In erbrechtlichen Angelegenheiten ist eine gerichtliche Auseinandersetzung häufig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Neben dem Anwaltshonorar fallen auch Gerichtskosten und unter Umständen auch Sachverständigenkosten an, so z.B., wenn es um die Bewertung einer im Nachlass befindlichen Immobilie im Rahmen eines Pflichtteilsprozesses geht.
Wird der Gerichtsprozess gewonnen, muss der Gegner sämtliche Kosten, darunter auch die eigenen Anwaltskosten übernehmen. Wird der Prozess verloren, bleibt man auf den Kosten sitzen und muss auch noch für die Anwaltskosten des Gegners aufkommen. Das nennt man auch Prozesskostenrisiko. Bei hohen Streitwerten kommt dabei schnell eine fünfstellige Summe zusammen.
Der Mandant hat einen Pflichtteilsanspruch von 100.000,00 €. Der Erbe weigert sich, diesen Betrag wegen einiger streitiger Positionen zu bezahlen. Möchte der Mandant klagen, so muss er einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 3.078,00 € bei Gericht einzahlen, ansonsten wird die Klage vom Gericht nicht bearbeitet. Hinzu kommen Anwaltsgebühren von 4.495,23 €.
Der Mandant muss somit mit einem Betrag von 7.573,23 € in Vorkasse gehen, wenn er seine Pflichtteilsforderung einklagen will.
Eine Rechtsschutzversicherung hilft meist auch nicht weiter, da erbrechtliche Angelegenheiten in der Regel vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Lediglich das Erstberatungsgespräch wird in solchen Fällen übernommen. Nur vereinzelt gibt es Rechtsschutzversicherungen, die mit einem sog. Premiumerbrechtsschutz Erbrechtsstreitigkeiten bis zu einem gewissen Betrag abdecken. Rechnen Sie also mit einer Auseinandersetzung im Erbfall in Ihrer Familie oder in Ihrem privaten Umfeld, sollten Sie rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die Erbrecht mitumfasst. Fragen Sie dabei unbedingt vor Abschluss der Versicherung.
Das Prozesskostenrisiko schreckt einige potentielle Kläger ab, vor Gericht zu ziehen. Dabei gibt es durchaus Finanzierungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten haben wir für Sie zusammengestellt:
Niemand soll aus finanzieller Not daran gehindert sein, sein Recht durchsetzen zu können. Aus diesem Grund können einkommens- und/oder vermögensschwache Personen finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen, die sog. Prozesskostenhilfe.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann,
Die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes. Wird der Prozess (teilweise) verloren, so müssen (teilweise) die Kosten für den gegnerischen Anwalt selbst getragen werden. Dieses Kostenrisiko wird von der Prozesskostenhilfe also nicht gedeckt.
Ferner kann der Staat die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses überprüfen. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat, können die vom Staat vorverauslagten Kosten zurückgefordert werden.
Weil die Streitwerte im Erbrecht oft hoch sind, scheuen auch Personen einen Gerichtsprozess, die aufgrund einer guten Einkommens- und Vermögenssituationen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Geht es z.B. um eine Forderung von 1 Mio. Euro, beträgt allein der Gerichtskostenvorschuss 16.008,00 €.
In solchen Fällen können sog. Prozessfinanzierer Abhilfe schaffen. Es handelt sich dabei um privatwirtschaftliche Unternehmen, die sämtliche Prozesskosten, daher Anwalts- und Gerichtskosten und zwar auch im Falle einer Niederlage, Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen etc., tragen. Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer eine Erlösbeteiligung an der erstrittenen Forderung, wenn der Prozess erfolgreich für den Kläger zu Ende geht. Die Höhe der Erlösbeteiligung wird mit dem Finanzierer ausgehandelt.
Voraussetzung einer Prozessfinanzierung ist immer, dass der Streitwert, daher der einzuklagende Anspruch, eine gewisse Mindesthöhe erreicht. Diese liegt meist bei 100.00,00 €. Zudem müssen die Erfolgsaussichten des Prozesses – genau wie bei der Prozesskostenhilfe – hoch genug sein.
Der Vorteil der Prozessfinanzierung liegt darin, dass der Kläger überhaupt kein finanzielles Risiko trägt, während bei der Prozesskostenhilfe im Falle einer Niederlage die gegnerischen Rechtsanwaltskosten in jedem Fall vom Kläger zu bezahlen sind.
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