugewinnausgleichsberechnung des späteren Ex-Partners. Auch in diesem Fall können die übergebenden Eltern mit einem Rückforderungsrecht im Scheidungsfall des Kindes Vorsorge treffen. Leider zerstört die Rückforderung der Schenkung auch hier den positiven Effekt bei der Ausreizung des Freibetrags. Sinnvoller bleibt in diesen Fällen daher der Abschluss eines rechtzeitig geschlossenen und geeigneten Ehevertrags (z.B. unter Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft).

Fazit

Lebzeitige Zuwendungen an spätere Erben bieten ein breit gefächertes Feld an Gestaltungsmöglichkeiten. Wir unterstützen Sie bei der Ausgestaltung der Verträge und planen mit Ihnen zusammen sorgfältig Ihre vorweggenommene Erbfolge. Zusammen mit Ihrem Steuerberater tragen wir als Kanzlei für Erbrecht in München dafür Sorge, dass die Freibeträge Ihrer Angehörigen zu Lebzeiten und im Todesfall optimal ausgereizt werden. Aufbauend auf Ihre vorweggenommene Erbfolge gestalten wir dann auch Ihr Testament und Ihre Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen). Nur, wenn alle Bereiche bestmöglich aufeinander abgestimmt werden, funktioniert Ihre Nachfolgeplanung reibungslos. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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